Rechtssache T‑710/13

Bundesverband Deutsche Tafel e. V.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke Tafel — Absolute Eintragungshindernisse — Unterscheidungskraft — Kein beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. September 2015

  1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

  2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

  3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke Tafel

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

  4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Begriff

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 15)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 16-19)

  3.  Vom Standpunkt des deutschsprachigen Publikums aus ist das Wortzeichen Tafel für die Dienstleistungen „Einsammeln, Abholen, Transportieren und Verteilen von Gütern des täglichen Bedarfs, einschließlich Lebensmitteln, für Dritte, insbesondere für Bedürftige“ der Klasse 39 des Abkommens von Nizza und für „[v]on Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“ der Klasse 45 dieses Abkommens nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

    Der deutsche Begriff „Tafel“ im Sinne des Wortes „Tisch“ weist zu den in Rede stehenden Dienstleistungen keinen direkten und konkreten Bezug auf, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Dienstleistungen zu erkennen. Auch wenn diese Dienstleistungen in bestimmten Fällen an einem Tisch erbracht werden können, insbesondere bei der Bewirtung von Gästen, ist das nicht zwangsläufig der Fall. Diese Beurteilung gilt unbeschadet dessen, was in Bezug auf andere von der Beschwerdekammer nicht geprüfte Bedeutungen des deutschen Begriffs „Tafel“ entschieden werden könnte.

    (vgl. Rn. 21, 31, 34, 35, 37)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 44)


Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke Tafel

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

Leitsätze

1. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 15)

2. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 16-19)

3. Vom Standpunkt des deutschsprachigen Publikums aus ist das Wortzeichen Tafel für die Dienstleistungen „Einsammeln, Abholen, Transportieren und Verteilen von Gütern des täglichen Bedarfs, einschließlich Lebensmitteln, für Dritte, insbesondere für Bedürftige“ der Klasse 39 des Abkommens von Nizza und für „[v]on Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“ der Klasse 45 dieses Abkommens nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

Der deutsche Begriff „Tafel“ im Sinne des Wortes „Tisch“ weist zu den in Rede stehenden Dienstleistungen keinen direkten und konkreten Bezug auf, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Dienstleistungen zu erkennen. Auch wenn diese Dienstleistungen in bestimmten Fällen an einem Tisch erbracht werden können, insbesondere bei der Bewirtung von Gästen, ist das nicht zwangsläufig der Fall. Diese Beurteilung gilt unbeschadet dessen, was in Bezug auf andere von der Beschwerdekammer nicht geprüfte Bedeutungen des deutschen Begriffs „Tafel“ entschieden werden könnte.

(vgl. Rn. 21, 31, 34, 35, 37)

4. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 44)