25.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/26 |
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2013 — Zehnder/HABM — UAB „Amalva“ (komfovent)
(Rechtssache T-577/13)
2014/C 24/46
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Zehnder Verkaufs- und Verwaltungs-AG (Gränichen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: UAB „Amalva“ (Wilna, Litauen)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. August 2013 in der Sache R 255/2012-4 aufzuheben; |
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den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke in den Farben Schwarz und Weiß mit dem Wortbestandteil „komfovent“ für Waren der Klasse 11 — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 635 272.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nichtigkeitsgründe nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Gemeinschaftsmarkenverordnung.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.