7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/44


Klage, eingereicht am 4. Juli 2013 — easyJet Airline/Kommission

(Rechtssache T-355/13)

2013/C 260/79

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: easyJet Airline Co. Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. J. Werner und R. Marian)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2013) 2727 endg. der Kommission vom 3. Mai 2013 in der Sache COMP/39.869 — easyJet/Schiphol für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung sei mit einem Rechtsfehler behaftet (falsche Auslegung der Bestimmungen des Art. 13 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 (1) des Rates), verbunden mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler (fälschliche Schlussfolgerung, dass das nationale Verfahren in den Niederlanden dem Fall gleichzustellen sei, dass sich eine nationale Wettbewerbsbehörde mit der Sache befasst habe).

2.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verletze eine wesentliche Verfahrensvorschrift, da die Gründe für die Zurückweisung nicht ausreichend dargelegt worden seien. Ferner habe die Kommission nicht alle von der Klägerin vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Punkte berücksichtigt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).