26.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 313/27 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2013 — Kėdainių rajono Okainių ŽŪB u. a./Rat und Kommission
(Rechtssache T-386/13)
2013/C 313/52
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Kläger: Kėdainių rajono Okainių ŽŪB (Rajongemeinde Kėdainiai, Litauen) und 134 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Vėgėlė)
Beklagte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
den Durchführungsbeschluss K(2012) 4391 final der Kommission vom 2. Juli 2012 über die Genehmigung ergänzender nationaler Direktzahlungen in Litauen im Jahr 2012 (bekannt gegeben unter K[2012] 4391) gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
gemäß Art. 277 AEUV Art. 132 („Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen“) Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 73/2009 für unanwendbar zu erklären, wonach „[d]er Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden kann, … nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten [darf], auf die er im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung Anspruch hätte, die zu diesem Zeitpunkt in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten gilt; dabei wird ab 2012 der Anwendung des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 Rechnung getragen“; |
— |
die Vorschrift „… unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1“ in Art. 10 („Sondervorschriften für die Modulation in den neuen Mitgliedstaaten“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 für unanwendbar zu erklären; |
— |
den Beklagen die Kosten der Kläger, die dem Gerichtshof gegenüber nachwiesen werden, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Mangelhafte Begründung des Durchführungsbeschlusses K(2012) 4391 final der Kommission und fehlende Grundlage dafür
|
2. |
Die Höhe der Direktzahlungen in der Republik Litauen entspricht nicht der in der Beitrittsakte vereinbarten Höhe und der Höhe der Direktzahlungen der alten Mitgliedstaaten
|
3. |
Unterschiede zwischen den Beträgen der Direktzahlungen in der Republik Litauen und in den alten Mitgliedstaaten
|
4. |
Verstoß gegen die Beitrittsakte durch die oben genannte Formulierung in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009, den letzten Unterabsatz von Art. 132 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 und den Durchführungsbeschluss K(2012) 4391 final der Kommission vom 2. Juli 2012, der auf der Grundlage dieses Unterabsatzes erlassen wurde
|
5. |
Verletzung der festgelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die angefochtenen rechtlichen Maßnahmen
|