7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/19


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 — Oil Turbo Compressor/Rat

(Rechtssache T-552/13)

2013/C 359/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Oil Turbo Compressor Co. (Private Joint Stock) (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 48 der Tabelle B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären;

Nr. 103 der Tabelle B des Anhangs VIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen folgende Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der der Entscheidung des Rates zugrunde gelegten Tatsachen

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin unter anderem geltend, dass die angegriffenen Rechtsakte offenkundig aufgrund falscher Annahmen entschieden worden seien und in Widerspruch zu den Urteilen des Gerichts vom 26. Oktober 2012, in der Rechtssache T-63/12 (Oil Turbo Compressor/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und vom 17. April 2013 in der Rechtssache T-404/11 (TCMFG/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) stehen würden. Die Klägerin trägt vor, dass keine Tatsachen vorliegen würden, die die Entscheidung des Beklagten und den damit einhergehenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin hinreichend begründen und rechtfertigen könnten.

2.

Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Nach Auffassung der Klägerin liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da ihre Aufnahme in die angefochtenen Rechtsakte in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Zielsetzung dieser Rechtsakte, proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten, den Handel und/oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder andere Waffensysteme durch die Islamische Republik Iran zu verhindern, stehe. Der Beklagte lege außerdem nicht dar, dass der Ausschluss der Klägerin vom Wirtschaftsverkehr mit der Europäischen Union angemessen sei, insbesondere das am wenigsten einschneidende Mittel, um das gesetzte Ziel zu erreichen. Die Klägerin rügt zudem, dass offensichtlich keine Abwägung zwischen dem massiven Eingriff in die Grundrechte der Klägerin und dem vermeintlich vom Beklagten verfolgten Zweck stattgefunden habe.

3.

Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze

In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass der Beklagte es versäumt habe, hinreichende Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die angefochtenen Rechtsakte zu nennen. Der Beklagte benenne weder die ihm angeblich vorliegenden Tatsachen noch die angeblichen vorliegenden Beweise. Die Klägerin trägt ferner vor, dass da ihr keine Tatsachen und Beweise bekannt seien, die die angegriffenen Rechtsakte rechtfertigen könnten, und der Beklagte etwaige Informationen zurückhalte, ihr ein faires Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verwehrt sei. Dem Antrag der Klägerin, ihr Akteneinsicht in der streitgegenständlichen Sache zu gewähren, sei bisher nicht stattgegeben worden. Ferner rügt die Klägerin, dass der Beklagte trotz der oben zitierten Urteile an den angegriffenen Rechtsakten festhalte.