23.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/19 |
Klage, eingereicht am 3. Januar 2013 — MasterCard International/HABM — Nehra (surfpin)
(Rechtssache T-13/13)
2013/C 86/31
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: MasterCard International, Inc. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: N. Bolter und C. Sawdy, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sheetal Nehra (London, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 aufzuheben; |
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dem Widerspruch der Klägerin gegen die Marke des Beklagten insgesamt stattzugeben; |
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hilfsweise, ihrem Widerspruch hinsichtlich solcher Dienstleistungen stattzugeben, in Bezug auf die eine Verwechslungsgefahr festgestellt wird, und/oder hinsichtlich solcher Dienstleistungen, für die die Gefahr zu bejahen ist, dass die Anmeldemarke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke der Klägerin in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, und |
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dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in blau, schwarz und weiß mit dem Wortbestandteil „surfpin“ und einer Darstellung dreier sich überschneidender Kreise für Dienstleistungen der Klasse 36 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 368 862.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarken in verschiedenen Farben mit einer Darstellung überschneidender Kreise, einige davon mit den Wortbestandteilen „MasterCard Worldwide“ oder „MasterCard“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 198 585, Gemeinschaftsmarke Nr. 5 198 494, Markeneintragung Nr. 2 425 471 im Vereinigten Königreich, Markeneintragung Nr. 2 429 669 im Vereinigten Königreich, Gemeinschaftsmarke Nr. 5 646 261, Gemeinschaftsmarke Nr. 761 221, Gemeinschaftsmarke Nr. 5 646 492 und Gemeinschaftsmarke Nr. 5 646 609 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 6, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 28, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44 und 45.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.