31.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/37


Klage, eingereicht am 1. Juli 2013 — Hawe Hydraulik/HABM — HaWi Energietechnik (HAWI)

(Rechtssache T-347/13)

2013/C 252/63

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Hawe Hydraulik SE (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: HaWi Energietechnik AG (Eggenfelden, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. April 2013 in der Sache R 1690/2012-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 558 589„HAWI“ aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: HaWi Energietechnik AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HAWI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 35, 37 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 558 589

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die das Wortelement „HAWE“ enthält, für Waren der Klassen 7 und 9

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der fehlerhaften Beweiswürdigung der eidesstattlichen Versicherung

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich fehlerhafter Beweiswürdigung der Internetauszüge

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Würdigung der Benutzungsnachweise in ihrer Gesamtheit

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Nichtberücksichtigung von Benutzungsnachweisen

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009