|
3.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/17 |
Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — Evangelou/Kommission und EZB
(Rechtssache T-292/13)
(2013/C 226/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Christos Evangelou (Deryneia, Zypern) und Yvonne Evangelou (Deryneia) (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Paschalides)
Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
|
— |
Schadensersatz in Höhe von 1 552 110,64 Euro zuzusprechen, da die im Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 zwischen Zypern und den Beklagten in den Abschnitten 1.23 bis 1.27 geforderten Bedingungen eine Fülle von Anforderungen enthalten, die höherrangiges, dem Schutz der Einzelnen dienendes Recht qualifiziert verletzen, nämlich Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; |
|
— |
die betreffenden Bedingungen für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die in den Art. 14 bis 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) vorgesehenen Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19 des ESM-Vertrags im Licht des Urteils des Gerichtshofs dringend so überarbeitet werden, dass dem Urteil des Gerichtshofs nachgekommen wird; |
|
— |
sofern der Schadensersatz nach dem ersten Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 263 AEUV zuzusprechen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund: Die betreffenden Bedingungen im Memorandum of Understanding enthielten eine Fülle von Anforderungen, die eine „qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm“ (1) darstellten, weil
|
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die unten genannten Verstöße seien zusammengenommen so erheblich gewesen, dass sie eine qualifizierte Verletzung eines höherrangigen Rechts ergäben, weil
|
|
3. |
Dritter Klagegrund: Der Entzug der Einlagen der Kläger sei nicht erforderlich und nicht angemessen gewesen. |
|
4. |
Vierter Klagegrund: Im Ergebnis hätten die Beklagten bewirkt, dass die Kläger ihre Einlagen verloren hätten, da ihre Einlagen, wenn es den qualifizierten Verstoß nicht gegeben hätte, durch ihre Rechte aus der Charta und dem Protokoll geschützt gewesen wären mit dem Ergebnis, dass ihr Verlust hinreichend unmittelbar und vorhersehbar gewesen wäre.
|
(1) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 11).
(2) Art. 52 Abs. 1 der Charta.