20.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/54 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 — Capella/HABM — Oribay Mirror Buttons (ORIBAY)
(Rechtssache T-307/13)
2013/C 207/90
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Capella EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Holtorf,)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Oribay Mirror Buttons, SL (San Sebastián, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2013 in der Sache R 164/2012-4 aufzuheben; |
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die Eintragung der Gemeinschaftsmarke 003611282 „ORIBAY ORIginal Buttons for Automotive Industry“ hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
für verfallen zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Bildmarke, die die Wortelemente „ORIBAY ORIginal Buttons for Automotive Industry“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 40 — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 611 282
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Oribay Mirror Buttons, SL
Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Verfall wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Antrag auf Verfall vollständig zurückgewiesen
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, Verstoß gegen Art. 56 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 37, Buchst. A, iii) der Verordnung Nr. 2868/95, sowie Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009