31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/31 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2013 — Tsujimoto/HABM — Kenzo (KENZO)
(Rechtssache T-322/13)
2013/C 252/51
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenzo (Paris, Frankreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. März 2013 (Sache R 1364/2012-2) aufzuheben; |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KENZO“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 701 286.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „KENZO“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in vollem Umfang.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.