10.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/10


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2013 von Z gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Dezember 2012 in den verbundenen Rechtssachen F-88/09 und F-48/10, Z/Gerichtshof

(Rechtssache T-88/13 P)

2013/C 233/18

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Z (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

es für begründet zu erklären;

demgemäß das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 5. Dezember 2012 in den verbundenen Rechtssachen F-88/09 und F-48/10, (Z)/Gerichtshof, aufzuheben;

gemäß der Klageschrift in den Rechtssachen F-88/09 und F-84/10 zu entscheiden,

dem Gerichtshof die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen;

dem Rechtsmittelführer die Geltendmachung sämtlicher weiterer Ansprüche, Rechtsschutzmöglichkeiten, Klagegründe und Vorgehensweisen vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende elf Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Fehlende Unparteilichkeit der Dritten Kammer des GöD.

2.

Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs, da das GöD sein Eingreifen gegen die Organe beschränke.

3.

Fehlende Befugnis der Richterin Rofes i Pujol, über den Antrag auf Ablehnung des Richters Van Raepenbusch zu entscheiden.

4.

Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren mangels der Möglichkeit, gegen die Entscheidung des GöD, den Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückzuweisen, Berufung einzulegen.

5.

Verstoß gegen das Recht auf Beweise und gegen die Pflicht, die materielle Wahrheit der Begründungen der Anstellungsbehörde festzustellen, die der Umsetzungsverfügung und der Entscheidung über die Disziplinarstrafe zugrunde liegen.

6.

Das GöD habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Umsetzungsverfügung nur im dienstlichen Interesse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union erlassen worden sei.

7.

Das GöD habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Dienstposten im Sinne von Art. 7 dieses Statuts gleichwertig seien.

8.

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

9.

Das GöD habe rechtsfehlerhaft den Antrag auf Ersatz des Schadens, der aus der Veröffentlichung der Umsetzungsverfügung innerhalb des Organs resultiere, zurückgewiesen, obwohl der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, ein vorgerichtliches Verwaltungsverfahren einzuleiten, um seinen Antrag auf Schadensersatz geltend zu machen.

10.

Das GöD habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Beschwerdeausschuss befugt gewesen sei, eine Entscheidung über die Beschwerde des Klägers zu treffen.

11.

Das GöD habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht entschieden habe, dass der Beklagte gegen die Art. 1 bis 3 des Anhangs IX des Beamtenstatuts sowie gegen die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Disziplinarverfahren verstoßen habe.