21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 377/18 |
Klage, eingereicht am 21. Oktober 2013 — MHCS/HABM — Compañía Vinícola del Norte de España (ICE IMPERIAL)
(Rechtssache T-555/13)
2013/C 377/41
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: MHCS (Epernay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Moya Fernández und L.-É. Balleydier)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Compañía Vinícola del Norte de España, SA (La Guardia, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. August 2013 in der Sache R 2588/2011-2 aufzuheben; |
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die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 837 379 für die Wortmarke „ICE IMPERIAL“ für Waren der Klasse 33 zuzulassen; |
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dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ICE IMPERIAL“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 32, 33 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 837 379.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 237 875 für „alle Weinsorten außer Sekt und Sherry“ in Klasse 33; Spanische Bildmarke Nr. 95 020 für „jede Weinkategorie außer Sekt und Sherry“ in Klasse 33; Spanische Wortmarke Nr. 1 508 304„IMPERIAL“ für „Weine“ in Klasse 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995.