Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. Dezember 2014 – Sales & Solutions/HABM – Inceda (WATT und WATT)
(Verbundene Rechtssachen T‑494/13 und T‑495/13)
„Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke WATT und Gemeinschaftswortmarke WATT — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. |
Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können — Ziel — Freihaltebedürfnis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 16, 17) |
2. |
Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können — Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 18‑21) |
3. |
Gemeinschaftsmarke — Verzicht, Verfall und Nichtigkeit — Absolute Nichtigkeitsgründe — Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 — Wort‑ und Bildmarken WATT (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 28, 32‑34, 38, 43) |
4. |
Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten — Auswirkung (vgl. Rn. 45) |
Gegenstand
In der Rechtssache T‑494/13 eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 15. Juli 2013 (Sache R 1192/2012‑4) und in der Rechtssache T‑495/13 eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 15. Juli 2013 (Sache R 1193/2012‑4) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der Inceda Holding GmbH und der Sales & Solutions GmbH
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Sales & Solutions GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Inceda Holding GmbH in den verbundenen Rechtssachen T‑494/13 und T‑495/13. |