Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 3. Juli 2014 – Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat
(Rechtssache T‑157/13)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Frist für die Anpassung der Anträge — Zulässigkeit — Begründungspflicht — Beurteilungsfehler — Zeitliche Staffelung der Wirkungen einer Nichtigerklärung“
1. |
Nichtigkeitsklage — Fristen — Beginn — Handlung, die restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung zur Folge hat — Handlung, die veröffentlicht und den Adressaten mitgeteilt wird — Zeitpunkt der Mitteilung der Handlung — Mitteilung an den Betroffenen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union — Frist, die ab dem 14. Tag nach dieser Veröffentlichung zu laufen beginnt (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 46 Abs. 3) (vgl. Rn. 34-49) |
2. |
Gerichtliches Verfahren — Beschluss oder Verordnung, der bzw. die den angefochtenen Rechtsakt während des Verfahrens ersetzt — Neue Tatsache — Antrag auf Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens — Frist für einen solchen Antrag — Beginn — Zeitpunkt der Mitteilung des neuen Rechtsakts an den Betroffenen (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates) (vgl. Rn. 51-55) |
3. |
Europäische Union — Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe — Restriktive Maßnahmen gegen Iran — Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation — Umfang der Kontrolle — Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen (Art. 263 AEUV und 296 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates) (vgl. Rn. 61, 62, 64, 74) |
4. |
Recht der Europäischen Union — Grundsätze — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Restriktive Maßnahmen gegen Iran — Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen — Verpflichtung zur Mitteilung von neuem belastenden Beweismaterial — Umfang (Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates) (vgl. Rn. 64, 65, 68-74) |
5. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran — Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen — Verhalten, mit dem die nukleare Proliferation unterstützt wird — Fehlen (Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates) (vgl. Rn. 64, 67, 73-79) |
6. |
Handlungen der Organe — Begründung — Verpflichtung — Umfang — Restriktive Maßnahmen gegen Iran — Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen — Verpflichtung, dem Betroffenen die Begründung gleichzeitig mit dem Erlass des ihn beschwerenden Rechtsakts oder unmittelbar danach mitzuteilen — Grenzen — Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten oder Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen — Tragweite (Art. 296 AEUV; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates) (vgl. Rn. 69-74) |
7. |
Nichtigkeitsklage — Nichtigkeitsurteil — Wirkungen — Teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung und eines Beschlusses über restriktive Maßnahmen gegen Iran — Wirksamwerden dieser Nichtigerklärung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Zurückweisung des Rechtsmittels (Art. 264 AEUV und 266 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates) (vgl. Rn. 80-86) |
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71), soweit darin der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55), soweit darin der Name der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen wurde, und zum anderen des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 156, S. 10), soweit darin der Name der Klägerin in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 belassen wurde, sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 156, S. 3), soweit darin der Name der Klägerin in der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 belassen wurde
Tenor
1. |
Der Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name der Sorinet Commercial Trust Bankers Ltd in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurde. |
2. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Sorinet Commercial Trust Bankers in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurde. |
3. |
Der Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Sorinet Commercial Trust Bankers in Anhang II des Beschlusses 2010/413 belassen wurde. |
4. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Sorinet Commercial Trust Bankers in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 belassen wurde. |
5. |
Die Wirkungen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2013/270 geänderten Fassung und des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 522/2013 geänderten Fassung werden in Bezug auf Sorinet Commercial Trust Bankers bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bis zu dessen Zurückweisung aufrechterhalten. |
6. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Sorinet Commercial Trust Bankers. |