20.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/42 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2013 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-259/13)
2013/C 207/71
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, D. Colas und C. Candat)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss Nr. 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Ausgaben ausschließt, die die Französische Republik im Rahmen der Hilfe Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile (Indemnités compensatoires des handicaps naturels, im Folgenden: ICHN-Hilfe) des Französischen Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007 bis 2013 für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 getätigt hat; |
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hilfsweise, den Beschluss 2013/123/EU zum einen teilweise für nichtig zu erklären, soweit er den Teil der von der Französischen Republik im Rahmen der ICHN-Hilfe für Schafe getätigten Ausgaben, die nicht für die Hilfe für Schafe angemeldet sind, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausschließt, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausschließt, und zum anderen, soweit er den Teil der von der Französischen Republik im Rahmen der ICHN-Hilfe für Rinder getätigten Ausgaben, die Gegenstand von Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Tieridentifikationskontrollen bzw. Rinderprämienkontrollen waren, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausschließt; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 und 4 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1975/2006 (1) der Kommission, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, dass die französische Regierung ihre Kontrollpflichten verletzt habe, weil sie in Bezug auf Rinder und auf Schafe, für die eine Mutterschaf-Prämie beantragt worden sei, bei den Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der ICHN-Hilfe keine Zählung dieser Tiere vorgenommen habe. Dieser Klagegrund ist in zwei Teile gegliedert, in deren Rahmen die Klägerin geltend macht,
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1082/2003 (2) und gegen Art. 26 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 796/2004 (3) in Bezug auf die Art und Weise der Kontrollen im Rahmen der Rinderidentifikation bzw. der Rinderprämien, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, dass Art. 10 Abs. 2 und 4 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1975/2006 vorschrieben, die Zählung der Tiere bei einer Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums der Besatzdichte vorzunehmen. |
3. |
Dritter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Die Kommission habe die Anwendung der pauschalen Berichtigung unzulässigerweise auf Schafhaltungsbetriebe, denen die Mutterschaf-Prämien nicht gewährt werden könne, und auf Rinderhaltungsbetriebe, die im Rahmen der Rinderidentifikation bzw. der Rinderprämien kontrolliert würden, ausgeweitet. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 368, S. 74).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 156, S. 9).
(3) Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).