20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/38


Klage, eingereicht am 11. Februar 2013 — InterMune UK u. a./EMA

(Rechtssache T-73/13)

2013/C 114/60

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: InterMune UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich), InterMune, Inc. (Brisbane, Vereinigte Staaten) und InterMune International AG (Muttenz, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: I. Dodds-Smith und A. Williams, Solicitors, T. de la Mare, Barrister, und Rechtsanwalt F. Campbell)

Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen von der Beklagten am 15. Januar 2013 übermittelte Entscheidung, bestimmte Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) freizugeben, für nichtig zu erklären, soweit diese Entscheidung die Freigabe von Informationen betrifft, die sie der Beklagten zuvor vorgelegt hatten und die noch nicht öffentlich zugänglich sind, und

der Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe die Abwägung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, zu der sie nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verpflichtet sei, um zu ermitteln, ob tatsächlich ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der streitigen Informationen bestehe, das das Erfordernis überwiege, die geschäftlichen Interessen der Klägerinnen vor dem erheblichen Schaden zu schützen, der durch eine solche Verbreitung entstünde.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe weitere wichtige Faktoren, die für die rechtlich vorgeschriebene Abwägung erheblich seien, nicht angemessen berücksichtigt, nämlich

die Anforderungen spezieller Vorschriften des Unionsrechts (vor allem der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (2), insbesondere deren Art. 14 Abs. 11),

die Auslegungsverpflichtungen, die nach Art. 39 Abs. 3 des TRIPS (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum) allen Unionsorganen bei der Auslegung des Unionsrechts oblägen,

die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechte auf Eigentum und auf Vertraulichkeit, die unter sorgfältiger Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen zu prüfen seien, um eine sachgerechte Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermöglichen,

die Verpflichtung, ihre eigenen veröffentlichten Leitlinien und Politiken zur Bedeutung des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen zu befolgen.

3.

Dritter Klagegrund: Hätte die Beklagte die vorgeschriebene Abwägung ordnungsgemäß durchgeführt und alle erheblichen Faktoren berücksichtigt, wäre das einzige rechtmäßige, verhältnismäßige und/oder sachgerechte Ergebnis gewesen, dass die streitigen Informationen nicht freigegeben werden dürften.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136, S. 1).