31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/36 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2013 — Westermann Lernspielverlag/HABM — Diset (bambinoLÜK)
(Rechtssache T-333/13)
2013/C 252/60
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Westermann Lernspielverlag GmbH (Braunschweig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Diset, S.A. (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. April 2013, Sache R 1323/2012-2, zu dem Widersfpruchsverfahren Nr. B 1 724 593 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung 009080359) zwischen der DISET, S.A. und der Westermann Lernspielverlag GmbH aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „bambinoLÜK“ für Waren der Klassen 9, 16 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 080 359.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „BAMBINO“ für Waren der Klassen 16, 28 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, und die Gemeinschaftsmarke wird für bestimmte Waren der Klasse 9 zur Anmeldung zugelassen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.