Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2014 –

Leder & Schuh International/HABM – Epple (VALDASAAR)

(Rechtssache T‑519/13)

„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VALDASAAR — Ältere Gemeinschaftswortmarke Val d’Azur — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 21-26, 48)

2. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Wortmarken VALDASAAR und Val d’Azur (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 31, 37, 40, 41, 49, 50)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2013 (Sache R 719/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Frau Valerie Epple und der Leder & Schuh International AG

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Leder & Schuh International AG trägt die Kosten.