14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/32


Klage, eingereicht am 30. September 2013 — Kenzo/HABM — Tsujimoto (KENZO ESTATE)

(Rechtssache T-528/13)

2013/C 367/56

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kenzo (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzaretti, F. Rossi und N. Parrotta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Internationale Registrierung Nr. 1016724 mit Erstreckung auf die Europäische Union für die Marke „Kenzo Estate“ für „Olivenöl (für Lebensmittel); Traubenkernöl (für Lebensmittel); Speiseöle- und fette; Rosinen; verarbeitetes Gemüse und Obst; gefrorenes Gemüse, gefrorenes Obst; rohe Hülsenfrüchte; verarbeitete Fleischprodukte; verarbeitete Meeresfrüchte“ in der Klasse 29 sowie „Süßwaren, Brot und Gebäck; Weinessig; Olivendressing; Würzmittel (ausgenommen Gewürze); Gewürze; Sandwiches, Pizzen, Hot Dogs (Sandwiches), Fleischpasteten, Ravioli“ in der Klasse 30 und „Trauben (frische), Oliven (frische), Obst (frisches), Gemüse (frisches), Samen und Zwiebeln“ in der Klasse 31 zulässt.

dem HABM die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;

Kenzo Tsujimoto die der Klägerin entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KENZO ESTATE“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30, 31, 35, 41 und 43 — Internationale Registrierung Nr. W 1 016 724.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke „KENZO“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.