7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/49


Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — ultra air/HABM — Donaldson Filtration Deutschland (ultra.air ultrafilter)

(Rechtssache T-377/13)

2013/C 260/87

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: ultra air GmbH (Hilden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Donaldson Filtration Deutschland GmbH (Haan, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Mai 2013 in der Sache R 1100/2011-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Donaldson Filtration Deutschland GmbH, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „ultra.air ultrafilter“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11, 37 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 7 480 585

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Donaldson Filtration Deutschland GmbH

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absoluter Nichtigkeitsgrund des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009.