28.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/4


Klage, eingereicht am 8. August 2013 — Comptoir d'Épicure/HABM — A-Rosa Akademie (da rosa)

(Rechtssache T-405/13)

2013/C 284/06

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Kläger: Le Comptoir d'Épicure (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Arnaud)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: A-Rosa Akademie GmbH (Rostock, Deutschland)

Anträge

Der Kläger beantragt

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Mai 2013 in der Sache R 1195/2012-5 aufzuheben;

dem HABM und der A-Rosa-Akademie GmbH die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der die Wortelemente „da rosa“ enthaltenden Bildmarke für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30 und 43 — Internationale Registrierung Nr. 1 047 095 mit Benennung der Europäischen Union.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: A-Rosa Akademie GmbH.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftliche, nationale und internationale Wortmarken „aROSA“ und nationale und internationale Bildmarken mit den Wortbestandteilen „aROSA Lust auf Schiff“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Erster Klagegrund: widersprüchliche Begründung, anderenfalls Ermessensüberschreitung;

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 5, 34 Abs. 1 und 35 der Verordnung Nr. 207/2009;

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, die Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 78 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Vierter Klagegrund: Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Rechts, der Normenhierarchie und des offensichtlichen Beurteilungsfehlers;

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 22 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2868/95;

Siebter Klagegrund: offensichtlicher Fehler bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und der Beurteilung der Zeichen;

Achter Klagegrund: die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in den Klassen 39, 43 und 44.