1.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/14 |
Klage, eingereicht am 22. November 2013 — Pell Amar Cosmetics/HABM — Alva Management (Pell amar dr. Ionescu — Calinesti)
(Rechtssache T-621/13)
2014/C 31/25
Sprache der Klageschrift: Rumänisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pell Amar Cosmetics SRL (Băile, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: E. Grecu, avocat)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alva Management GmbH (Icking, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in der Sache R 388/2013-4 aufzuheben; |
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dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in den Farben schwarz und weiß mit dem Wortbestandteil „Pell amar dr. Ionescu — Calinesti“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 109 981.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:„PERLAMAR“ als eingetragene Gemeinschaftswortmarke Nr. 6 645 071, eingetragene deutsche Wortmarke Nr. 1 161 287 und eingetragene internationale Wortmarken Nrn. 588 232 und 657 169.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da zwischen der betroffenen Gemeinschaftsmarke und der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Marke keine Verwechslungsgefahr bestehe.