21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/20


Klage, eingereicht am 24. Juli 2013 — Perfetti Van Melle/HABM (MARGARITAS)

(Rechtssache T-382/13)

2013/C 274/34

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Perfetti Van Melle SpA (Lainate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Testa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 10. April 2013 in der Sache R 430/2012-1 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung der Marke „MARGARITAS“ für folgende Waren zurückgewiesen wurde: Konditorwaren, feine Backwaren, Bonbons, Karamellbonbons, Gummibonbons, Karamell, Kaugummi, Gelatine (Konditorwaren), Lakritz, Lutscher, Toffee, Pastillen, Zucker, Schokolade, Kakao;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „MARGARITAS“ für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 261 105.

Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da das Wort „MARGARITA“ keinen beschreibenden Charakter habe;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da das Wort „DAISY“ kein wesentliches Merkmal des Produkts beschreibe;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da der Begriff „MARGARITAS“ im Hinblick auf Süßwaren Unterscheidungskraft besitze.