25.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/32 |
Klage, eingereicht am 20. November 2013 — Levi Strauss/HABM — L&O Hunting Group (101)
(Rechtssache T-604/13)
2014/C 24/58
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Levi Strauss & Co. (San Francisco, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen V. von Bomhard und J. Schmitt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: L&O Hunting Group GmbH (Isny im Allgäu, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2013 in der Sache R 1538/2012-2 aufzuheben; |
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dem Beklagten und der Streithelferin, sollte sie dem Rechtsstreit beitreten, die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „101“ für Waren der Klassen 13, 25 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 446 634.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 26 708 der Wortmarke „501“ für Waren der Klassen 16, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde vollumfänglich zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 GMVO.