26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/28


Klage, eingereicht am 31. Juli 2013 — Orange/Kommission

(Rechtssache T-402/13)

2013/C 313/53

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Orange (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und A. Giraud)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der an France Télécom und Orange sowie an alle von diesen direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften gerichteten Entscheidungen der Kommission vom 25. und vom 27. Juni 2013, mit denen diesen aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (1) zu dulden. Diese Entscheidungen sind im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens betreffend den Sektor der Erbringung von Internetverbindungsdienstleistungen (Sache AT.40090) ergangen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission eine Nachprüfung angeordnet habe, die sehr ähnliche Praktiken betreffe wie diejenigen, die Gegenstand einer nur neun Monate vorher ergangenen Entscheidung der französischen Wettbewerbsbehörde gewesen seien, obwohl die französische Wettbewerbsbehörde keine der Verhaltensweisen von Orange als wettbewerbswidrig bezeichnet habe. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission bei der Untersuchung nicht nach Angaben gesucht habe, die über diejenigen, über die sie bereits verfügt habe, hinausgingen, was sie nach der einschlägigen Rechtsprechung hätte tun müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidungen, da die Kommission nicht über hinreichend ernsthafte und eingehende Indizien verfüge, um eine so eingriffsintensive Maßnahme wie eine Nachprüfung zu ergreifen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).