1.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/49 |
Klage, eingereicht am 2. April 2013 — Gemeente Leidschendam-Voorburg/Kommission
(Rechtssache T-190/13)
2013/C 156/91
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Gemeente Leidschendam-Voorburg (Leidschendam-Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. de Groot und J. J. M. Sluijs)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2013) 87der Kommission vom 23. Januar 2013 über die staatliche Beihilfe SA.24123 (2012/C) (ex. 2011/NN), die die Niederlande gewährt haben — Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg.
Für ihre Klage führt die Klägerin drei Gründe an.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und/oder Verletzung der Begründungspflicht
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2. |
Zweiter Klagegrund: unzutreffende Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV
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3. |
Dritter Klagegrund, betreffend Art. 107 Abs. 3 AEUV: Falls das Vorliegen einer von der Gemeinde gewährten Beihilfe bejaht werde, sei diese mit Art. 107 Abs. 3 AEUV vereinbar. |