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14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/33 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2013 — Roeckl Sporthandschuhe/HABM — Roeckl Handschuhe & Accessoires (Darstellung einer Hand)
(Rechtssache T-537/13)
2013/C 367/58
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Baumann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Roeckl Handschuhe & Accessoires GmbH & Co. KG (München, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angegriffene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juli 2013 aufzuheben, soweit darin der Beschwerde der Streithelferin teilweise stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Waren der Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseletuis, soweit in Klasse 18 enthalten und der Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondre Handschuhe, soweit in Klasse 25 enthalten, zurückgewiesen wurde; |
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der Streithelferin die Verfahrenskosten der Klägerin einschließlich der Kosten von Widerspruch- und Beschwerdeverfahren sowie der Beklagten (HABM) deren eigene Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die eine Hand darstellt, für Waren der Klassen 18, 25 und 28 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 961 965
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Roeckl Handschuhe & Accessoires GmbH & Co. KG
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke und deutsche Bildmarke „Roeckl“, welche die Darstellung einer Hand enthalten, für Waren der Klassen 18 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.