26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/26


Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — Chatzianagnostou/Rat u. a.

(Rechtssache T-383/13)

2013/C 313/51

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Antonios Chatzianagnostou (Serres, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ch. Makris)

Beklagter: Rat der Europäischen Union, Eulex Kosovo, Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

erstens die ihm am 16. Mai 2013 zugestellte Entscheidung des Leiters von EULEX Kosovo vom 10. Mai 2013 („Endgültige Entscheidung im Disziplinarverfahren 2/2013“) und zweitens die ihm am 16. Mai 2013 zugestellte Entscheidung des Leiters vom EULEX vom 10. Mai 2013 („Endgültige Entscheidung im Disziplinarverfahren 6/2013“) insgesamt für nichtig zu erklären;

ihn von allen disziplinarrechtlichen Anschuldigungen zu entlasten, die EULEX gegen ihn erhebt;

EULEX aufzugeben, ihm im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits Kopien aller in seiner Disziplinarakte enthaltenen Unterlagen auszuhändigen;

den Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich des Honorars seines Rechtsanwalts aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Der erste Klagegrund betrifft die Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen des völligen Fehlens einer Begründung der angefochtenen Rechtsakte und außerdem einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV und die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten der EU, wonach alle für den Einzelnen nachteilige Verwaltungshandlungen hinreichend, vollständig und spezifisch begründet werden müssten. Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte zur Gänze fehle, obwohl sie rechtlich unverzichtbar und geschuldet sei.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt der Kläger, dass die Beklagten durch die angefochtenen Rechtsakte seine verschiedenen Verteidigungsrechte verletzt hätten, die sich aus der EMRK und den den Mitgliedstaaten der EU gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergäben. Gegen ihn sei im Rahmen des von EULEX durchgeführten Disziplinarverfahrens 6/2013 eine Disziplinarstrafe wegen einer von ihm begangenen Tat verhängt worden, die ihm nie schriftlich zur Last gelegt worden sei, und ihm sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich zu verteidigen. Ferner sei ihm das Recht auf vollständigen, zeitgerechten und effektiven Zugang zu Prozesskostenhilfe und somit auf eine wirksame Verteidigung durch einen bevollmächtigten Anwalt seiner Wahl, der angemessen vorbereitet sei und volle Kenntnis von seiner Disziplinarakte bei EULEX habe, genommen worden.

3.

Der dritte Klagegrund betrifft Sachverhaltsfehler der angefochtenen Rechtsakte. Der zweite angefochtene Rechtsakt stütze sich auf Vermutungen und eine widersprüchliche bzw. unzureichende Begründung und verletze dadurch die Unschuldsvermutung und das Recht des Klägers, sich nicht selbst zu beschuldigen. Der angefochtene Rechtsakt sei weiter fehlerhaft, weil der Umstand, dass der Kläger einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen sei, oder zumindest die mildernden Umstände seiner tätigen Reue nicht berücksichtigt worden seien.

4.

Der vierte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Art. 10 EMRK, Art. 15 AEUV, die Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 (1), die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (2) und die Art. 41 und 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der Kläger trägt vor, dass die angefochtenen Entscheidungen des Leiters von EULEX, die die vorgeschlagenen Disziplinarstrafen gegen ihn bestätigten, rechtsfehlerhaft seien, denn wären sie korrekt, hätten sie den Rechtsbehelfen des Klägers stattgegeben, die er gegen die Disziplinarstrafen u. a. mit der Begründung eingelegt habe, dass die genannten Bestimmungen über sein Recht, Zugang zu den fraglichen Dokumenten der beiden ihn betreffenden Disziplinarverfahren bei EULEX zu erhalten, verletzt worden seien.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, dass mit den angefochtenen Rechtsakten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit in Bezug auf die Bemessung der gegen den Kläger verhängten Disziplinarstrafen verletzt würden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345, S. 90).