16.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/27


Klage, eingereicht am 6. September 2013 — Systran/Kommission

(Rechtssache T-481/13)

2013/C 336/57

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Systran SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Hoss)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Europäischen Kommission bzw. der Europäischen Union vom 5. Juli 2013 und vom 21. August 2013 für nichtig zu erklären

und der Europäischen Kommission sowie der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission, mit denen diese im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxemburg (C-103/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), Ausgleichszinsen zuzüglich Verzugszinsen ab dem 19. August 2013 auf den Betrag verlangt, den sie an die Klägerin infolge des Urteils des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Systran und Systran Luxembourg/Kommission (T-19/07, Slg. 2010, II-6083), das mit dem Urteil des Gerichtshofs aufgehoben wurde, als Schadensersatz gezahlt hatte.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Unzuständigkeit der Kommission für die angefochtenen Entscheidungen, da die Kommission nicht befugt sei, sich selbst Ausgleichszinsen zu bewilligen; solche Zinsen könnten nur durch ein Gericht zugesprochen werden, da sie zum Zweck hätten, einen Schaden zu ersetzen, der daraus folge, dass eine Partei ihre Pflichten nicht erfüllt habe. Die Bewilligung von Ausgleichszinsen gehöre nicht zu den Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofs.

2.

Verletzung grundlegender Prinzipien des Europarechts, sowohl im Hinblick auf die Bewilligung von Zinsen als auch hinsichtlich des allgemeinen Grundsatzes des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Klägerin bringt vor, dass

die Kommission einen allgemeinen Grundsatz des Europarechts bzw. einen gemeinsamen Grundsatz der Mitgliedstaaten zur Zubilligung von Ausgleichszinsen verletzt habe, indem sie sich selbst Ausgleichszinsen bewilligt habe, ohne dass ein Schaden bestünde, der der Klägerin zurechenbar sei;

die Kommission den allgemeinen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung verletzt habe, indem sie einer juristischen Person des Privatrechts eine Verpflichtung auferlegt habe, die in den Verträgen nicht vorgesehen sei, und jedenfalls, was die Berechnung des Zinsbetrags angeht, indem sie sich einen pauschalen Zinsbetrag zuzüglich 2 % aufgrund der Inflation bewilligt habe.

3.

Ermessensmissbrauch der Kommission, soweit diese sich nicht auf Art. 299 AEUV berufen könne, um die Zahlung von Ausgleichszinsen zu verlangen, wenn weder eine Rechtsgrundlage bestehe, die ihr diese Befugnis zuweise, noch ein Gerichtsurteil ergangen sei, das die Klägerin zur Zahlung verurteile.