14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/32 |
Klage, eingereicht am 30. September 2013 — Kenzo/HABM — Tsujimoto (KENZO ESTATE)
(Rechtssache T-528/13)
2013/C 367/56
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Kenzo (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzaretti, F. Rossi und N. Parrotta)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Internationale Registrierung Nr. 1016724 mit Erstreckung auf die Europäische Union für die Marke „Kenzo Estate“ für „Olivenöl (für Lebensmittel); Traubenkernöl (für Lebensmittel); Speiseöle- und fette; Rosinen; verarbeitetes Gemüse und Obst; gefrorenes Gemüse, gefrorenes Obst; rohe Hülsenfrüchte; verarbeitete Fleischprodukte; verarbeitete Meeresfrüchte“ in der Klasse 29 sowie „Süßwaren, Brot und Gebäck; Weinessig; Olivendressing; Würzmittel (ausgenommen Gewürze); Gewürze; Sandwiches, Pizzen, Hot Dogs (Sandwiches), Fleischpasteten, Ravioli“ in der Klasse 30 und „Trauben (frische), Oliven (frische), Obst (frisches), Gemüse (frisches), Samen und Zwiebeln“ in der Klasse 31 zulässt. |
— |
dem HABM die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
— |
Kenzo Tsujimoto die der Klägerin entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KENZO ESTATE“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30, 31, 35, 41 und 43 — Internationale Registrierung Nr. W 1 016 724.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke „KENZO“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.