7.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260/43 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2013 — Out of the blue/HABM — Dubois et al. (FUNNY BANDS)
(Rechtssache T-344/13)
2013/C 260/77
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Out of the blue KG (Lilienthal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und D. Kipping)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Frédéric Dubois et al. (Lasne, Belgien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 4. April 2013 in der Sache R 542/2012-2 aufzuheben, |
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dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, |
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für den Fall, dass Herr Dubois dem vorliegenden Verfahren als Streithelfer beitritt, dem Streithelfer seine eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke, die das Wortelement „FUNNY BANDS“ enthält, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 14, 17 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 350 794.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsches nicht eingetragenes Zeichen „FUNNY BANDS“ für verschiedene Waren, Dienstleistungen und Tätigkeiten.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.