27.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/14 |
Klage, eingereicht am 17. Mai 2013 — El Corte Inglés/HABM — Gaffashion (BAUSS)
(Rechtssache T-267/13)
2013/C 215/19
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela und J. L. Rivas Zurdo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gaffashion — Comércio de Acessórios de Moda, Lda (Viana do Castelo, Portugal)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 2013 in der Sache R 2295/2011-2 aufzuheben, soweit damit die Beschwerde, die die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erhoben hatte, zurückgewiesen und deren Entscheidung, die Gemeinschaftsmarke Nr. 9 093 733„BAUSS“ (Wortmarke) teilweise zur Eintragung zuzulassen, bestätigt wurde; |
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dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Gaffashion — Comércio de Acessórios de Moda, Lda.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BAUSS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 093 733.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarken mit den Wortbestandteilen „BASS 3 TRES“, „BASS 10 DIEZ“ und „BASS 20 VEINTE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.