6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/24 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2013 — Three-N-Products Private/HABM — Munindra Holding (AYUR)
(Rechtssache T-63/13)
2013/C 101/52
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Three-N-Products Private Ltd (Neu-Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Thewes und T. Chevrier)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Munindra Holding BV (Lelystad, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung R 2296/2011-44 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. November 2012 aufzuheben; |
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hilfsweise, die angegriffene Entscheidung aufzuheben, soweit die „Beratung in Bezug auf Kräuterheilmittel, Ernährung, Gesundheit und Schönheitspflege“ der Klasse 44 betroffen ist; |
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dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „AYUR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 16 und 44 — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 429 469.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Munindra Holding BV.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Eingetragene Benelux-Wortmarke „AYUS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 29, 30 und 31.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.