7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/18 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2013 — Al Matri/Rat
(Rechtssache T-545/13)
2013/C 359/35
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Fahed Mohamed Sakher Al Matri (Doha, Katar) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, und G. Martin, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss 2013/409/GASP des Rates (1) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2013 des Rates (2) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Beurteilung des Beklagten, wonach die Kriterien für die Aufnahme des Klägers in die Liste der angefochtenen Maßnahmen erfüllt gewesen seien, sei offenkundig fehlerhaft. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf wirksamen Rechtsschutz. |
3. |
Dritter Klagegrund: unzureichende Begründung. |
4. |
Vierter Klagegrund: ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Klägers auf Eigentum und unternehmerische Betätigung. |
(1) Durchführungsbeschluss 2013/409/GASP des Rates vom 30. Juli 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 204, S. 52).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2013 des Rates vom 30. Juli 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 204, S. 23).