26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/28


Klage, eingereicht am 29. Juli 2013 — Gossio/Rat

(Rechtssache T-406/13)

2013/C 313/54

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marcel Gossio (Casablanca, Marokko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Zokou)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2010/656/GASP und die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates sowie den Durchführungsbeschluss 2012/144/GASP vom 8. März 2012 mit restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire, soweit der Kläger von ihnen betroffen ist, und

den Beschluss vom 17. Mai 2013, mit dem die erwähnten restriktiven Maßnahmen bestätigt und verlängert worden sind, soweit sie darauf gerichtet sind, dass der Kläger weiterhin in der in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP und in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 betreffend die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire erwähnten Liste von Personen und Organisationen aufgeführt ist,

für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Ermessensmissbrauch und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da

die dem Kläger zur Last gelegten Tatsachen keine objektive Grundlage hätten und auf keinen greifbaren Beweis gestützt würden;

kein objektiver Zusammenhang zwischen den Gründen, die zur Rechtfertigung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen herangezogen worden seien, und der allgemeinen Lage in Côte d’Ivoire hergestellt werden könne;

die Rechtsgrundlage, auf der die der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger getroffen worden seien, im Widerspruch zu den Gründen stehe, die zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen zuletzt geltend gemacht worden seien;

die Entscheidungen des Rates einen Verfahrens- oder Befugnismissbrauch darstellten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte des Klägers, insbesondere des Rechts auf Unschuldsvermutung, des Rechts auf unternehmerische Freiheit, des Eigentumsrechts, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden.