16.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 336/28 |
Klage, eingereicht am 23. September 2013 — Braun Melsungen/HABM (SafeSet)
(Rechtssache T-513/13)
2013/C 336/61
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: B. Braun Melsungen AG (Melsungen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Seiler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 aufzuheben; |
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die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass die vorangegangene Zurückweisungsentscheidung des HABM vom 25. Juni 2012 aufgehoben wird; |
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die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass das Eintragungsverfahren fortgesetzt wird; |
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dem HABM die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SafeSet“ für Waren der Klasse 10 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 549 368
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und Abs. 2 sowie gegen Art. 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.