1.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/14


Klage, eingereicht am 22. November 2013 — Pell Amar Cosmetics/HABM — Alva Management (Pell amar dr. Ionescu — Calinesti)

(Rechtssache T-621/13)

2014/C 31/25

Sprache der Klageschrift: Rumänisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pell Amar Cosmetics SRL (Băile, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: E. Grecu, avocat)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alva Management GmbH (Icking, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in der Sache R 388/2013-4 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in den Farben schwarz und weiß mit dem Wortbestandteil „Pell amar dr. Ionescu — Calinesti“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 109 981.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:„PERLAMAR“ als eingetragene Gemeinschaftswortmarke Nr. 6 645 071, eingetragene deutsche Wortmarke Nr. 1 161 287 und eingetragene internationale Wortmarken Nrn. 588 232 und 657 169.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da zwischen der betroffenen Gemeinschaftsmarke und der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Marke keine Verwechslungsgefahr bestehe.