16.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/28


Klage, eingereicht am 23. September 2013 — Braun Melsungen/HABM (SafeSet)

(Rechtssache T-513/13)

2013/C 336/61

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: B. Braun Melsungen AG (Melsungen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Seiler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 aufzuheben;

die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass die vorangegangene Zurückweisungsentscheidung des HABM vom 25. Juni 2012 aufgehoben wird;

die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass das Eintragungsverfahren fortgesetzt wird;

dem HABM die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SafeSet“ für Waren der Klasse 10 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 549 368

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und Abs. 2 sowie gegen Art. 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.