20.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/40 |
Klage, eingereicht am 6. Mai 2013 — Orthogen/HABM — Arthrex Medizinische Instrumente (IRAP)
(Rechtssache T-253/13)
2013/C 207/67
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Orthogen AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Finger und S. Krüger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arthrex Medizinische Instrumente GmbH (Karlsfeld, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 2013 in der Sache R 382/2012-1 aufzuheben; |
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dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „IRAP“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5, 10, 42 und 44 — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 609 121
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Arthrex Medizinische Instrumente GmbH
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absoluter Nichtigkeitsgrund; „IRAP“ sei eine allgemein gängige Abkürzung für ein bestimmtes Protein, welchem bei einem bestimmten medizinischen bzw. veterinärmedizinischen Behandlungsverfahren eine maßgebliche Rolle zukommt
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 |