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30.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/19 |
Klage, eingereicht am 23. September 2013 — Future Enterprises/HABM — McDonald’s International Property (MACCOFFEE)
(Rechtssache T-518/13)
2013/C 352/36
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Future Enterprises Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: J. Olsen, B. Hitchens, R. Sharma und M. Henchall, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: McDonald's International Property Co. Ltd (Wilmington, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Juni 2013 in der Sache R 1178/2012-1 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „MACCOFFEE“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 — Gemeinschaftsmarke Nr. 7 307 382.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag war auf die in Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 8 Abs. 2 Buchst. c und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegten Gründe gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.