10.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/13


Klage, eingereicht am 19. Juni 2013 — CSF/Kommission

(Rechtssache T-337/13)

2013/C 233/22

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: CSF Srl (Grumolo delle Abbadesse, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Santoro, S. Armellini und R. Bugaro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den am 10. April 2013 veröffentlichten Beschluss 2013/173/EU der Europäischen Kommission, der der Klägerin am 16. April 2013 übermittelt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss 2013/173/EU der Kommission vom 8. April 2013 über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101, S. 29). In diesem Beschluss wurde das Verbot der dänischen Behörden gerechtfertigt angesehen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und Art. 11 der Richtlinie 2006/42/EG und die Nrn. 1.1.2 und 3.4.4 des Anhangs I der Richtlinie

Insofern wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss gegen die angeführten Bestimmungen verstoße, da darin nicht berücksichtigt worden sei, dass in Wirklichkeit die Maschinen Multione S630 der Klägerin einen Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) zwingend in jedem Fall vorsähen, in dem sie zu Verwendungszwecken geeignet sein müssten, in denen der Bediener dem Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials ausgesetzt sei.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Insofern wird geltend gemacht, dass mit der dänischen Maßnahme, die in dem angefochtenen Beschluss als gerechtfertigt angesehen werde, Maßnahmen erlassen worden seien, die allein den Verkehr der Mehrzweckmaschine Multione S630 beschränkten, während in Dänemark viele andere Mehrzweckmaschinen desselben Typs, die zu demselben Verwendungszweck wie die Multione S630 bestimmt seien, ohne FOPS-Pflicht vertrieben würden.