URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

9. September 2015 ( *1 )

„Wettbewerb — Kartelle — Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird — Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Festsetzung von Preisen, der Aufteilung der Märkte und der Produktionskapazitäten — Beweis für die Beteiligung am Kartell — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Gemeinsame Kontrolle — Geldbußen — Unbeschränkte Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑104/13

Toshiba Corp. mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, und Rechtsanwälte J. Jourdan, A. Schulz und P. Berghe,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, V. Bottka und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme), soweit er die Klägerin betrifft, sowie, hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und E. Bieliūnas,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2014

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Klägerin und betroffenes Erzeugnis

1

Die Klägerin, die Toshiba Corp., ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das elektronische und elektrische Erzeugnisse herstellt, u. a. Bildröhren (Kathodenstrahlröhren [cathode ray tubes], im Folgenden: CRT).

2

CRT sind luftleere Glaskolben, die eine Elektronenkanone und eine Fluoreszenz-Anzeige (fluoreszierender Bildschirm) enthalten und üblicherweise eine innere oder äußere Vorrichtung zur Beschleunigung und Ablenkung der Elektronen aufweisen. Wenn die von der Elektronenkanone ausgesendeten Elektronen auf den fluoreszierenden Bildschirm treffen, erzeugen sie Licht und lassen das Bild auf dem Bildschirm sichtbar werden. Im entscheidungserheblichen Zeitraum gab es zwei Arten von CRT, nämlich Farbbildröhren für Computerbildschirme (colour display tubes, im Folgenden: CDT) und Farbbildröhren für Fernseher (colour picture tubes, im Folgenden: CPT). Bei den CDT und den CPT handelt es sich um Einzelkomponenten, die mit einem Chassis und weiteren zur Herstellung eines Computerbildschirms oder eines Farbfernsehgeräts erforderlichen Bauteilen verbunden werden. Sie sind in einer Reihe unterschiedlicher Größen erhältlich (klein, mittelgroß, groß und sehr groß), die in Zoll angegeben werden.

3

Die Klägerin war an der Herstellung und dem Vertrieb von CRT sowohl unmittelbar als auch mittelbar über ihre Tochtergesellschaften beteiligt, namentlich [vertraulich ( 1 )], [vertraulich] und [vertraulich], die in Europa, Asien und Nordamerika ansässig waren. [vertraulich] mit Sitz in [vertraulich], die sich im Alleinbesitz von [vertraulich] befand, war von 1995 bis zum 31. März 2003 der für elektronische Bauelemente verantwortliche europäische Zweig der Klägerin und zugleich ihre Alleinvertriebshändlerin von CDT und CPT im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

4

Am 31. März 2003 übertrug die Klägerin ihren gesamten CRT‑Geschäftsbereich auf ein zusammen mit der Matsushita Electric Industrial Co. Ltd (im Folgenden: MEI) errichtetes Gemeinschaftsunternehmen, die Matsushita Toshiba Picture Display Co. Ltd (im Folgenden: MTPD). Bis zum 31. März 2007 hielten MEI 64,5 % und die Klägerin 35,5 % der Anteile an MTPD. An diesem Tag übertrug die Klägerin ihre Beteiligung an MEI, so dass MTPD eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von MEI wurde und sich in MT Picture Display Co. Ltd umbenannte. Am 1. Oktober 2008 benannte sich MEI ihrerseits in Panasonic Corp. um.

Verwaltungsverfahren

5

Das vorliegende Verfahren wurde durch einen Antrag auf Geldbußenerlass im Sinne der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) hin eingeleitet, der am 23. März 2007 von der Chunghwa Picture Tubes Co. Ltd eingereicht worden war.

6

Die Samsung SDI Co. Ltd, die Samsung SDI Germany GmbH, die Samsung SDI (Malaysia) Berhad (im Folgenden zusammen: Samsung SDI), MEI, die Koninklijke Philips Electronics NV (im Folgenden: Philips) und die Thomson SA reichten Anträge auf Geldbußenermäßigung auf der Grundlage der oben in Rn. 5 genannten Mitteilung ein.

7

Am 23. November 2009 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie an die Klägerin sowie an die Chunghwa Picture Tubes Co. Ltd, die Chunghwa Picture Tubes (Malaysia) Sdn. Bhd, die CPTF Optronics Co. Ltd (im Folgenden zusammen: Chunghwa), die Samsung SDI, Philips, die LG Electronics, Inc. (im Folgenden: LGE), die PT LG Electronics Indonesia Ltd, die LG Electronics European Holding BV, Thomson, Panasonic, [vertraulich], [vertraulich] und MTPD richtete, und führte am 26. und 27. Mai 2010 eine Anhörung sämtlicher Adressaten dieser Mitteilung (im Folgenden: Anhörung) durch.

8

Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 reichten Panasonic und die Klägerin ergänzende Stellungnahmen ein und legten Beweise zur Frage eines von ihnen ausgeübten bestimmenden Einflusses auf das Marktverhalten von MTPD vor.

9

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 wiederholte die Klägerin den in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2010 gestellten Antrag auf Zugang zu den Stellungnahmen, die Panasonic im Rahmen der Anhörung eingereicht hatte, sowie zu allen seit der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den Akten gereichten neuen Beweismitteln.

10

Mit Sachverhaltsschreiben vom 22. Dezember 2010 teilte die Kommission Panasonic und der Klägerin mit, auf welche zusätzlichen Beweismittel sie gegebenenfalls ihre Auffassung zu stützen beabsichtige, beide hafteten als Gesamtschuldner für eine gegen MTPD wegen deren Beteiligung am Gesamtkartell möglicherweise zu verhängende Geldbuße.

11

Mit Schreiben des Anhörungsbeauftragten vom 19. Januar 2011 wies die Kommission die Anträge der Klägerin vom 14. und 23. Dezember 2010 auf Zugang zu den Antworten der anderen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zurück.

12

Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 antwortete die Klägerin auf das Sachverhaltsschreiben der Kommission.

13

Mit Schreiben vom 4. März 2011 richtete die Kommission u. a. an die Klägerin ein Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), mit dem sie die Klägerin aufforderte, Informationen über ihre Verkäufe und ihren Gesamtumsatz zu erteilen.

Angefochtener Beschluss

14

Mit Beschluss C (2012) 8839 final vom 5. Dezember 2012 betreffend ein Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Kommission fest, dass die weltweit wichtigsten Hersteller von CRT durch ihre Teilnahme an zwei getrennten Zuwiderhandlungen, von denen jede jeweils eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstelle, gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten. Diese Zuwiderhandlungen hätten zum einen den Markt für CDT (im Folgenden: CDT‑Kartell) und zum anderen den Markt für CPT (im Folgenden: CPT‑Kartell) betroffen. Diese Kartelle hätten vom 24. Oktober 1996 bis zum 14. März 2006 bzw. vom 3. Dezember 1997 bis zum 15. November 2006 existiert und in Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Herstellern von CRT bestanden, deren Ziel es gewesen sei, Preise festzulegen, Märkte und Kunden durch Zuweisung von Absatzmengen, Kunden und Marktanteilen unter sich aufzuteilen, die Produktion zu beschränken, sensible Geschäftsinformationen auszutauschen und die Umsetzung der Kartellvereinbarungen zu kontrollieren.

15

Bezüglich des CPT‑Kartells, das allein Gegenstand der vorliegenden Klage ist, war die Kommission der Ansicht, die Teilnehmer hätten Preisziele oder Mindestpreise für verschiedene CPT‑Größen vereinbart, sich bemüht, ein Preisgefälle zwischen in Europa und in Asien vermarkteten identischen Produkten aufrechtzuerhalten, und die Vereinbarungen über die Preisgestaltung minutiös überwacht. Sie hätten auch Vereinbarungen getroffen, die festlegten, welcher Hersteller welchem Kunden welche Preiserhöhung mitteilen solle. Ferner hätten sich die CPT‑Hersteller über ihre jeweiligen Marktanteile geeinigt und koordinierte Produktionseinschränkungen vereinbart, um den Angebotsüberhang zu reduzieren und die Preise anzuheben oder aufrechtzuerhalten. Außerdem hätten sie sensible Geschäftsinformationen über vorgesehene Produktionszahlen und Kapazitäten, getätigte und geplante Verkäufe, Schätzungen der künftigen Nachfrage, Preisgestaltung und ‑strategie, allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Kunden und die mit ihnen geführten Verhandlungen über Preise und Mengen ausgetauscht.

16

In den Erwägungsgründen 123 und 124 des angefochtenen Beschlusses wurde festgestellt, dass nach einer einleitenden Phase, in der die CPT bei denselben Treffen zur Diskussion gestanden hätten wie die CDT, ab Herbst 1998 regelmäßige multilaterale Treffen – sogenannte „CPT‑Glastreffen“ – stattgefunden hätten, und zwar zunächst monatlich oder vierteljährlich in Asien (im Folgenden: asiatische Glastreffen) zwischen den asiatischen Unternehmen, die den Kern des Kartells gebildet hätten, nämlich zwischen Chunghwa, Samsung SDI, [vertraulich], [vertraulich] und LGE, und dass es zusätzlich zu diesen Treffen bilaterale Kontakte und einen häufigen Informationsaustausch zwischen Herstellern auf weltweiter Ebene gegeben habe. Ab 1999 hätten sich die asiatischen Hersteller bemüht, den Kreis der Mitglieder des Kartells zu erweitern, um alle wichtigen asiatischen Hersteller sowie die europäischen Hersteller einzubeziehen. So hätten sich [vertraulich], MEI, Philips, Thomson und die Klägerin dem Kartell angeschlossen. Die Teilnahme der europäischen Unternehmen Philips und Thomson sei nachgewiesen worden, nachdem im Frühjahr 1999 in Europa ein Antidumpingverfahren im Zusammenhang mit der Einfuhr asiatischer 14-Zoll-CPT eingeleitet worden sei. Auch sei erwiesen, dass seitdem Glastreffen in Europa (im Folgenden: europäische Glastreffen) stattgefunden hätten. Ferner hätten die asiatischen Glastreffen in den Jahren 2002 und 2003 eine andere Form angenommen und seien seitdem in Gestalt zweier für die in Asien ansässigen Hersteller bestimmter Plattformen organisiert worden, nämlich erstens als Treffen zwischen Samsung SDI, MTPD und der Gruppe LG Philips Displays (im Folgenden: LPD-Gruppe, die an die Stelle von LGE und Philips getreten sei und der diese ihre CPT‑Geschäftsbereiche übertragen hätten) – die sogenannten „SML-Treffen“, die überwiegend mittelgroße und sehr große CPT betroffen hätten – und zweitens als südostasiatische Treffen zwischen Samsung SDI, der LPD-Gruppe, MTPD, Chunghwa und [vertraulich] – den sogenannten „ASEAN-Treffen“ –, die überwiegend kleine und mittelgroße CPT betroffen hätten.

17

Die Kommission wies darauf hin, dass, obwohl die europäischen Glastreffen angeblich getrennt von den in Asien stattfindenden Treffen organisiert und durchgeführt worden seien, die Tochtergesellschaften derselben Unternehmen und gelegentlich auch dieselben Mitarbeiter an Zusammenkünften mit Wettbewerbern sowohl in Europa als auch in Asien teilgenommen hätten. Die Kommission war daher der Ansicht, die europäischen und die asiatischen Glastreffen seien miteinander vernetzt gewesen, da dort die gleichen Themen besprochen und die gleiche Art von Informationen ausgetauscht worden seien, auch wenn aus den Dokumenten der Akte nicht hervorgehe, dass eine gemeinsame zentrale Organisation bestanden habe. Insoweit hätten die europäischen Glastreffen nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses eine Erweiterung der asiatischen Glastreffen dargestellt und sich insbesondere auf die Marktbedingungen und die Preise in Europa konzentriert, während die Kontakte im Rahmen des asiatischen Kartells weltweiten Charakter gehabt und somit auch Europa betroffen hätten. Im Übrigen seien die den europäischen Markt betreffenden Vereinbarungen sowohl im Rahmen von Zusammenkünften in Europa als auch im Rahmen von Zusammenkünften in Asien getroffen worden, und die praktizierten Preise seien Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen gewesen, wobei die asiatischen Preise bei der Untersuchung des Preisniveaus in Europa als Referenzpreise herangezogen worden seien.

18

Was schließlich die Beteiligung der Klägerin am CPT‑Kartell betrifft, stellte die Kommission erstens fest, die Klägerin sei daran unmittelbar beteiligt gewesen, indem sie zwischen dem 16. Mai 2000 und dem 11. April 2002 zu den meisten der Unternehmen, die den Kern dieses Kartells gebildet hätten, bilaterale Kontakte unterhalten habe, in deren Rahmen die gleiche Art von Diskussionen wie bei bestimmten Glastreffen geführt worden seien, und indem sie seit dem 12. April 2002 an einigen dieser Glastreffen teilgenommen habe. Zweitens führte die Kommission aus, seit dem 1. April 2003 habe MTPD, auf die MEI und die Klägerin einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hätten, ihre Teilnahme am CPT‑Kartell ununterbrochen fortgesetzt, indem sie im Rahmen ihrer bilateralen Kontakte zu den Unternehmen, die an den europäischen Glastreffen teilgenommen hätten, sie selbst betreffende sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht und an den weltumspannenden SML- und ASEAN-Treffen in Asien teilgenommen habe. Die Kommission zog daraus den Schluss, dass die Klägerin erstens für die vor der Gründung von MTPD unmittelbar von ihr begangene Zuwiderhandlung und zweitens gesamtschuldnerisch mit Panasonic für die von MTPD seit deren Gründung begangene Zuwiderhandlung verantwortlich sei.

19

Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße stützte die Kommission sich auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006).

20

Um zunächst den Grundbetrag der Geldbuße zu bestimmen, hielt die Kommission es für angebracht, zur Bestimmung des Wertes der verkauften Waren, die mit dem Verstoß in Zusammenhang standen, im Sinne von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 den Durchschnitt der „tatsächlichen“ jährlichen Umsätze während der gesamten Dauer des CPT‑Kartells zugrunde zu legen, die sich zum einen aus den Direktverkäufen von CPT an im EWR ansässige Abnehmer durch einen der Adressaten des angefochtenen Beschlusses (im Folgenden: EWR-Direktverkäufe) und zum anderen aus den Verkäufen von CPT, die innerhalb ein und desselben Konzerns in ein Endprodukt integriert und anschließend von einem der Adressaten des angefochtenen Beschlusses an im EWR ansässige Abnehmer verkauft wurden (im Folgenden: EWR-Direktverkäufe in Form verarbeiteter Erzeugnisse), zusammensetzten. Nach den Erwägungsgründen 1021, 1026 und 1029 dieses Beschlusses handelte es sich bei dem ersten „tatsächlichen“ Verkauf von CPT – die als solche oder als Bestandteil eines Verarbeitungsprodukts verkauft wurden – um den Verkauf, den einer der Adressaten des angefochtenen Beschlusses während des bestehenden CPT‑Kartells im EWR an einen externen Abnehmer durchgeführt habe. Hingegen hat die Kommission die „mittelbaren Verkäufe“ – den Wert der von einem der Adressaten des angefochtenen Beschlusses an außerhalb des EWR ansässige Abnehmer verkauften CPT, die diese Abnehmer sodann in Verarbeitungsprodukte integrierten und ihrerseits im EWR verkauften – nicht berücksichtigt.

21

Die Kommission wies ferner darauf hin, dass Panasonic und die Klägerin vor der Gründung von MTPD am CPT‑Kartell teilgenommen und nach deren Gründung diesem Kartell über MTPD weiterhin angehört hätten. Sie war daher der Ansicht, dass trotz der ununterbrochenen Teilnahme der Klägerin am CPT‑Kartell zur Berechnung der gegen sie zu verhängenden Geldbußen zwischen zwei Zeiträumen zu unterscheiden sei, nämlich erstens dem Zeitraum vor Gründung von MTPD, hinsichtlich dessen Panasonic und die Klägerin wegen ihrer unmittelbaren Teilnahme am CPT‑Kartell individuell verantwortlich zu machen seien, und dem Zeitraum nach Gründung von MTPD, hinsichtlich dessen Panasonic und die Klägerin gesamtschuldnerisch mit MTPD hafteten. In Bezug auf den Zeitraum vor Gründung von MTPD legte die Kommission den Durchschnittswert der „tatsächlichen“ individuellen Umsätze der Muttergesellschaften zugrunde, während sie für die Zeit nach der Gründung von MTPD deren Umsätze zugrunde legte, um die wirtschaftliche Bedeutung dieses Unternehmens widerzuspiegeln. Diese zuletzt genannten Umsätze umfassten sowohl von MTPD getätigte EWR-Direktverkäufe als auch EWR-Direktverkäufe in Form verarbeiteter Erzeugnisse, die zwischen MTPD einerseits und Panasonic und der Klägerin andererseits stattfanden.

22

Die Umsätze, anhand deren die Kommission den gegen jede der Muttergesellschaften von MTPD verhängten Zusatzbetrag zum Grundbetrag errechnete, wurden nicht nur auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreswerts der von jeder Muttergesellschaft vor der Gründung von MTPD einzeln erzielten CPT‑Umsätze festgesetzt, sondern umfassten auch einen Bruchteil der von MTPD erzielten CPT‑Umsätze, der dem jeweiligen Kapitalanteil entsprach, den jede Muttergesellschaft an MTPD hielt.

23

Insoweit vertrat die Kommission die Auffassung, angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung belaufe sich der Umsatzanteil, der für die Bestimmung des Grundbetrags zu berücksichtigen sei, für alle betroffenen Unternehmen auf 18 % hinsichtlich des CPT‑Kartells und auf 19 % hinsichtlich des CDT‑Kartells, multipliziert mit der anteiligen und auf volle Monate abgerundeten Dauer ihrer jeweiligen Teilnahme an der Zuwiderhandlung. Im Übrigen hat die Kommission unabhängig von der Dauer der Teilnahme der Unternehmen am CPT‑Kartell – und um sie von horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen und zur Aufteilung von Märkten abzuschrecken – dem Grundbetrag der gegen Panasonic und die Klägerin zu verhängenden Geldbußen den zusätzlichen Betrag hinzugefügt, der sich aus der Anwendung des Koeffizienten von 18 % auf die das CPT‑Kartell betreffenden Umsätze ergibt.

24

Ferner war die Kommission der Ansicht, dass in Bezug auf die Klägerin keine erschwerenden oder mildernden Umstände vorlägen, die eine Anpassung des Grundbetrags rechtfertigen würden.

25

Schließlich hat die Kommission mit Rücksicht darauf, dass der von der Klägerin über die mit der Zuwiderhandlung im Zusammenhang stehenden Waren hinaus erzielte Umsatz als besonders hoch zu beurteilen sei, einen Abschreckungsmultiplikator von 10 % auf die gegen sie zu verhängende Geldbuße angewandt.

26

Die Art. 1 und 2 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses lauten:

„Artikel 1

2.   Die folgenden Unternehmen haben in den angegebenen Zeiträumen durch ihre Beteiligung an einem einzigen und fortgesetzten Komplex von Vereinbarungen und untereinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der [CPT] gegen Artikel 101 … AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen:

c)

Panasonic … vom 15. Juli 1999 bis zum 12. Juni 2006;

d)

Toshiba … vom 16. Mai 2000 bis zum 12. Juni 2006;

e)

[MTPD] vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006;

Artikel 2

2.   Wegen der in Art. 1 [Abs.] 2 angeführten Verstöße werden folgende Geldbußen verhängt:

f)

Panasonic …: 157478000 [Euro];

g)

Toshiba …: 28048000 [Euro];

h)

Panasonic …, Toshiba … und [MTPD] gesamtschuldnerisch: 86738000 [Euro];

i)

Panasonic … und [MTPD] gesamtschuldnerisch: 7885000 [Euro];

…“

Verfahren und Anträge der Beteiligten

27

Mit Klageschrift, die am 20. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

28

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

29

Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und im Wege prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 den Parteien einige Fragen zu stellen. Diese sind fristgerecht beantwortet worden.

30

In der Sitzung vom 11. November 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. In dieser Sitzung wurde entschieden, die Parteien aufzufordern, zu dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P), innerhalb von zehn Tagen nach dessen Verkündung Stellung zu nehmen; diese Frist ist für die Kommission auf deren Antrag bis zum 28. November 2014 verlängert worden.

31

Mit Schriftsätzen, die am 21. bzw. 28. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, sind die Klägerin und die Kommission dieser Aufforderung nachgekommen.

32

Das mündliche Verfahren ist am 5. Dezember 2014 abgeschlossen worden.

33

Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat das Gericht gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet.

34

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C‑231/14 P) Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist innerhalb der gesetzten Frist entsprochen worden. Die Parteien haben sodann zu den im Rahmen dieser prozessleitenden Maßnahme eingereichten Antworten und insbesondere zur Berechnung und Höhe der Geldbußen Stellung genommen.

35

Das mündliche Verfahren ist am 10. Juli 2015 geschlossen worden.

36

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

Art. 1 Abs. 2 Buchst. e des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

Art. 2 Abs. 2 Buchst. g des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Geldbuße nach dem Ermessen des Gerichts herabzusetzen;

Art. 2 Abs. 2 Buchst. h des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, diese Bestimmung für nichtig zu erklären, soweit sie die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin anordnet, oder, hilfsweise, die Geldbuße nach dem Ermessen des Gerichts herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

37

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

38

Mit dem ersten und dem zweiten Antrag begehrt die Klägerin in erster Linie die Teilnichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, während ihr dritter und ihr vierter Antrag hilfsweise auf die Aufhebung oder Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie festgesetzten Geldbuße gerichtet sind.

39

Zuerst sind der erste und der zweite Antrag zu prüfen, die auf die Teilnichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet sind.

Zu den Hauptanträgen auf Teilnichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

40

Die Klägerin stützt diese Anträge auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten, dem zweiten und dem dritten Klagegrund macht sie geltend, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, soweit darin festgestellt werde, die Klägerin sei für die in der Zeit vom 16. Mai 2000 bis zum 11. April 2002, vom 12. April 2002 bis zum 31. März 2003 und vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 begangene Zuwiderhandlung verantwortlich. Mit ihrem vierten Klagegrund macht sie geltend, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, soweit darin festgestellt werde, die Klägerin hafte gesamtschuldnerisch für die Beteiligung von MTPD an der vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 begangenen Zuwiderhandlung. Mit ihrem fünften, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund trägt sie vor, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, soweit darin festgestellt werde, MTPD sei dafür verantwortlich, an der vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 begangenen Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben.

41

Zunächst ist der erste, dann der zweite, der vierte und der dritte und schließlich der fünfte Klagegrund zu prüfen.

Erster Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit er zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei für die in der Zeit vom 16. Mai 2000 bis zum 11. April 2002 begangene Zuwiderhandlung verantwortlich

42

Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen. Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, weil sie in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem sie der gerügten Zuwiderhandlung nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses beigetreten sei, nicht gehört worden sei. Der zweite und der dritte Teil stützen sich auf Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit der Einstufung bestimmter bilateraler Zusammenkünfte als Teile einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung. Der vierte Teil stützt sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die Kommission unterschiedliche Beweismaßstäbe zugrunde gelegt habe, um die Beteiligung eines anderen Unternehmens, [vertraulich], an dem CPT‑Kartell zu verneinen, obwohl dieses Unternehmen im selben Zeitraum wie die Klägerin an bestimmten bilateralen Zusammenkünften sowie an europäischen Glastreffen teilgenommen habe.

43

Zunächst sind der zweite und der dritte Teil zusammen zu untersuchen.

44

Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Zusammenkunft zwischen ihr und Philips am 16. Mai 2000 sei selbst dann, wenn sie nach Auffassung des Gerichts einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt habe, kein Bestandteil der in dem angefochtenen Beschluss festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gewesen.

45

Mit dem dritten Teil trägt die Klägerin vor, keiner der anderen von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss angeführten bilateralen Kontakte – die sporadisch gewesen seien und keinen Zusammenhang miteinander gehabt hätten – weise die Merkmale der Glastreffen auf, die angeblich im gleichen Zeitraum stattgefunden hätten, oder habe zum Austausch von Informationen über bei den Zusammenkünften des Kartells getroffene Vereinbarungen geführt.

46

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin weder an den asiatischen Glastreffen (von 1997 bis 2002) noch an den europäischen Glastreffen (von 1999 bis 2005) teilnahm, aber in der Zeit vom 16. Mai 2000 bis zum 11. April 2002 neun bilaterale Kontakte knüpfte, insbesondere zu drei Teilnehmern der genannten Treffen, nämlich zu Samsung SDI, soweit es um die asiatischen Glastreffen geht, und zu Thomson und Philips, soweit es um die europäischen Glastreffen geht. Die Klägerin macht jedoch geltend, selbst wenn diese Kontakte ein wettbewerbswidriges Verhalten der beteiligten Unternehmen dargestellt hätten, lägen keine Beweise dafür vor, dass sie bei Gelegenheit dieser Kontakte über das Vorliegen der angeblichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung unterrichtet gewesen sei und deshalb davon ausgegangen werden könne, sie sei seit dem Frühjahr 2000 an dieser Zuwiderhandlung beteiligt gewesen.

47

Insoweit macht die Klägerin geltend, die Kommission habe sich in den Erwägungsgründen 126, 274, 279, 287, 313, 502 und 686 des angefochtenen Beschlusses auf Beweise gestützt, die aus der Zeit vor dem behaupteten Beitritt der Klägerin zum CPT‑Kartell (16. Mai 2000) gestammt hätten und von denen einige nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt worden seien, um festzustellen, dass sie erstens von den Glastreffen gewusst habe und zweitens ihre Strategie darin bestanden habe, sich mittels bilateraler Kontakte daran zu beteiligen. Außerdem seien die Beweise, aus denen die Kommission abgeleitet habe, dass die Klägerin durch einen Wettbewerber – [vertraulich] –, der an den Glastreffen teilgenommen habe, über die Existenz des CPT‑Kartells unterrichtet worden sei, zu indirekt und allgemein, während die angeblichen Versuche ihrer Wettbewerber, sie in dieses Kartell einzubeziehen, vielmehr [vertraulich] betroffen hätten.

48

Ihren Schriftsätzen zufolge streiten die Parteien über den Beweiswert der Beweismittel, auf die die Kommission in dem angefochtenen Beschluss ihre Ansicht stützt, die Klägerin habe zum einen die von den Teilnehmern der asiatischen und europäischen Glastreffen beabsichtigten oder an den Tag gelegten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und die von diesen Teilnehmern verfolgten gemeinsamen Ziele gekannt oder diese vernünftigerweise vorhersehen können und sei bereit gewesen, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, und sie habe zum anderen durch ihr eigenes Verhalten zur Erreichung dieser Ziele beitragen wollen.

49

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, wie er sich insbesondere aus Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie aus Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln gilt, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission, T‑68/09, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Daraus ergibt sich zum einen, dass die Kommission die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58, sowie vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 86), und zum anderen, dass ein Zweifel des Gerichts dem Unternehmen zugutekommen muss, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Kaimer u. a./Kommission, T‑379/06, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dabei obliegt es der Kommission insbesondere, alles nachzuweisen, woraus auf die Mitwirkung eines Unternehmens an einer solchen Zuwiderhandlung und auf seine Verantwortung für die verschiedenen mit dieser verbundenen Einzelakte geschlossen werden kann (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Rn. 86). Hieraus folgt, dass die Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell nicht aus einer auf der Grundlage von ungenauen Tatsachen herbeigeführten Spekulation abgeleitet werden darf (vgl. Urteil Soliver/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Daher ist zu prüfen, ob die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss herangezogenen Beweismittel hinreichend glaubhaft, aussagekräftig und übereinstimmend sind, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Klägerin sich an dem CPT‑Kartell beteiligt hat.

52

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht notwendigerweise bedeutet, dass ein Unternehmen, das an der einen oder anderen ihrer Ausprägungen beteiligt war, für sämtliche dieser Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werden kann. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Kommission nachweist, dass dieses Unternehmen die wettbewerbswidrigen Aktivitäten der anderen Unternehmen auf der europäischen Ebene kannte oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte. Die bloße Tatsache, dass eine Vereinbarung, an der sich ein Unternehmen beteiligt hat, und ein Gesamtkartell den gleichen Gegenstand haben, genügt nicht, um diesem Unternehmen die Beteiligung am Gesamtkartell zur Last zu legen. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist nämlich nur anwendbar, wenn eine Willensübereinstimmung zwischen den betreffenden Parteien vorliegt (vgl. Urteil Soliver/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Nur wenn das Unternehmen, als es an einer Vereinbarung teilnahm, wusste oder wissen musste, dass es sich damit in das Gesamtkartell eingliederte, kann seine Teilnahme an der betreffenden Vereinbarung somit Ausdruck seines Beitritts zu diesem Kartell sein (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Sigma Tecnologie/Kommission, T-28/99, Slg. 2002, II-1845, Rn. 45, vom 16. November 2011, Low & Bonar und Bonar Technical Fabrics/Kommission, T‑59/06, Rn. 61, sowie vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission, T-208/06, Slg. 2011, II-7953, Rn. 144). Anders gesagt muss festgestellt werden, dass dieses Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil Soliver/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Das betreffende Unternehmen muss somit die allgemeine Tragweite und die wesentlichen Merkmale des Gesamtkartells kennen (vgl. Urteil Soliver/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Daraus folgt, dass die Kommission sich zur Feststellung der Beteiligung der Klägerin an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit CPT nicht damit begnügen darf, die Wettbewerbswidrigkeit der zwischen der Klägerin und ihren Wettbewerbern in der Zeit vom 16. März 2000 bis zum 11. April 2002 geknüpften Kontakte nachzuweisen, sondern auch zu beweisen hat, dass die Klägerin zum einen von dem Umstand, dass diese Kontakte sich in einen Gesamtplan einfügten und darauf abzielten, zur Verwirklichung der Ziele des Gesamtkartells beizutragen, und zum anderen von dessen allgemeiner Tragweite und seinen wesentlichen Merkmalen Kenntnis hatte oder vernünftigerweise haben musste.

56

Wie die Klägerin geltend macht und oben in Rn. 52 ausgeführt ist, reichen – mangels Indizien für die Kenntnis der Klägerin von der Existenz oder dem Inhalt der bei den Glastreffen getroffenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen – die bloße Tatsache, dass die Zusammenkünfte, an denen sie teilnahm, und das CPT‑Gesamtkartell den gleichen Gegenstand hatten, sowie der Umstand, dass sie Kontakte zu den an diesem Kartell nachweislich beteiligten Unternehmen hatte, als Beweis für ihre Kenntnis dieses Kartells nicht aus (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Rn. 4112).

57

Folglich ist zu prüfen, ob die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss angeführten Beweise belegen, dass die Klägerin an dem Tag (16. Mai 2000), an dem sie dem CPT‑Kartell beigetreten sein soll, von dessen Existenz Kenntnis hatte oder tatsächlich von ihren Wettbewerbern über dessen Existenz informiert worden war, und dass sie bereit war, durch ihr eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Mitgliedern dieses Kartells gemeinsam verfolgten Ziele beizutragen.

58

Insoweit geht aus diesem Beschluss hervor, dass sich die Kommission zur Stützung ihrer Feststellung, dass die Klägerin – obwohl sie erst ab April 2002 an den Glastreffen teilgenommen habe – mittelbar durch einige Wettbewerber über das CPT‑Kartell informiert worden sei (Erwägungsgründe 313, 498 bis 500, 502, 511, 546 und 686 des angefochtenen Beschlusses) und diese versucht hätten, sie in dieses Kartell zu verwickeln (Erwägungsgründe 502 und 511 dieses Beschlusses), auf die in den Erwägungsgründen 264 bis 270, 273, 274, 278, 279, 287 und 502 dieses Beschlusses angeführten Beweismittel sowie auf die in ihren Erwägungsgründen 126 (Fn. 176) und 549 bis 552 wiedergegebenen Erklärungen der Kronzeugen beruft.

59

Ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob die Kommission sich zu Recht auf Beweismittel gestützt hat, die aus der Zeit vor dem behaupteten Beitritt der Klägerin zum CPT‑Kartell stammen, um nachzuweisen, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt von der Existenz dieses Kartells oder den von den daran beteiligten Unternehmen beabsichtigten oder an den Tag gelegten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen wusste oder diese vernünftigerweise hätte vorhersehen können, reicht erstens die Feststellung aus, dass diese Beweise – abgesehen von einer Zusammenkunft am 14. Januar 1998, an der die Klägerin teilgenommen hatte – [vertraulich] betrafen und nicht die Klägerin.

60

Wie nämlich aus den Erwägungsgründen 273 und 279 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht und die Klägerin zutreffend vorträgt, zielten die in den ersten Jahren des CPT‑Kartells (namentlich in den Jahren 1998 und 1999) von den anderen Mitgliedern dieses Kartells, darunter [vertraulich], unternommenen Bemühungen, weitere Unternehmen zur Teilnahme an diesem Kartell zu bewegen, entgegen der Behauptung im 502. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf [vertraulich] ab und nicht auf die Klägerin. Mit Ausnahme der in den Erwägungsgründen 69 und 926 des angefochtenen Beschlusses angeführten Umstände, dass zum einen die Klägerin mit einem Kapitalanteil von 20 bis 30 % Minderheitsaktionärin des zusammen mit [vertraulich], [vertraulich] und [vertraulich] gegründeten Gemeinschaftsunternehmens und zum anderen dieses Unternehmen ebenfalls Mitglied des CPT‑Kartells gewesen sei, hat die Kommission in diesem Beschluss keinerlei Verbindung zwischen der Klägerin und [vertraulich] nachgewiesen. Obwohl die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte auch an [vertraulich] gerichtet hatte, ist insoweit festzustellen, dass diese nicht Adressatin des angefochtenen Beschlusses war. Wie die Klägerin geltend macht, geht aus diesem Beschluss auch nicht hervor, dass die Kommission ihr das Verhalten von [vertraulich] zugerechnet hätte. In dem angefochtenen Beschluss hat die Kommission nämlich sorgfältig zwischen diesen beiden Unternehmen unterschieden.

61

Daraus folgt, dass dem Argument der Kommission, der Vertreter von [vertraulich] habe bei der Zusammenkunft vom 20. Oktober 1999 im Namen der gesamten Gruppe gehandelt, als er die Absicht der Klägerin bekannt gegeben habe, die „33-Zoll-Produktlinie im Jahr 2001 von ihrem Werk in Japan nach Indonesien zu verlagern“, nicht zu folgen ist. Eine solche Erwägung ist im Übrigen nicht Inhalt des angefochtenen Beschlusses, in dem die Kommission lediglich darauf hinweist, [vertraulich] habe Chunghwa bei dieser Zusammenkunft über den Stand der Preiserhöhungen ihrer 14- und 20-Zoll-CPT für bestimmte Abnehmer informiert.

62

Zweitens ist in den Auszügen aus den Protokollen der Zusammenkünfte vom 10. Mai, 20. Mai und 23. August 1999, die im 279. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführt sind, sowie in dem im 287. Erwägungsgrund dieses Beschlusses angeführten Auszug aus dem Protokoll der Zusammenkunft vom 21. September 1999 lediglich erwähnt, dass die Mitglieder des CPT‑Kartells beabsichtigten, Kontakt zu [vertraulich] aufzunehmen, die in regelmäßigem Kontakt mit [vertraulich] gestanden habe. Im Gegensatz zu den Angaben im 280. Erwägungsgrund dieses Beschlusses zielte die Erklärung des Vertreters von [vertraulich] bei der Zusammenkunft vom 23. August 1999, er beabsichtige, ein Treffen mit der Führungsspitze von „Toshiba“ zu organisieren, um sie zu überzeugen, sich der vereinbarten Preiserhöhung anzuschließen, nicht auf die Klägerin ab, sondern auf [vertraulich]. Diese Erklärung wird nämlich in einem Abschnitt des Protokolls dieser Zusammenkunft zitiert, der die Überschrift [vertraulich] trägt und sich mit der verzögerten Umsetzung der Preiserhöhung in Indonesien befasst. Die Tatsache, dass es sich bei dem von dieser Erklärung betroffenen Unternehmen nicht um die Klägerin handelte, steht auch im Einklang mit der [vertraulich] übertragenen Aufgabe, [vertraulich] aktuelle Informationen über den betreffenden Markt zu erteilen.

63

Entgegen der Schlussfolgerung der Kommission in den Erwägungsgründen 280 und 995 des angefochtenen Beschlusses belegen diese Beweismittel somit nicht, dass die Klägerin tatsächlich durch [vertraulich] über das CPT‑Kartell unterrichtet worden wäre.

64

Was die in Fn. 169 des angefochtenen Beschlusses erwähnte und in Fn. 131 der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebene Zusammenkunft vom 14. Januar 1998 betrifft, bei der der Vizepräsident der Klägerin vorschlug, dass die an den Treffen des CDT‑Kartells teilnehmenden Unternehmen Vertreter nach Japan, Korea und Taiwan entsenden sollten, um bilaterale Kontakte zu den japanischen Unternehmen zu knüpfen, die an den Glastreffen nicht teilnahmen, ist festzustellen, dass diese Zusammenkunft ausschließlich CDT zum Gegenstand hatte und folglich ein anderes Kartell betraf. In den Erwägungsgründen 649 bis 656 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission nämlich festgestellt, dass die Vielzahl von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die mit dem CPT‑Kartell und dem CDT‑Kartell im Zusammenhang standen, ungeachtet der zwischen diesen beiden Kartellen bestehenden Verbindungen zwei getrennte, jeweils einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlungen darstellten. Wie die Klägerin in der Erwiderung vorgetragen hat, beziehen sich die Hinweise auf „CPT“ im Protokoll der fraglichen Zusammenkunft im Übrigen auf die „Chunghwa Picture Tubes“, die an dieser Zusammenkunft teilgenommen hatte. Unter diesen Umständen – und ohne dass über das Vorbringen entschieden zu werden braucht, dieses Beweismittel sei unzulässig, weil es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte hinsichtlich des CPT‑Kartells nicht benannt worden sei – durfte die Kommission sich nicht auf das genannte Protokoll stützen, um im 502. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Strategie der Klägerin darin bestanden habe, mittels bilateraler Kontakte am CPT‑Kartell teilzunehmen, und dass ihr die Existenz dieses Kartells folglich bekannt gewesen sei.

65

Entgegen dem Vorbringen der Kommission und den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss reicht der Umstand, dass bei bestimmten Glastreffen, nämlich insbesondere denen vom 7. März, 10. und 20. Mai, 23. August, 21. September und 20. Oktober 1999 sowie denen vom 20. März und 20. November 2001 sensible Geschäftsinformationen über Verkaufsmengen, Produktionskapazitäten und Preise der Klägerin besprochen wurden, nicht für die Annahme aus, diese habe von der Existenz des CPT‑Kartells gewusst und zu den von ihm verfolgten Zielen beitragen wollen. Außerdem hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass es sich bei den von den Teilnehmern an diesen Zusammenkünften ausgetauschten Daten um solche der Klägerin handelte und dass die in den Protokollen dieser Zusammenkünfte enthaltenen Hinweise auf „TSB“, auf die sich die Kommission zum Nachweis der Teilnahme der Klägerin am CPT‑Kartell gestützt hat, tatsächlich die Klägerin und nicht [vertraulich] betrafen.

66

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die den Namen der verschiedenen Unternehmen entsprechenden Abkürzungen wie „TSB“, [vertraulich] oder [vertraulich] gelegentlich innerhalb derselben Protokolle auftauchen, nicht für die Annahme ausreicht, die Teilnehmer hätten sorgfältig und systematisch zwischen der Klägerin und [vertraulich] unterschieden. Diese Verweise sind nämlich in ihrem Kontext zu lesen. So ist darauf hinzuweisen, dass sich die Protokolle der Zusammenkünfte vom 7. März, 21. September und 10. Mai 1999 auf in Südostasien ansässige Hersteller von Fernsehgeräten bezogen, die Kunden von [vertraulich] waren, was im Einklang mit dem 279. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses steht, dem zufolge die Teilnehmer des asiatischen Glastreffens vom 21. Juni 1999 die Preiserhöhungen ebenfalls in Bezug auf dieses Unternehmen und auf Aiwa, deren wichtigster Lieferant sie war, untersuchten.

67

Außerdem kann die im 330. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnte Erklärung des Vertreters von [vertraulich] anlässlich einer Zusammenkunft mit [vertraulich] am 6. März 2000, „TSB würde sich zweifellos anschließen, falls GSM beschließt, ihre Preise zu erhöhen“, nicht als auf die Klägerin bezogen interpretiert werden, weil es schwer vorstellbar ist, dass die Strategie eines Unternehmens, an dem die Klägerin eine Minderheitsbeteiligung hält, ihre eigene Preispolitik beeinflusst oder gar für sie bindend ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass [vertraulich] ihre Preise eigenständig festsetzte und ihre Angestellten keine über ihr eigenes Unternehmen hinausgehende Entscheidungsbefugnis hatten. Außerdem lässt der bloße Umstand, dass [vertraulich] beschloss, sich einer bei den Glastreffen gegebenenfalls ins Auge gefassten abgestimmten Preiserhöhung anzuschließen, nicht darauf schließen, dass sie die Klägerin davon informiert hätte. Schließlich belegt auch die Angabe, der „japanische Sitz“ erwäge eine Verlagerung bestimmter Produktlinien auf seine Werke in Thailand oder Indonesien, nicht, dass die Klägerin über die von den Mitgliedern des CPT‑Kartells, darunter Chunghwa, beabsichtigten oder an den Tag gelegten wettbewerbswidrigen Praktiken und verfolgten Ziele unterrichtet worden wäre.

68

Drittens behauptet die Kommission in dem angefochtenen Beschluss auch nicht, dass [vertraulich] die Klägerin auf welche Weise auch immer über die Existenz des CPT‑Kartells oder die von dessen Mitgliedern verfolgten Ziele informiert habe.

69

Selbst wenn unterstellt wird, die Klägerin sei über die Treffen des CPT‑Kartells informiert gewesen, wie die Kommission im 287. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ist viertens nicht nachgewiesen, dass sie durch ihr eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Mitgliedern dieses Kartells verfolgten Ziele beitragen wollte.

70

Anders als die Kommission in ihren Schriftsätzen vorträgt, erbringt der Auszug der von einem Angestellten von Chunghwa anlässlich des Glastreffens vom 21. September 1999 gefertigten Aufzeichnungen, in dem über die Äußerungen eines Angestellten von [vertraulich] im Hinblick auf ein Schreiben, mit dem die Klägerin („der japanische Sitz von TSB“) [vertraulich] gebeten habe, nicht an den Glastreffen teilzunehmen, keinen Beweis dafür, dass die Klägerin tatsächlich die eindeutige Wahl getroffen hätte, an diesen Treffen nicht teilzunehmen, und lässt nicht – wie im Urteil des Gerichts vom6. März 2012, UPM-Kymmene/Kommission (T‑53/06) – den Schluss zu, sie habe von der Existenz des CPT‑Kartells gewusst und zur Erreichung der von dessen Mitgliedern verfolgten Ziele beitragen wollen. Wie die Klägerin vorträgt, belegt dieser Auszug eher im Gegenteil, dass sie nicht wollte, dass [vertraulich] an den Glastreffen teilnimmt.

71

Fünftens geht im Gegensatz zu der in den Erwägungsgründen 498, 499 und 995 des angefochtenen Beschlusses vertretenen Auffassung der Kommission aus den mündlichen Erklärungen der drei Kronzeugen, die im 126. Erwägungsgrund dieses Beschlusses als „übereinstimmende Beweise für die Verstrickung der Klägerin [in das CPT‑Kartell] seit dem Frühjahr 2000“ eingestuft wurden und in Fn. 176 zu diesem Erwägungsgrund angeführt sind, auch nicht hervor, dass die Klägerin – obwohl sie nur selten an multilateralen Zusammenkünften teilnahm – über deren Ergebnisse durch [vertraulich] unterrichtet worden wäre.

72

Abgesehen von der allgemeinen Natur dieser Behauptung ist erstens festzustellen, dass sich die mündliche Erklärung von Chunghwa vom 28. November 2007 auf [vertraulich] als Teilnehmerin an den bilateralen Zusammenkünften bezog und nicht auf die Klägerin. Nach dieser Erklärung nahmen bestimmte Unternehmen an bilateralen Zusammenkünften mit Unternehmen teil, die ihrerseits an den Glastreffen teilnahmen und infolgedessen in der Lage waren, sensible Geschäftsinformationen über diejenigen Unternehmen auszutauschen, die an diesen Treffen nicht teilnahmen, und ihre Gespräche über die Preise und die Produktion auf diese Unternehmen auszuweiten. Insoweit erwähnt diese Erklärung drei Zusammenkünfte zwischen den Mitgliedern des CPT‑Kartells, die am 25. November 1996, 23. August 1999 und 27. Oktober 1999 stattgefunden hätten und bei denen beschlossen worden sei, Kontakt zu den nicht teilnehmenden Unternehmen aufzunehmen. Wie oben in Rn. 62 festgestellt, betraf das in den Erwägungsgründen 279 und 280 des angefochtenen Beschlusses erwähnte Protokoll der Zusammenkunft vom 23. August 1999 aber [vertraulich] und nicht die Klägerin. Ebenso untersuchten die Teilnehmer an der Zusammenkunft vom 27. Oktober 1999 nach dem 291. Erwägungsgrund dieses Beschlusses im Detail die aktualisierten Satzungen einiger Unternehmen, zu denen auch [vertraulich] gehörte, während die Klägerin dort nicht erwähnt ist.

73

Zweitens hat Chunghwa in ihrer späteren mündlichen Erklärung vom 16. März 2009 lediglich angegeben, die Klägerin habe an bilateralen und multilateralen Zusammenkünften teilgenommen. Diese Erklärung präzisiert aber nicht, ob mit „Toshiba“ ausschließlich der Sitz der Gesellschaft und somit die Klägerin oder andere Rechtseinheiten wie etwa [vertraulich] gemeint waren. Somit ist die Frage, ob sich die behauptete Beteiligung von „Toshiba“ an den Zusammenkünften „der Gruppe“ und den bilateralen Zusammenkünften auf die Klägerin bezog, nicht eindeutig geklärt.

74

Drittens befasst sich die mündliche Erklärung von Samsung SDI vom 13. Februar 2008, auf die im 550. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen wird, mit einer Zusammenkunft vom 24. November 1998 zwischen Samsung SDI, LGE und [vertraulich], in deren Verlauf das letztgenannte Unternehmen „Tosummit/Toshiba“ eingeladen haben soll, daran teilzunehmen, und erwähnt, Letztere habe wiederholt an Zusammenkünften der gleichen Art teilgenommen. Wie die Kommission im 273. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses einräumt und sich aus dieser Erklärung ergibt, war mit diesem Rechtssubjekt aber [vertraulich] gemeint und nicht die Klägerin.

75

Entgegen der Behauptung der Kommission im 550. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, die sich auf die mündliche Erklärung von Samsung SDI vom 12. März 2009 stützt, stand [vertraulich] im Übrigen [vertraulich] nahe, weil sie mit dieser – und nicht mit der Klägerin – eine Vereinbarung über technische Hilfe geschlossen hatte.

76

Schließlich ist die Behauptung von Samsung SDI in ihrer mündlichen Erklärung vom 20. Juni 2008, die Klägerin sei im Allgemeinen durch [vertraulich] laufend unterrichtet worden, nicht hinreichend belegt. Wegen seiner mittelbaren Natur reicht dieses Beweismittel, das von einem anderen Unternehmen als dem stammt, das die Klägerin informiert haben soll, zudem nicht aus, um feststellen zu können, die Klägerin habe von der Existenz des CPT‑Kartells gewusst.

77

Daraus folgt, dass die fraglichen mündlichen Erklärungen entgegen der Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 548 und 552 des angefochtenen Beschlusses keine Bestätigung der Beteiligung der Klägerin am CPT‑Kartell darstellen und daher nicht als Untermauerung der aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung stammenden Beweismittel zu diesem Punkt angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Rn. 219, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Rn. 285). Im Übrigen räumt die Kommission in ihren Schriftsätzen ein, dass diesen mündlichen Erklärungen keine Einzelheiten über die bilateralen Zusammenkünfte zu entnehmen sind, in deren Verlauf die Klägerin durch [vertraulich] über die bei den Glastreffen ins Auge gefassten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen unterrichtet worden sein soll.

78

Nach alledem ist festzustellen, dass die Beweismittel, auf die sich die Kommission gestützt hat, um nachzuweisen, dass die Klägerin vor April 2002 von der Existenz oder dem Inhalt des Kartells gewusst habe, weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit betrachtet einen rechtlich hinreichenden Beweis dafür erbringen, dass die Klägerin Kenntnis von der Existenz des CPT‑Gesamtkartells hatte oder darüber von ihren Wettbewerbern tatsächlich informiert worden war und durch ihr eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Mitgliedern dieses Kartells verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte. Unter diesen Umständen brauchen die Fragen, ob die bilateralen Kontakte wettbewerbswidrig waren und ob sie mit dem CPT‑Kartell im Zusammenhang standen, jedenfalls nicht geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Kommission/Aalberts Industries u. a., C‑287/11 P, Rn. 62 und 63).

79

Folglich greifen der zweite und der dritte Teil des ersten Klagegrundes durch, so dass dem ersten Klagegrund insgesamt stattzugeben ist, ohne dass über eine Verletzung von Verteidigungsrechten und über einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, auf die sich der erste und der vierte Teil dieses Klagegrundes stützen, entschieden zu werden braucht.

Zweiter Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit er zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei für die in der Zeit vom 12. April 2002 bis zum 31. März 2003 begangene Zuwiderhandlung verantwortlich

80

Dieser Klagegrund umfasst zwei Teile, deren erster darauf gestützt wird, die Kommission sei nicht befugt gewesen, eine Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 AEUV festzustellen, und deren zweiter darauf beruht, dass die Feststellung, die Klägerin habe an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen, fehlerhaft sei.

81

Im Rahmen des ersten Teils macht die Klägerin geltend, sie könne für die Zuwiderhandlung nicht wegen ihrer Teilnahme an den SML-Treffen verantwortlich gemacht werden, weil die Kommission weder nachgewiesen habe, dass die bei diesen Zusammenkünften getroffenen oder vorgesehenen Vereinbarungen im EWR umgesetzt worden seien, noch dass diese Vereinbarungen durch die Verkäufe von Verarbeitungsprodukten unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Wirkung auf dem EWR-Markt entfaltet hätten. Außerdem rügt sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, weil sie keine Gelegenheit gehabt habe, zu der letztgenannten Behauptung der Kommission Stellung zu nehmen.

82

Im Rahmen des zweiten Teils macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie sie wegen ihrer Teilnahme an vier SML-Treffen, die am 12. April, 27. Mai und 6. Dezember 2002 sowie am 10. Februar 2003 unter Beteiligung von Samsung SDI und der LPD-Gruppe in Asien stattgefunden hätten, für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht habe. Insoweit trägt die Klägerin vor, die Kommission habe die Aktivitäten der vier verschiedenen Gruppen von Zusammenkünften, nämlich der SML-Treffen, der ASEAN-Treffen, der asiatischen Glastreffen und der europäischen Glastreffen, zu Unrecht zu einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zusammengefasst, obwohl nicht erwiesen sei, dass ein einem einzigen wirtschaftlichen Ziel dienender Gesamtplan vorgelegen habe, und obwohl diese Gruppen von Zusammenkünften einander nicht hinreichend ergänzt und miteinander in Verbindung gestanden hätten. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, sie könne nicht für die Gesamtvereinbarung verantwortlich gemacht werden, weil ihr deren Bestehen nicht bekannt gewesen sei und sie nicht die Absicht gehabt habe, durch ihre Teilnahme an den SML-Treffen dazu beizutragen.

83

Zunächst ist der zweite Teil dieses Klagegrundes zu prüfen, insbesondere die Frage, ob die Kommission zu Recht festgestellt hat, die Klägerin habe durch ihre Teilnahme an vier SML-Treffen zwischen dem 12. April 2002 und dem 10. Februar 2003 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen. Insoweit geht aus dem 313. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Klägerin ab April 2002 dazu übergegangen sei, an den Zusammenkünften regelmäßig selbst teilzunehmen, und dass aus den Beweisstücken, die diese Kontakte beträfen, ersichtlich sei, dass diese aufrechterhalten worden seien, um ihr aktuelle Informationen zu erteilen und sie in die Entwicklungen und zukünftigen Projekte auf dem Gebiet der weltweiten Kapazitäten, Verkäufe und Preise einzubeziehen. Nach dem 502. Erwägungsgrund dieses Beschlusses seien die Teilnehmer der ersten dieser Zusammenkünfte, nämlich der in den Erwägungsgründen 374 und 375 dieses Beschlusses erwähnten Zusammenkunft vom 12. April 2002, übereingekommen, kontinuierlich zusammenzuarbeiten, alle zwei Monate eine Zusammenkunft abzuhalten und die Preise im dritten Quartal des Jahres 2002 beizubehalten oder zu erhöhen, und hätten Leitlinien für die Preise vereinbart. Den Erwägungsgründen 387, 388 und 503 dieses Beschlusses zufolge liegen schließlich auch Beweise dafür vor, dass die Klägerin innerhalb des Kartells eine aktive Rolle gespielt habe.

84

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission – abgesehen von den Beweisen für die Teilnahme der Klägerin an den SML-Treffen und für deren wettbewerbswidrigen Zweck, die beide unstreitig sind – in dem angefochtenen Beschluss nicht präzisiert hat, aufgrund welcher Umstände sie zu der Feststellung gelangt ist, dass die von den Mitgliedern des CPT‑Kartells beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhaltensweisen der Klägerin bekannt gewesen seien und diese durch ihr eigenes Verhalten zu den von diesen Mitgliedern verfolgten gemeinsamen Zielen habe beitragen wollen.

85

Insoweit lässt die Analyse der Protokolle der SML-Zusammenkünfte, die die Kommission in den Erwägungsgründen 374, 375, 377, 384 und 387 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen hat, jedenfalls nicht den Schluss zu, die Klägerin habe von der Existenz des weltweiten CPT‑Kartells Kenntnis gehabt und zu den von seinen Mitgliedern verfolgten Zielen beitragen wollen. Die Kommission hat nämlich lediglich den Zweck und die weltumspannende Tragweite dieser Zusammenkünfte beschrieben und behauptet, die Teilnehmer an der ersten dieser Zusammenkünfte hätten beschlossen, ihre Zusammenarbeit auf weltweiter Ebene fortzusetzen. Ein solcher Umstand kann aber, selbst wenn er erwiesen wäre, nicht als Beweis für die Kenntnis von der Existenz des CPT‑Kartells im Sinne der oben in den Rn. 52 und 53 angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

86

Ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob die SML-Treffen Teil einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung waren, folgt daraus, dass die Kommission nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen hat, dass die Klägerin im Sinne der oben in den Rn. 52 bis 54 angeführten Rechtsprechung mittels ihrer Teilnahme an den vier SML-Treffen durch ihr eigenes Verhalten zu allen Zielen hätte beitragen wollen, die die am CPT‑Kartell beteiligten Unternehmen gemeinsam verfolgten, dass sie Kenntnis von den rechtswidrigen Verhaltensweisen gehabt hätte, die diese Kartellmitglieder zur Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte oder dass sie bereit gewesen wäre, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Im Übrigen kann die Kenntnis dieser Verhaltensweisen auch nicht im Wege einer Gesamtwürdigung der in dem angefochtenen Beschluss angeführten Beweismittel aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Klägerin zunächst bilaterale Kontakte zu bestimmten Mitgliedern des CPT‑Kartells unterhalten hatte und in der Folge gemeinsam mit einigen von ihnen an vier SML-Treffen teilnahm.

87

Folglich greift der zweite Teil des zweiten Klagegrundes durch, ohne dass an dieser Stelle geprüft werden muss, ob die Kommission zu der Feststellung befugt war, die Teilnahme der Klägerin an den SML-Treffen sei eine Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 AEUV gewesen.

Vierter Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit er zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin hafte gesamtschuldnerisch für die Beteiligung von MTPD an der vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 begangenen Zuwiderhandlung.

88

Dieser Klagegrund umfasst drei Teile. Der erste stützt sich auf einen Begründungsmangel, der zweite auf einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Frage, ob die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten des Gemeinschaftsunternehmens ausgeübt hat, und der dritte auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte, weil die Klägerin keinen Zugang zu den von Panasonic in Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie nach der Anhörung eingereichten Stellungnahmen gehabt habe.

89

Zunächst ist der zweite Teil dieses Klagegrundes zu prüfen.

– Zweiter Teil

90

Die Klägerin weist darauf hin, dass MEI aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung in Höhe von 64,5 % die alleinige Kontrolle über MTPD innegehabt und die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt habe, so dass sie die Kontrolle über alle mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschlüsse der Leitungsorgane gehabt, den Präsidenten von MTPD ausgewählt und deren laufende Geschäfte geleitet habe. Sie selbst habe folglich nur eine Minderheitsbeteiligung von 35,5 % gehalten, ohne über Rechte zu verfügen, die über die Rechte hinausgingen, die Minderheitsaktionären üblicherweise gewährt würden. Trotz der Beweise, die diesen Umstand belegten, und im Gegensatz zur Entscheidung des Bundeskartellamts, das die geplante Gründung vom MTPD als Erwerb der alleinigen Kontrolle des Gemeinschaftsunternehmens durch MEI genehmigt habe, habe die Kommission aber zu Unrecht die Auffassung vertreten, die in der Satzung von MTPD und in dem Vertrag zur Gründung von MTPD (Business Integration Agreement, im Folgenden: BIA) vorgesehenen Rechte hätten ihr ein Vetorecht in Bezug auf strategische Maßnahmen gewährt, so dass ihr ein Mitbestimmungsrecht über dieses Unternehmen zugestanden habe. Nach Ansicht der Klägerin versetzten diese Rechte sie jedoch weder in die Lage, Einfluss auf das Tagesgeschäft oder das Marktverhalten von MTPD zu nehmen, noch die Preise, die Vermarktung oder sonstige Aspekte ihrer Geschäftspolitik zu kontrollieren, und räumten ihr keine Geschäftsführungsbefugnisse ein.

91

Die Klägerin macht geltend, sie habe daher entgegen den Schlussfolgerungen des angefochtenen Beschlusses keine wirtschaftliche Einheit mit MTPD gebildet und auf deren Marktverhalten weder einen entscheidenden Einfluss ausüben können noch tatsächlich ausgeübt. Insoweit trägt sie vor, sie habe von ihrem angeblichen Vetorecht noch nie Gebrauch gemacht, und die Kommission habe nicht dargetan, dass ihr die Beteiligung von MTPD am CPT‑Kartell im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 bekannt gewesen sei.

92

Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

93

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2013, EI du Pont de Nemours/Kommission, C‑172/12 P, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94

Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteil EI du Pont de Nemours/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, Rn. 42).

95

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, um das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen, sich nicht auf die Feststellung beschränken kann, die Muttergesellschaft sei in der Lage, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern auch prüfen muss, ob sie ihn tatsächlich ausgeübt hat (Urteil EI du Pont de Nemours/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, Rn. 44; vgl. Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T‑541/08, Rn. 43, sowie RWE und RWE Dea/Kommission, T‑543/08, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). Grundsätzlich hat sie einen solchen bestimmenden Einfluss anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände zu beweisen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96

Im Allgemeinen ist ein Mehrheitsanteil am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft geeignet, der Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft und insbesondere auf deren Marktverhalten zu ermöglichen. So ist entschieden worden, dass in Fällen, in denen die Kontrolle, die eine Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft, an der sie mit 25,001 % des Gesellschaftskapitals beteiligt ist, tatsächlich ausübt, einer von der Mehrheit sehr weit entfernten Minderheitsbeteiligung entspricht, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein und demselben Konzern angehören, in dessen Rahmen sie eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T-132/07, Slg. 2011, II-4091, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97

Dennoch kann eine Minderheitsbeteiligung einer Muttergesellschaft ermöglichen, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, wenn sie über Rechte verfügt, die über die Rechte hinausgehen, die üblicherweise Minderheitsaktionären zum Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährt werden, und die bei einer Prüfung nach der Methode des Bündels übereinstimmender Indizien rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur geeignet sind, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein bestimmender Einfluss auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt wird. Die Kommission kann daher mit Hilfe eines Indizienbündels den Nachweis für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses erbringen, selbst wenn jedes einzelne dieser Indizien für sich genommen nicht hinreichend beweiskräftig ist (Urteil Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 183).

98

Da das Gericht nach Art. 263 AEUV nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage der darin enthaltenen Gründe überprüft, ist die tatsächliche Ausübung einer Leitungsbefugnis der Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft allein nach den Beweisen zu beurteilen, die von der Kommission in dem Beschluss, der der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung zurechnet, dargelegt werden. Daher kommt es allein darauf an, ob angesichts dieser Beweise die Zuwiderhandlung bewiesen worden ist oder nicht (vgl. Urteil Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99

Sodann ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Ausübung einer gemeinsamen Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft durch zwei voneinander unabhängige Muttergesellschaften die Kommission grundsätzlich nicht an der Feststellung hindert, dass zwischen einer dieser beiden Muttergesellschaften und der fraglichen Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit besteht, und dass dies selbst dann gilt, wenn diese Muttergesellschaft einen geringeren Anteil am Kapital der Tochtergesellschaft hält als die andere Muttergesellschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel Produzione/Kommission, C-480/09 P, Slg. 2010, I-13355, Rn. 64).

100

Die tatsächliche Ausübung einer Leitungsbefugnis der Muttergesellschaft(en) gegenüber ihrer Tochtergesellschaft kann sich unmittelbar aus der Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften oder aus einer von den Muttergesellschaften nach diesen Rechtsvorschriften getroffenen Vereinbarung über die Leitung ihrer gemeinsamen Tochtergesellschaft ergeben. Die Bedeutung der Rolle der Muttergesellschaft bei der Leitung ihrer Tochtergesellschaft kann auch dadurch belegt werden, dass an der Spitze der Tochtergesellschaft zahlreiche Personen stehen, die beim Mutterunternehmen Leitungsfunktionen einnehmen. Derartige Doppelfunktionen versetzen das Mutterunternehmen zwangsläufig in die Lage, auf das Marktverhalten seiner Tochtergesellschaft bestimmenden Einfluss zu nehmen, da sie den Mitgliedern der Führungsebene der Muttergesellschaft ermöglichen, im Rahmen ihrer Leitungsfunktionen bei der Tochtergesellschaft dafür zu sorgen, dass deren Vorgehen auf dem Markt mit den Leitlinien übereinstimmt, die die Leitungsebene der Muttergesellschaft festlegt. Dieses Ziel kann sogar erreicht werden, ohne dass das Mitglied bzw. die Mitglieder der Muttergesellschaft, das bzw. die bei der Tochtergesellschaft Leitungsfunktionen einnimmt bzw. einnehmen, dem Vorstand der Muttergesellschaft angehört bzw. angehören. Schließlich kann sich die Rolle, die von der bzw. den Muttergesellschaft(en) bei der Leitung ihrer Tochtergesellschaft eingenommen wird, auch aus den Geschäftsbeziehungen ergeben, die die Muttergesellschaft(en) mit der Tochtergesellschaft unterhält bzw. unterhalten. So hat ein Mutterunternehmen, das auch Lieferant oder Kunde seiner Tochtergesellschaft ist, ein besonderes Interesse an der Leitung der Produktions- oder Distributionsaktivitäten seiner Tochtergesellschaft, um durch die auf diese Weise vollzogene vertikale Integration in vollem Umfang vom entstehenden Mehrwert zu profitieren (vgl. Urteil Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 184 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101

Schließlich kann selbst dann, wenn sich aus diesen Vorschriften ergibt, dass die Muttergesellschaften nur gemeinsam berechtigt waren, für das Gemeinschaftsunternehmen zu handeln und es Dritten gegenüber zu verpflichten, und dass sie für seine Geschäftspolitik gemeinsam verantwortlich waren, die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Geschäftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens wie bei der zukunftsbezogenen Kontrolle von Zusammenschlüssen vermutet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Sasol u. a./Kommission, oben in Rn. 95 angeführt, Rn. 49).

102

Da jedoch die Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachträglich erfolgt und daher auf konkreten Umständen beruhen kann, können sowohl die Kommission als auch die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens nach anderen Modalitäten gefasst wurden als denen, die sich aus der bloßen abstrakten Prüfung der Vereinbarung über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 194 und 195, sowie vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977, Rn. 115 bis 117).

103

Im Licht dieser Erwägungen ist die Begründetheit des zweiten Teils des vierten Klagegrundes zu prüfen.

104

Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 931 bis 933 und 956 des angefochtenen Beschlusses zunächst die objektiven Umstände angeführt, die belegen sollen, dass die beiden Muttergesellschaften von MTPD in der Lage gewesen seien, durch die aktive Wahrnehmung einer Aufsichts- und Geschäftsleitungsfunktion einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von MTPD auszuüben. Sodann hat sie in den Erwägungsgründen 934 bis 936 des angefochtenen Beschlusses Beispiele für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Muttergesellschaften von MTPD genannt, die sowohl belegen sollen, dass diese einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von MTPD ausgeübt hätten, als auch, dass für wichtige Entscheidungen in Bezug auf MTPD ihre gemeinsame Zustimmung erforderlich gewesen sei.

105

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit Rücksicht darauf, dass dem ersten und dem zweiten Klagegrund stattzugeben ist, dem Vortrag der Kommission, die Klägerin habe aufgrund ihrer unmittelbaren Beteiligung am CPT‑Kartell von dessen Existenz schon vor der Gründung von MTPD gewusst und somit auch von deren späterer Mitgliedschaft Kenntnis gehabt, nicht gefolgt werden kann. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, ob das Verhalten von MTPD der Klägerin zugerechnet werden kann, auf deren Kenntnis der Beteiligung von MTPD an dem genannten Kartell nicht ankommt. Um einer Muttergesellschaft die Handlungen ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen, braucht nämlich keineswegs nachgewiesen zu werden, dass die Muttergesellschaft an dem beanstandeten Verhalten unmittelbar beteiligt war oder von ihm Kenntnis hatte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nicht ein zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und erst recht nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen, der Kommission die Befugnis gibt, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen eines Konzerns zu richten (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2012, EI du Pont de Nemours u. a./Kommission, T‑76/08, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106

Zur Eigentümer‑ und Entscheidungsstruktur der satzungsmäßigen Organe von MTPD ist erstens anzumerken, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 932 und 956 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, dass die beiden Muttergesellschaften nach den Bestimmungen des BIA in Bezug auf strategisch wichtige Fragen, die für die Geschäftstätigkeit von MTPD von grundlegender Bedeutung seien, über ein Vetorecht verfügt hätten, was die Ausübung einer gemeinsamen Kontrolle über MTPD beweise.

107

Insoweit kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sämtliche Bereiche, die den in Art. 21 Abs. 2 des BIA genannten Beschlüssen – die der Zustimmung beider Muttergesellschaften bedurft hätten – oder den in Art. 23 Abs. 2 des BIA genannten Beschlüssen – die der Zustimmung mindestens je eines von jeder Muttergesellschaft benannten Direktors bedurft hätten – vorbehalten gewesen seien, hätten im Sinne von Nr. 66 der konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2008, C 95, S. 1, im Folgenden: konsolidierte Mitteilung) zu den üblichen Rechten gehört, die Minderheitsgesellschaftern eingeräumt würden, um ihre finanziellen Interessen als Kapitalgeber des Gemeinschaftsunternehmens zu schützen. Aus Nr. 67 dieser Mitteilung, deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall die Parteien nicht in Frage stellen, geht nämlich hervor, dass Vetorechte, die eine gemeinsame Kontrolle begründen, in der Regel Entscheidungen über Budget, Geschäftsplan, größere Investitionen und die Besetzung der Unternehmensleitung betreffen. Im Übrigen ergibt sich aus den Nrn. 68 bis 70 der konsolidierten Mitteilung, dass unter Umständen schon allein ein Vetorecht gegen den Geschäftsplan des Unternehmens ausreicht, um zugunsten des Minderheitsgesellschafters eine gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen zu begründen, selbst wenn es sonst keine anderen Vetorechte gibt, während Vetorechte, die die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern der Unternehmensleitung und die Genehmigung der Finanzplanung betreffen, als „von besonders großer Bedeutung“ gelten. Schließlich besagt Nr. 71 dieser Mitteilung, dass die Bedeutung, die ein Vetorecht im Fall von Investitionen hat, davon abhängt, ab welcher Höhe Investitionen der Genehmigung durch die Muttergesellschaften bedürfen und inwieweit Investitionen auf dem Markt, auf dem das Gemeinschaftsunternehmen tätig ist, von Bedeutung sind.

108

Art. 23 Abs. 2 des BIA gewährte Toshiba Vetorechte sowohl in Bezug auf umfängliche Investitionen (Nr. 12 dieser Bestimmung) als auch in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Beteiligung an einem Unternehmen oder einer anderen Art von Tätigkeit, sofern dies mit Ausgaben von mindestens 1 Mrd. Yen verbunden ist (Nr. 8 dieser Bestimmung), sowie in Bezug auf die Gewährung von Darlehen an die Tochtergesellschaften oder andere Rechtspersonen in Höhe von mindestens 1 Mrd. Yen (Nr. 9 dieser Bestimmung). Wie die Kommission geltend macht, erscheinen diese Beträge angesichts der ursprünglichen Investition der Klägerin in MTPD, die sich auf 26,5 Mrd. Yen belief, nicht außergewöhnlich hoch, so dass ein derartiges Vetorecht darauf hinweisen könnte, dass die Klägerin in der Lage war, einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von MTPD auszuüben.

109

Ferner hatten MEI und die Klägerin, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 933 und 953 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, gemäß Art. 27 Abs. 1 des BIA ein bis zum 31. März 2008 gültiges Dokument unterzeichnet, das MTPD betreffende Informationen über Verkäufe, Produktion, Entwicklung, Personalbestand, Investitionen, Finanzpläne und Kapitalrückzahlung enthielt und Grundlage des Geschäftsplans von MTPD war. Diese Bestimmung sah vor, dass der ursprüngliche Geschäftsplan von MTPD während einer Anlaufphase von zwei Jahren, deren Ende auf den 31. März 2005 festgelegt war, von den Muttergesellschaften beschlossen werden sollte, und dass von diesem Zeitpunkt an gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung MTPD die jährlichen Geschäftspläne nach Konsultation ihrer Muttergesellschaften aufstellen sollte. Mit Absichtserklärung vom 7. Dezember 2004, durch die Art. 27 Abs. 2 des BIA geändert wurde, verlängerten die Muttergesellschaften die Anlaufphase bis zum 31. März 2007, so dass sie während des gesamten Bestehens von MTPD Einigkeit über deren Geschäftsplan und seine späteren Änderungen erzielen mussten.

110

Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BIA und der Geschäftsplan, die die operationellen und finanziellen Hauptziele von MTPD sowie deren wesentliche strategische Planung enthielten, von ihren Muttergesellschaften festgelegt worden waren. Denn selbst wenn die Klägerin, wie sie in ihren Schriftsätzen vorträgt, an der Ausarbeitung der genannten Pläne nicht konkret beteiligt gewesen wäre, hätten diese mit Rücksicht auf Art. 27 Abs. 2 des BIA weiterhin ihrer Zustimmung sowie ihrer vorherigen Konsultation bedurft. Im Übrigen bestreitet die Klägerin nicht, allen jährlichen Geschäftsplänen von MTPD zugestimmt zu haben.

111

Ohne dass den von der Klägerin vorgetragenen Gründen für die Verlängerung der Anlaufphase nachgegangen werden muss, ist somit festzustellen, dass diese Verlängerung dazu führte, dass der Klägerin ein Vetorecht gegen den Geschäftsplan von MTPD zustand, das sich auch auf deren Budget erstreckte, und zwar für die gesamte Dauer des Bestehens von MTPD. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war das Vetorecht gegen den Geschäftsplan daher nicht praktisch wirkungslos. Darüber hinaus reicht allein der Besitz eines solchen Rechts nach Nr. 70 der konsolidierten Mitteilung für die Annahme aus, dass sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Gemeinschaftsunternehmen ausgeübt hat.

112

Aufgrund des Vorstehenden ist davon auszugehen, wie auch die Kommission festgestellt hat, dass einige in Art. 23 Abs. 2 und in Art. 27 des BIA aufgeführte Rechte Bereiche betrafen, die die Klägerin in die Lage versetzten, gemeinsam mit Panasonic einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsstrategie von MTPD auszuüben. Wie zudem aus dem 956. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, kommt es im vorliegenden Fall für die Beurteilung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf das Marktverhalten von MTPD nicht darauf an, ob sie von diesen Rechten tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Um Beschlüsse zu fassen, die insbesondere die in Art. 23 Abs. 2 des BIA genannten Bereiche betrafen, mussten die beiden Muttergesellschaften nämlich zuvor Übereinstimmung erzielen. Der Besitz der betreffenden Vetorechte hatte daher zwangsläufig, und sei es auch nur mittelbar, Auswirkungen auf die Geschäftsführung von MTPD.

113

Zu diesen Vetorechten kamen im Übrigen die in Art. 21 Abs. 2 des BIA aufgeführten Rechte hinzu, nämlich die Rechte in Bezug auf Fragen, die nach dem Handelsrecht Sonderbeschlüssen der Hauptversammlung vorbehalten waren oder die Ausgabe neuer Aktien oder die Ausschüttung von Dividenden betrafen. Diese Rechte stellten ein zusätzliches Indiz dar, auf das die Kommission ihre Beurteilung stützen durfte, die Klägerin sei in der Lage gewesen, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von MTPD auszuüben.

114

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass auch weitere von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss angeführte Umstände den Schluss zulassen, dass die Klägerin in der Lage war, einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von MTPD auszuüben.

115

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen der Kommission im 975. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses eines der vier Mitglieder des zehnköpfigen Verwaltungsrats, die gemäß Art. 22 Abs. 2 des BIA von der Klägerin ernannt wurden, zugleich eine leitende Stellung im Unternehmen der Klägerin innehatte, was diese nicht bestreitet. Auch dieser Umstand stellte ein Indiz dar, aus dem die Kommission – in Verbindung mit anderen Anhaltspunkten – ableiten durfte, dass die Klägerin in der Lage war, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von MTPD auszuüben.

116

Außerdem hatte die Klägerin gemäß Art. 22 Abs. 3 des BIA eines der beiden zur Vertretung des Gemeinschaftsunternehmens befugten Verwaltungsratsmitglieder, das zugleich dessen Vizepräsident war, zu ernennen. Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 940 und 941 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt hat, hatten die beiden Vizepräsidenten von MTPD, die während des Bestehens dieses Unternehmens ernannt worden waren, zuvor hochrangige Funktionen in der Geschäftsleitung der Klägerin wahrgenommen und waren anschließend erneut in deren Dienst getreten. Daraus folgt, dass sie, auch wenn sie keine vertraglichen Beziehungen zur Klägerin mehr hatten und ihr nicht mehr direkt unterstellt waren, notwendigerweise über eingehende Kenntnisse ihrer Politik und Geschäftsziele verfügten und in der Lage waren, die Politik von MTPD mit den Interessen der Klägerin in Übereinstimmung zu bringen. Im Übrigen kann der Vortrag der Klägerin, das Amt des Vizepräsidenten von MTPD habe nur symbolische Bedeutung gehabt, dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

117

Wie die Kommission im 957. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses außerdem festgestellt hat, ist der Umstand, dass der Verwaltungsrat von MTPD sich noch nie gegen die Entscheidungen ihres von Panasonic ernannten Präsidenten gestellt haben soll, nicht als Anhaltspunkt dafür zu verstehen, dass es an einem bestimmenden Einfluss der Klägerin auf das Marktverhalten von MTPD gefehlt hätte, sondern eher als ein Zeichen ihres Einverständnisses mit der Geschäftspolitik von MTPD.

118

Die Tatsache, dass erstens der von Panasonic ernannte Präsident von MTPD mit deren laufender Verwaltung betraut war und den meisten wichtigen Beschlüssen zustimmte, die deren Geschäfte betrafen, und dass zweitens Panasonic nach Art. 20 Abs. 2 des BIA für den Betrieb und die Geschäftsleitung von MTPD verantwortlich war, lässt unter diesen Umständen nicht den Schluss zu, allein Panasonic habe einen bestimmenden Einfluss auf MTPD ausgeübt. Wie im 956. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt wurde, war nämlich für die Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des BIA die Mitwirkung der Klägerin erforderlich.

119

Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 977 und 978 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, stellt die in Art. 28 Abs. 3 des BIA enthaltene Bestimmung, die vorsah, dass MTPD bevorzugter Lieferant der Muttergesellschaften für die Herstellung von Fernsehgeräten und diese Muttergesellschaften ihrerseits bevorzugte Lieferanten von CRT‑Komponenten für MTPD sein sollten, außerdem ein zusätzliches Indiz für die Teilnahme der Klägerin an der Geschäftsführung von MTPD dar und lässt erkennen, dass zwischen ihnen enge und dauerhafte wirtschaftliche Verbindungen bestanden, die bei der Beurteilung, ob ein bestimmender Einfluss vorgelegen hat, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 184). Dieses Ergebnis kann durch den Umstand, dass die Klägerin auch auf andere CPT‑Lieferanten zurückgriff, nicht in Frage gestellt werden. Ferner kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, an der Vermarktung des Endprodukts durch MTPD nicht beteiligt gewesen zu sein, weil MTPD, nachdem die Klägerin ihren Geschäftsbereich CRT auf sie übertragen hatte, [vertraulich], ein im Besitz der Klägerin stehendes Unternehmen (vgl. oben, Rn. 3), als Vertriebskanal für Verkäufe in die Europäische Union benutzte, wie die Kommission – in diesem Punkt unwidersprochen – dargelegt hat. Außerdem hat die Klägerin die Feststellung der Kommission im 977. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, die auf diesem Wege verkauften CPT seien teils in den Werken von MTPD und teils im Unterauftrag im Werk der Klägerin in Himeji (Japan) – das nicht auf MTPD übertragen worden sei – produziert worden, nicht mit Erfolg in Frage gestellt.

120

Drittens ergibt sich aus den Beweismitteln, auf die sich die Kommission in dem angefochtenen Beschluss gestützt hat, dass die Klägerin sich an der Geschäftsführung von MTPD beteiligt hat, indem sie insbesondere der Schließung von zwei Tochterunternehmen von MTPD in Europa und in den Vereinigten Staaten im November 2005 zustimmte. Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, ihre Zustimmung zur Schließung dieser Werke erteilt zu haben, sondern lediglich geltend macht, es habe sich um eine außergewöhnliche Maßnahme gehandelt, die mit der Geschäftspolitik von MTPD nichts zu tun gehabt habe. Daher sei ihre Mitwirkung an dieser Beschlussfassung kein Anhaltspunkt dafür, dass sie einen dauerhaften Einfluss auf das Verhalten vom MTPD gehabt habe. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellt jedoch der in den Erwägungsgründen 936 und 964 des angefochtenen Beschlusses angeführte Umstand, dass diese Schließung ohne ihre Zustimmung nicht hätte erfolgen können, wie sich auch aus Art. 23 Abs. 2 des BIA ergibt, einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Klägerin tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens ausgeübt hat. Nach dieser Bestimmung hätte das Gemeinschaftsunternehmen einen solchen Beschluss nicht fassen können, ohne dass einer der von der Klägerin ernannten Direktoren im Verwaltungsrat von MTPD zustimmte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2012, Dow Chemical/Kommission, T‑77/08, Rn. 86).

121

Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, mit dem sie bestreitet, MTPD wirtschaftliche Weisungen erteilt und sich an der Führung ihrer laufenden Geschäfte beteiligt zu haben, ist darauf hinzuweisen – wie die Kommission im 958. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat und sich aus der Rechtsprechung ergibt –, dass die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik eines Gemeinschaftsunternehmens auszuüben, weder den Nachweis einer Einmischung in die laufende Verwaltung der Tätigkeit dieses Unternehmens noch den Nachweis eines Einflusses auf deren Geschäftspolitik im engeren Sinne wie etwa auf die Vertriebs- oder Preisstrategie voraussetzt, sondern vielmehr eines Einflusses auf die allgemeine Strategie, die die Ausrichtung des Unternehmens festlegt. Insbesondere kann eine Muttergesellschaft auch dann bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften ausüben, wenn sie sich keiner konkreten Mitspracherechte bedient und sich konkreter Weisungen oder Leitlinien zu einzelnen Elementen der Geschäftspolitik enthält. Derartige Weisungen sind lediglich ein besonders offenkundiges Indiz für das Bestehen von bestimmendem Einfluss der Mutter auf die Geschäftspolitik ihrer Tochter. Ihr Fehlen lässt indes keinen zwingenden Rückschluss auf eine etwaige Autonomie der Tochtergesellschaft zu. So kann eine einheitliche Geschäftspolitik in einem Konzern auch indirekt aus der Gesamtheit der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften geschlossen werden. Beispielsweise kann der Einfluss der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften in Bezug auf Unternehmensstrategie, Betriebspolitik, Betriebspläne, Investitionen, Kapazitäten, Finanzausstattung, Humanressourcen und Rechtsangelegenheiten mittelbar Auswirkungen auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaften und der gesamten Unternehmensgruppe haben. Entscheidend ist letztlich, ob die Muttergesellschaft aufgrund der Intensität ihres Einflusses das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft in einem Maße steuern kann, dass beide als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 73, sowie Urteil Dow Chemical/Kommission, oben in Rn. 120 angeführt, Rn. 77).

122

Nach alledem hat die Kommission angesichts der Gesamtheit der wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Verbindungen zwischen der Klägerin und MTPD keinen Fehler begangen, als sie feststellte, dass die Klägerin als Muttergesellschaft von MTPD gemeinsam mit Panasonic einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von MTPD auf dem CPT‑Markt ausgeübt habe. Somit hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie die Ansicht vertrat, dass die Klägerin und MTPD Teile ein und desselben Unternehmens im Sinne von Art. 101 AEUV gewesen und deshalb die Klägerin und Panasonic für das Verhalten von MTPD in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 gesamtschuldnerisch haftbar zu machen seien.

123

Somit ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

– Erster Teil

124

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe weder angegeben, welche Rechte Minderheitsaktionären üblicherweise eingeräumt würden, noch die in Art. 23 Abs. 2 des BIA aufgeführten Rechte präzisiert, die über diesen Umfang hinausgegangen seien.

125

Insoweit ist jedoch festzustellen, dass das Gericht über den zweiten Teil des vierten Klagegrundes in der Sache entscheiden konnte und die Klägerin die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen, so dass der angefochtene Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerin in diesem Punkt hinreichend begründet ist. Die im Rahmen des ersten Teils dieses Klagegrundes erhobene Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

– Dritter Teil

126

Die Klägerin rügt eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, weil ihr trotz entsprechender Anträge kein Zugang zu den Stellungnahmen gewährt worden sei, die Panasonic als Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie im Anschluss an die Anhörung zum Geschäftsplan von MTPD eingereicht habe. Insoweit trägt sie vor, obwohl ihre Anträge auf Zugang mit der Begründung zurückgewiesen worden seien, die Kommission beabsichtige nicht, sich ihr gegenüber in dem angefochtenen Beschluss auf diese Dokumente zu berufen, habe die Kommission sich vorbehaltlos auf sie gestützt, um ihre Feststellung eines gemeinsam ausgeübten bestimmenden Einflusses auf das Verhalten von MTPD zu untermauern.

127

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128

Die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert es, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129

Im Übrigen stellt die unterbliebene Übermittlung eines Schriftstücks nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das betreffende Unternehmen dartut, dass sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, auf dieses Schriftstück gestützt hat und dass dieser Vorwurf nur durch Heranziehung des fraglichen Schriftstücks belegt werden kann. Gibt es andere Belege, von denen die Parteien im Verwaltungsverfahren Kenntnis hatten und die speziell die Schlussfolgerungen der Kommission stützen, so würde der Wegfall des nicht übermittelten Belegs als Beweismittel die Begründetheit der in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe nicht beeinträchtigen. Das betroffene Unternehmen muss daher dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-6375, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130

Im vorliegenden Fall hat die Kommission im 933. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Geschäftsplan von MTPD von den Muttergesellschaften beschlossen worden sei, und in Fn. 1821 angegeben, dass Panasonic diese Beurteilung in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt habe. Ferner hat die Kommission im 934. Erwägungsgrund dieses Beschlusses angegeben, Panasonic habe in ihrer nach der Anhörung eingereichten Stellungnahme bestätigt, dass der Geschäftsplan von MTPD von deren Muttergesellschaften gemeinsam festgelegt worden sei, und insoweit auf die Antwort von Panasonic auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verwiesen. Im 948. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hat die Kommission diese Feststellung schließlich unter Bezugnahme auf die von Panasonic während der Anhörung verteilten Dokumente wiederholt, aus denen sich ergebe, dass MTPD die Klägerin im Jahr 2004 eigens um Zustimmung gebeten habe, ihre mit finanziellen Verlusten verbundene Tätigkeit fortsetzen zu dürfen.

131

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung der Klägerin sowie deren vorherige Konsultation – wie im Rahmen des zweiten Teils dieses Klagegrundes festgestellt worden ist (oben, Rn. 109) – angesichts des BIA auch dann erforderlich gewesen wäre, wenn sie sich an der Ausarbeitung der Geschäftspläne von MTPD nicht konkret beteiligt hätte. Denn zum einen ist die Verantwortlichkeit der Klägerin als einer der Muttergesellschaften von MTPD hinreichend nachgewiesen, ohne dass auf die nach der mündlichen Anhörung von Panasonic eingereichten Dokumente zurückgegriffen werden muss, zu denen die Klägerin keinen Zugang gehabt zu haben vorträgt (vgl. oben, Rn. 104 bis 123). Zum anderen behauptet die Klägerin nicht, diese Dokumente enthielten Entlastungsbeweise, auf die sie sich hätte berufen können. Unter diesen Umständen stellt die unterlassene Übermittlung der genannten Dokumente keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Sinne der oben in Rn. 129 angeführten Rechtsprechung dar.

132

Daher sind der dritte Teil sowie der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit er zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei für die in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 begangene Zuwiderhandlung verantwortlich

133

Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, weil er nicht zwischen ihrer Verantwortlichkeit wegen der ihr vorgeworfenen unmittelbaren Teilnahme an der Zuwiderhandlung und ihrer abgeleiteten Verantwortlichkeit aufgrund der MTPD vorgeworfenen Teilnahme daran unterscheide. Nach ihrer Ansicht hätte die Kommission feststellen müssen, dass jegliche Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung am 31. März 2003, als sie sich aus dem CRT‑Markt zurückgezogen und die Gesamtheit dieses Geschäftsbereichs auf MTPD übertragen habe, beendet gewesen sei. Die Klägerin macht geltend, jegliche Haftung für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 könne sich daher nur aus der Teilnahme von MTPD an der Zuwiderhandlung ergeben, was der verfügende Teil des Beschlusses klar zum Ausdruck hätte bringen müssen.

134

Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

135

Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass die Klägerin vom 16. Mai 2000 bis zum 12. Juni 2006 an dem Kartell teilgenommen habe.

136

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie im Rahmen des vierten Klagegrundes entschieden wurde, das rechtswidrige Verhalten von MTPD vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 der Klägerin und Panasonic zu Recht mit der Begründung zugerechnet hat, sie hätten eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Nach ständiger Rechtsprechung übt die Muttergesellschaft nämlich selbst dann, wenn sie nicht unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt war, in einem solchen Fall einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft(en) aus, die daran beteiligt war(en). In diesem Zusammenhang kann die Haftung der Muttergesellschaft daher nicht als eine verschuldensunabhängige Haftung angesehen werden. In einem solchen Fall wird gegen die Muttergesellschaft selbst wegen einer Zuwiderhandlung vorgegangen, die ihr persönlich zur Last gelegt wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T‑372/10, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137

Jedenfalls hat die Kommission, wie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und insbesondere aus dessen Erwägungsgründen 126, 303, 923 bis 927, 993 bis 996, 1000 und 1088 hervorgeht, zwischen zwei Zeiträumen unterschieden, um die Verantwortlichkeit den rechtlichen Einheiten zuzurechnen, die Teil des Konzerns der Klägerin waren oder von ihr beherrscht wurden (vgl. oben, Rn. 3 und 4), nämlich dem Zeitraum vor der Übertragung ihres CRT‑Geschäftsbereichs auf das Gemeinschaftsunternehmen, für den die Klägerin wegen ihrer unmittelbaren Teilnahme am Kartell haftbar gemacht wurde, und dem Zeitraum nach dieser Übertragung, für den sie wegen der Teilnahme von MTPD, auf deren Verhalten sie nach Auffassung der Kommission einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hatte, haftbar gemacht wurde. So heißt es im 1183. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses (Tabelle 12 Buchst. b Nrn. 9 und 10), gegen die Klägerin sei für die Zeit vor der Gründung von MTPD eine Geldbuße von 28048000 Euro zu verhängen sowie für die Zeit des Bestehens des Gemeinschaftsunternehmens eine Geldbuße von 86738000 Euro, für die sie gesamtschuldnerisch mit Panasonic und MTPD hafte. Diese Geldbußen wurden mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. g und h des angefochtenen Beschlusses verhängt.

138

Nach alledem ist festzustellen, dass der Klägerin eine im gesamten in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses genannten Zeitraum begangene Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde und dass die Begründung dieses Beschlusses den tragenden Grund für seinen verfügenden Teil darstellt.

139

Daraus folgt, dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, weil er nicht zwischen ihrer Verantwortlichkeit wegen der ihr vorgeworfenen unmittelbaren Teilnahme an der Zuwiderhandlung und ihrer abgeleiteten Verantwortlichkeit aufgrund der MTPD vorgeworfenen Teilnahme daran unterscheide, und dass die Rüge, die Kommission hätte feststellen müssen, dass jegliche Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung am 31. März 2003 geendet habe, zurückzuweisen ist.

140

Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Fünfter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit er zu dem Ergebnis gelangt, MTPD sei dafür verantwortlich, an der vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 begangenen Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben.

141

Der fünfte Klagegrund umfasst zwei Teile.

142

Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, ihre Haftung für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 könne über die von MTPD nicht hinausgehen, weil es sich um eine bloß abgeleitete und dieser gegenüber akzessorische Haftung handele, und beantragt, ihr jede Aufhebung oder Herabsetzung der gegen MTPD verhängten Geldbuße zugutekommen zu lassen, die das Gericht auf die von Panasonic und MTPD gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen und unter der Nr. T‑82/13 in das Register eingetragenen Klage beschließen sollte, insbesondere mit der Begründung, MTPD habe an dem in diesem Beschluss festgestellten Kartell nicht teilgenommen.

143

Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, MTPD sei zu Unrecht für eine Teilnahme am CPT‑Kartell mit der Begründung verantwortlich gemacht worden, sie habe an den SML- und ASEAN-Treffen sowie an den behaupteten bilateralen Zusammenkünften teilgenommen. Sie ist der Ansicht, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, soweit er MTPD für die in diesem Zeitraum begangene Zuwiderhandlung haftbar mache.

144

Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

– Erster Teil

145

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss mit Rücksicht darauf, dass dem ersten und dem zweiten Klagegrund stattzugeben ist, insoweit für nichtig erklärt werden muss, als er feststellt, die Klägerin habe vor der Gründung von MTPD unmittelbar am CPT‑Kartell teilgenommen. Hingegen ergibt sich aus der Prüfung des vierten Klagegrundes, dass die Kommission der Klägerin das rechtswidrige Verhalten von MTPD zu Recht zugerechnet hat. Daraus folgt, dass sich die Haftung der Klägerin nur aus ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft, die gemeinsam mit Panasonic einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von MTPD ausgeübt hat, ergeben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission, T-382/06, Slg. 2011, II-1157, Rn. 38).

146

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und MTPD sich unter den Umständen des Sachverhalts aufgrund ihrer gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit für die Zahlung der gegen sie und Panasonic als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße in einer besonderen Situation befinden, die sich im Fall der Nichtigerklärung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf die Klägerin auswirkt, der das rechtswidrige Verhalten von MTPD zugerechnet wurde. Hätte sich nämlich MTPD nicht rechtswidrig verhalten, hätte dieses Verhalten weder den Muttergesellschaften zugerechnet werden können, noch hätten diese zusammen mit ihrem Gemeinschaftsunternehmen als Gesamtschuldner zur Zahlung der Geldbuße verurteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomkins/Kommission, oben in Rn. 145 angeführt, Rn. 45).

147

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache Panasonic und MT Picture Display/Kommission (T‑82/13) zum einen die von Panasonic und MTPD erhobene Klage abgewiesen hat, soweit sie darauf gerichtet war, den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, und zum anderen dem Antrag dieser Unternehmen auf Änderung dieses Beschlusses teilweise stattgegeben hat, indem es die gegen MTPD und deren Muttergesellschaften als Gesamtschuldner verhängten Geldbußen wegen der Teilnahme von MTPD am CPT‑Kartell vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 herabgesetzt hat.

148

Daraus folgt, dass dem Antrag der Klägerin, ihr jede Aufhebung oder Herabsetzung der gegen MTPD verhängten Geldbuße zugutekommen zu lassen, die im Rahmen der Rechtssache erfolgt, in der das oben in Rn. 147 angeführte Urteil Panasonic und MT Picture Display/Kommission ergangen ist, nur insoweit stattgegeben werden kann, als er die Herabsetzung der gegen MTPD gesamtschuldnerisch mit Panasonic und ihr selbst verhängten Geldbuße im Rahmen der Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung und der Prüfung der Abänderungsanträge zum Ziel hat.

149

Allerdings ist angesichts der von der Klägerin im Rahmen des zweiten Teils dieses Klagegrundes vorgetragenen Argumente zu prüfen, ob die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen ist, soweit er die Teilnahme von MTPD am CPT‑Kartell feststellt.

– Zweiter Teil

150

Die Klägerin trägt erstens vor, dass die Beweise, auf die die Kommission sich in dem angefochtenen Beschluss gestützt habe, nicht die Schlussfolgerung untermauerten, MTPD habe durch ihre Teilnahme an den SML- und ASEAN-Treffen gegen Art. 101 AEUV verstoßen, weil diese Zusammenkünfte nicht den europäischen Markt betroffen hätten, sondern die zum Verkauf an asiatische Kunden bestimmten CPT, und im Rahmen dieser Zusammenkünfte keine Vereinbarungen über Preise, Produktion oder Marktanteile im EWR getroffen worden seien. Sie macht geltend, folglich sei bei diesen Zusammenkünften keine Vereinbarung getroffen worden, die im EWR durchgeführt worden sei oder dort eine unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Wirkung entfaltet habe, und die Kommission habe sich zu Unrecht für befugt gehalten, eine Zuwiderhandlung festzustellen.

151

Zweitens macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, soweit er zu dem Ergebnis gelange, die SML- und ASEAN-Treffen, an denen MTPD teilgenommen habe, seien Bestandteile einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gewesen, und dieser Beschluss enthalte keinen überzeugenden Nachweis dafür, dass sie Kenntnis von den in Europa getroffenen Vereinbarungen gehabt habe.

152

Drittens behauptet die Klägerin, nicht MTPD habe an den ASEAN-Treffen teilgenommen, sondern die Nachfolgerin von [vertraulich], MT Picture Display Indonesia, an deren Kapital MTPD mit 53 % beteiligt gewesen sei, und macht geltend, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, weil er nicht darlege, aus welchen Gründen MTPD dafür haftbar zu machen sei.

153

Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, MTPD habe an den ASEAN-Treffen nicht teilgenommen. Wie die Kommission nämlich in der Klagebeantwortung – in diesem Punkt von der Klägerin in der Erwiderung unwidersprochen – ausgeführt hat, ergibt sich aus der Prüfung der Protokolle dieser Treffen, insbesondere der Treffen vom 16. Februar, 16. März, 18. Mai. 18. Juni und 5. November 2004 sowie vom 6. Dezember 2005, dass erstens außer den Vertretern anderer Tochtergesellschaften von MTPD – wie MTPD Indonesia – auch Angestellte von MTPD tatsächlich an diesen Treffen teilnahmen und zweitens bei allen ASEAN-Treffen, die in diesem Zeitraum stattfanden und die die Kommission in dem angefochtenen Beschluss angeführt hat, stets auf MTPD hingewiesen wurde.

154

Zur Frage der Befugnis der Kommission, die Zuwiderhandlung festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass außerhalb des EWR ansässige Hersteller, deren Produkte jedoch an Dritte im EWR verkauft werden, wenn sie sich über die Preise abstimmen, die sie ihren im EWR ansässigen Kunden bewilligen werden, und diese Abstimmung durchführen, indem sie zu tatsächlich koordinierten Preisen verkaufen, an einer Abstimmung beteiligt sind, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts im Sinne von Art. 101 AEUV bezweckt oder bewirkt und für deren Verfolgung die Kommission räumlich zuständig ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014, InnoLux/Kommission, T‑91/11, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155

Außerdem weist ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV nach der Rechtsprechung zwei Verhaltensmerkmale auf, und zwar die Bildung des Kartells und seine Durchführung. Würde man die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Verbote vom Ort der Bildung des Kartells abhängig machen, so liefe dies offensichtlich darauf hinaus, dass den Unternehmen ein einfaches Mittel an die Hand gegeben würde, sich diesen Verboten zu entziehen. Entscheidend ist daher der Ort, an dem das Kartell durchgeführt wird. Für die Feststellung, ob dieser Ort im EWR gelegen ist, ist es im Übrigen unerheblich, ob die Kartellmitglieder im EWR ansässige Tochterunternehmen, Agenten, Unteragenten oder Zweigniederlassungen eingeschaltet haben, um Kontakte zu den dort ansässigen Abnehmern zu knüpfen, oder ob sie das nicht getan haben (vgl. Urteil InnoLux/Kommission, oben in Rn. 154 angeführt, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

156

Soweit die Voraussetzung der Durchführung des Kartells erfüllt ist, ist die Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union auf derartige Verhaltensweisen durch das Territorialitätsprinzip gedeckt, das im Völkerrecht allgemein anerkannt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Slg. 1988, 5193, Rn. 18, sowie Urteil InnoLux/Kommission, oben in Rn. 154 angeführt, Rn. 60).

157

Im Übrigen ist das Kriterium der Durchführung eines Kartells als Kriterium für dessen Verknüpfung mit dem Gebiet der Union durch den bloßen Verkauf des kartellbefangenen Produkts in der Union unabhängig von der Lage der Versorgungsquellen oder der Produktionsanlagen erfüllt (vgl. Urteil InnoLux/Kommission, oben in Rn. 154 angeführt, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158

Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat die Kommission sich im vorliegenden Fall zu Recht für befugt gehalten, Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens anzuwenden. Aus den Erwägungsgründen 585 bis 599 des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass einige der betroffenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung zwar außerhalb des Unionsgebiets ansässig waren und keine Tochterunternehmen in der Union hatten, die kollusiven Verhaltensweisen aber innerhalb der Union durchgeführt wurden und dort eine unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Wirkung entfalteten. Insoweit hat die Kommission festgestellt, dass die an diesen Vereinbarungen Beteiligten trotz der Tatsache, dass die Kartellvereinbarungen außerhalb des EWR getroffen wurden und ihr Hauptziel nicht Europa war, gleichwohl durch ihre CPT‑Verkäufe in diesem Gebiet oder durch Maßnahmen, die diese beeinflussten, Wirkung auf die Kunden im EWR ausgeübt haben.

159

Insbesondere hat die Kommission erstens zu Recht angenommen, dass die Zuwiderhandlung sich unmittelbar auf den EWR ausgewirkt habe, weil zum einen die kollusiven Absprachen die Festsetzung der Preise und die Festlegung der Zahl der in den EWR gelieferten CRT unmittelbar beeinflusst hätten, sei es direkt, sei es in Form verarbeiteter Erzeugnisse, und zum anderen sowohl die CDT als auch die CPT von Produktionsanlagen der in anderen Teilen der Welt ansässigen Kartellmitglieder direkt in den EWR geliefert und verschifft worden seien. Zweitens hat sie die Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den EWR zu Recht für vorhersehbar gehalten, weil die kartellierten Preise und Liefermengen offensichtliche Auswirkungen auf den freien Wettbewerb sowohl zwischen den CRT‑Herstellern als auch auf den nachgelagerten Markt hatten. Außerdem ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Kommission festzustellen, dass die Mitglieder des CPT‑Kartells nicht nur die Preise untereinander abgesprochen hatten, sondern auch eine koordinierte Beschränkung der Produktion bewirkt und somit das im EWR zur Verfügung stehende Lieferangebot von Fabriken innerhalb und außerhalb des EWR verringert hatten. Wie die Kommission festgestellt hat, hatte das betreffende Kartell auch im Fall vertikal integrierter Lieferanten wie Philips, LGE, Panasonic und der Klägerin unmittelbare und vorhersehbare Wirkung auf den EWR, u. a. durch Lieferungen der Gemeinschaftsunternehmen an ihre jeweiligen Muttergesellschaften. Drittens hat die Kommission die Wirkung des Kartells aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung, ihrer langen Dauer und der Rolle, die die Mitglieder dieses Kartells auf dem europäischen Markt für CRT und Verarbeitungsprodukte spielten, zu Recht als wesentlich angesehen.

160

Daraus folgt, dass das Argument der Klägerin, die SML- und ASEAN-Treffen hätten sich auf den asiatischen Markt konzentriert und die bei diesen Zusammenkünften getroffenen Vereinbarungen hätten den EWR nicht betroffen, sachlich nicht zutrifft, weil die Teilnehmer dieser Treffen CPT – sowohl direkt als auch in Form verarbeiteter Erzeugnisse – im EWR an unabhängige Dritte verkauften.

161

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in einem Fall, in dem ein vertikal integriertes Unternehmen die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, in seinen Produktionsstätten außerhalb des EWR in die Endprodukte einbaut, der Verkauf dieser Endprodukte im EWR an unabhängige Dritte durch dieses Unternehmen den Wettbewerb auf dem Markt dieser Produkte beeinträchtigen kann und somit bei einer solchen Zuwiderhandlung davon ausgegangen werden kann, dass sie Auswirkungen im EWR hat, auch wenn sich der Markt der betreffenden Endprodukte von dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt unterscheidet.

162

Was die Feststellung betrifft, die SML- und ASEAN-Treffen seien Bestandteile der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit CPT gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Darstellung der Kommission bei diesen Treffen, auch wenn sie sich auf die Verkäufe in Asien konzentrierten, Diskussionen stattfanden, die Ereignisse in anderen Regionen und insbesondere in Europa nicht außer Acht ließen, sondern häufig eine weltumspannende Tragweite hatten. Die Kommission hat daher unter Verweis auf die in den Erwägungsgründen 478 bis 490, 496, 499, 517, 518 und 521 bis 523 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründe zu Recht festgestellt, dass diese Treffen in vielfältiger Weise mit den europäischen Glastreffen zusammenhingen und dass es gekünstelt wäre, sie von den anderen Kontakten des CPT‑Kartells isoliert zu behandeln, da sie untrennbarer Bestandteil einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gewesen seien, die kollusive Kontakte sowohl in Europa als auch in Asien umfasst habe.

163

So hat die Kommission erstens darauf hingewiesen, dass die drei Reihen von in Asien organisierten Zusammenkünften – in diesem Fall die Glastreffen, die SML- und die ASEAN-Treffen – sowie die in Europa veranstalteten Zusammenkünfte dieselbe Art von Beschränkungen betroffen hätten, nämlich Preisfestsetzungen und Verkaufsplanungen, die einen Austausch sensibler Informationen vorausgesetzt hätten. Zweitens sei die Palette der betroffenen Produkte, nämlich CPT aller Abmessungen, bei einer Gesamtbetrachtung der Zusammenkünfte vergleichbar gewesen. Drittens hätten sich die geografischen Gebiete, die Gegenstand der bei mehreren Zusammenkünften geführten Besprechungen gewesen seien, insoweit überlappt, als die ASEAN- und SML-Treffen eine weltweite Ausrichtung gehabt und damit auch den EWR umfasst oder Bezüge zu Europa gehabt hätten. In gleicher Weise hat die Kommission festgestellt, dass die europäischen Glastreffen auch Bezüge zu Asien aufgewiesen hätten. Viertens hätten die SML- und ASEAN-Treffen, die eine Erweiterung der asiatischen Glastreffen gewesen seien, im selben Zeitraum stattgefunden wie die europäischen Treffen, die von 1999 bis 2005 stattgefunden hätten. Fünftens hätten die verschiedenen Kategorien organisierter Treffen, nämlich die europäischen Glastreffen, die asiatischen Glastreffen sowie die SML- und ASEAN-Treffen, weitgehend dieselben Teilnehmer gehabt. Sechstens hätten die Mitglieder des CPT‑Kartells das Ziel verfolgt, ein deutliches Preisgefälle zwischen im EWR und in Asien vermarkteten identischen Produkten aufrechtzuerhalten und die Preise in Europa zu erhöhen. Folglich hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Reichweite des CPT‑Kartells auch den EWR erfasste und dieses Kartell – angesichts der EWR-Direktverkäufe von CPT und der EWR-Direktverkäufe in Form verarbeiteter Erzeugnisse – auf dem Gebiet des EWR durchgeführt worden war.

164

Wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, ist die Kommission zu diesem Ergebnis gelangt, indem sie den Kontext, in dem diese drei Reihen von Treffen in Asien (asiatische Glastreffen, SML- und ASEAN-Treffen) stattfanden, sowie die Protokolle dieser Treffen untersucht und daraus zutreffend geschlossen hat, dass diese Treffen und die europäischen Glastreffen einander ergänzt und sie somit miteinander in Zusammenhang gestanden hätten. Insoweit geht aus den Erwägungsgründen 287 und 288 dieses Beschlusses hervor, dass der ersten multilateralen europäischen Zusammenkunft vom 2. Oktober 1999 in Glasgow eine Aufforderung vorausgegangen war, die Samsung SDI bei einer multilateralen Zusammenkunft vom 21. September 1999 in Taiwan zwischen Chunghwa, Samsung SDI, LGE, [vertraulich] und Philips ausgesprochen hatte, um die Zusammenarbeit mit dem europäischen Markt zu stärken und die am Kartell beteiligten Unternehmen zu veranlassen, regelmäßige Zusammenkünfte zu organisieren, um Marktinformationen auszutauschen und Preise festzusetzen. Es waren nämlich Besorgnisse wegen der in Europa verlangten Preise für 14-Zoll-CPT geäußert worden, die im Verhältnis zu den asiatischen Preisen als zu gering angesehen wurden. Bei einer späteren, in den Erwägungsgründen 251 und 290 des angefochtenen Beschlusses angeführten Zusammenkunft vom 27. Oktober 1999 in Thailand begrüßten die asiatischen Unternehmen den tendenziellen Anstieg der Preise auf dem europäischen und dem amerikanischen Markt infolge einer Produktionsbeschränkung durch die CPT‑Hersteller in Asien.

165

Außerdem geht aus den Protokollen der asiatischen Treffen hervor, dass deren Teilnehmer die Lage der europäischen Märkte und die der asiatischen Märkte verglichen und regelmäßig Absprachen zur Angleichung ihrer Preise und ihrer Kapazitäten trafen. Dem 486. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge vereinbarten die Teilnehmer der asiatischen Treffen Kapazitätsherabsetzungen, die es den Kartellmitgliedern im EWR erleichtern sollten, ihre Preise zu erhöhen, und legten weltweite Zielvorgaben für Marktanteile und Lieferquoten fest. Außerdem wurden die in einer Region verlangten Preise als Maßstab für die Absprache von Preisen in einer anderen Region herangezogen. Somit bestand eine Korrelation zwischen den in Asien und den in Europa verlangten Preisen.

166

Daraus folgt im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerin, dass sich der Umfang der Produktion und die Preise in Asien auf die europäischen Preise auswirkten. Wie in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, verfügten mehrere der asiatischen Mitglieder des CPT‑Kartells zudem während des größten Teils des Zeitraums, in dem die Wettbewerber sich im Rahmen verschiedener Zusammenkünfte trafen, über Produktionsanlagen in Europa. Außerdem geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass einige europäische Tochterunternehmen ihren asiatischen Hauptsitz über die Marktsituation in Europa und die im Rahmen des CPT‑Kartells dort geschlossenen Verträge informierten und umgekehrt, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet.

167

Ferner geht aus den Erwägungsgründen 413 bis 415 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass in der letzten Phase des CPT‑Kartells, die sich von 2004 bis November 2006 erstreckte, außer den SML- und ASEAN-Treffen, die die wichtigsten multilateralen Foren waren, mehrere Ad-hoc-Kontakte im Hinblick auf weltweite Absatz- und Produktionspläne stattfanden, insbesondere in Europa unter Beteiligung von MTPD und Teilnehmern der europäischen Glastreffen wie Samsung SDI, der LPD-Gruppe und Thomson. Insoweit erwähnt Fn. 1074, dass am 6. Dezember 2004, 21. Februar 2005 und 8. Juli 2005 bilaterale Zusammenkünfte zwischen der LPD-Gruppe und MTPD zum Austausch von Informationen stattfanden. Derselben Fußnote zufolge hat MTPD ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission Unterlagen beigefügt, aus denen sich ergibt, dass MTPD die von ihren Wettbewerbern stammenden und vom November 2006 datierenden Informationen über die Produktionskapazität der Hersteller von CRT sowie vom April 2005 datierende weltweite Daten und Pläne zu Verkäufen, Angeboten, Produktionsmengen sowie Nachfrageprognosen in Bezug auf CRT für Fernsehgeräte vorgelegt worden waren, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet.

168

Unter diesen Umständen kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der angefochtene Beschluss enthalte keinen überzeugenden Nachweis, dass MTPD Kenntnis von der Existenz des CPT‑Kartells gehabt habe. Unerheblich ist schließlich die von der Klägerin vorgetragene und von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss anerkannte Tatsache, dass keine gemeinsame zentrale Organisation bestand, die die europäischen und asiatischen Glastreffen mit den SML- und ASEAN-Treffen verbunden hätte. Aus den vorstehenden Erwägungen, die in dem angefochtenen Beschluss dargelegt sind, ergibt sich nämlich, dass diese Treffen in einem Ergänzungsverhältnis standen und sich in einen Gesamtplan einfügten, so dass die Kommission sie zu Recht als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung einstufen konnte.

169

Wie die Kommission geltend macht und sich aus den entsprechenden Protokollen ergibt, hatten außerdem – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – einige der ASEAN-Treffen, an denen MTPD teilnahm, darunter die vom 16. Februar, 16. März und 5. November 2004, abgesehen von Hinweisen auf eine für Europa in Bezug auf bestimmte Kunden getroffene Preisabsprache, deren Umsetzung minutiös überwacht wurde, auch Diskussionen über das künftige Angebot und die künftige Nachfrage sowie über Produktionslinien und Kapazitäten zum Inhalt und betrafen den Weltmarkt einschließlich des EWR. Ein solcher Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen Wettbewerbern, wie er bei den Zusammenkünften vom 18. Juni 2004 und 6. Dezember 2005 stattgefunden hat, stellt aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen dar, die geeignet sind, die Produktion zu beschränken und Marktanteile zuzuweisen. Insoweit ist das Fehlen formeller Vereinbarungen über diese beiden letzten Aspekte der Zuwiderhandlung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses ohne Belang, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, nach der es genügt, dass der Austausch von Informationen den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C-8/08, Slg. 2009, I-4529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Kommission vorträgt, ist die Tatsache, dass ein Teil der Besprechungen Asien betraf, im Übrigen darauf zurückzuführen, dass sich die meisten Produktionsanlagen in dieser Region befanden.

170

Hinsichtlich der SML-Treffen geht aus dem angefochtenen Beschluss und insbesondere aus den Protokollen der Zusammenkünfte vom 28. November 2003, 10. Dezember 2004, 15. März 2005 und 26. Dezember 2005 hervor, dass die anwesenden Unternehmen, darunter MTPD, Europa betreffende Informationen ausgetauscht und die weltweite Situation, einschließlich der in Europa, analysiert haben. Ferner haben die Teilnehmer an diesen Zusammenkünften über die Zweckmäßigkeit diskutiert, die Preise auf dem europäischen Markt, darunter die von kleinen und mittelgroßen CPT, zu überwachen, und es für notwendig befunden, die Produktion zu kontrollieren und die Schließung europäischer Fabriken zu koordinieren. Ferner haben sich zwei dieser Zusammenkünfte, nämlich die vom 28. November 2003 und vom 10. Dezember 2004, ausdrücklich mit der Festsetzung der Preise in Europa befasst.

171

Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, der angefochtene Beschluss führe keine Beweise dafür an, dass während dieses Zeitraums im Rahmen der SML- und ASEAN-Treffen Marktanteile zugeteilt und die CPT‑Produktion eingeschränkt worden seien, denn aus den Protokollen mehrerer dieser Zusammenkünfte geht hervor, dass die Teilnehmer bei dieser Gelegenheit Angaben über Produktion, Verkäufe, Kapazitäten und ihre Prognosen auf weltweiter Ebene ausgetauscht haben, die verwendet werden konnten, um die Marktanteile der teilnehmenden Unternehmen zu berechnen und die Einhaltung der Vereinbarung zu überwachen, und dass sie Leitlinien für die weltweiten Preise für CPT unterschiedlicher Abmessungen festgelegt haben.

172

Daraus folgt, dass der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen ist.

173

Nach alledem ist dem ersten Klageantrag stattzugeben und Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin durch ihre Teilnahme am CPT‑Kartell vom 16. Mai 2000 bis zum 31. März 2003 gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe. Aufgrund dieser Nichtigerklärung ist auch dem dritten Klageantrag stattzugeben und Art. 2 Abs. 2 Buchst. g des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, mit dem gegen die Klägerin eine Geldbuße von 28048000 Euro wegen ihrer Teilnahme an dem Kartell im Zeitraum vom 16. Mai 2000 bis zum 31. März 2003 verhängt worden ist.

174

Schließlich sind die Anträge auf Nichtigerklärung im Übrigen zurückzuweisen.

Zu den Hilfsanträgen auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße

175

Die Klägerin stützt diese Anträge auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie rügt, der angefochtene Beschluss sei mit einem Fehler behaftet, soweit mit dessen Art. 2 Abs. 2 Buchst. g und h eine Geldbuße gegen sie verhängt werde, oder, hilfsweise, mit einem Fehler bei der Berechnung dieser Geldbuße.

176

Wegen der Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. g des angefochtenen Beschlusses ist dieser Klagegrund nur insoweit zu prüfen, als damit dargetan werden soll, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss einen Fehler begangen habe, indem sie mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. h dieses Beschlusses eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt habe, und dass die Berechnung dieser Geldbuße fehlerhaft sei.

177

Dieser Klagegrund, mit dem die Klägerin das Gericht auffordert, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch zu machen, umfasst zwei Teile.

178

Im Rahmen des ersten Teils ersucht die Klägerin das Gericht, die Konsequenzen aus den nach ihrer Darstellung von der Kommission begangenen Fehlern zu ziehen, die es im Rahmen seiner Prüfung der auf eine Nichtigerklärung gerichteten Klagegründe feststellen werde. Mit dem zweiten Teil rügt die Klägerin hilfsweise Fehler bei der Berechnung der Geldbuße, die im Wesentlichen zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte geführt hätten.

179

Da nach der Prüfung der Klagegründe, auf die sich die Anträge auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses stützen, nur dem ersten und dem dritten Klageantrag stattzugeben war (vgl. oben, Rn. 173), braucht der erste Teil dieses Klagegrundes nicht geprüft zu werden.

180

Somit hat das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den zweiten Teil dieses Klagegrundes im Hinblick auf den vierten Klageantrag zu prüfen, mit dem die Klägerin die Herabsetzung der Geldbuße begehrt, die wegen ihrer Teilnahme am Kartell über MTPD gesamtschuldnerisch mit Panasonic gegen sie verhängt worden ist.

181

Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Abänderung der gegen sie verhängten Geldbußen auf vier zusätzliche Argumente.

182

Erstens macht die Klägerin geltend, die Argumentation der Kommission hinsichtlich der Festsetzung des anteiligen Umsatzes, anhand dessen sie den Grundbetrag der Geldbuße berechnet habe, sei verworren und lakonisch, und rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit trägt die Klägerin vor, zum einen spiegele die Höhe der Geldbuße nicht die beträchtlichen Unterschiede zwischen dem Umfang des CDT‑Kartells und dem des CPT‑Kartells wider, das weniger vielgestaltig gewesen sei als von der Kommission behauptet, und zweitens sei der zur Bestimmung des Grundbetrags angesichts der Schwere des Kartells festgesetzte Koeffizient von 18 % unverhältnismäßig.

183

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 bei der Bemessung der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind.

184

Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission innerhalb der Grenzen der Verordnung Nr. 1/2003 über ein weites Ermessen bei der Ausübung ihrer Befugnis, solche Geldbußen zu verhängen (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg, 2005, I-5425, Rn. 172, sowie vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Rn. 123). Erlässt die Kommission jedoch Leitlinien, die unter Beachtung des Vertrags die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, führt dies zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie kann hiervon im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind, nach dem vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a., C-101/08, Slg. 2009, I-9823, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

185

Im Übrigen heißt es in Ziff. 4 der Leitlinien von 2006:

„Die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen … zählt zu den Mitteln, mit denen die Kommission den ihr durch den EG-Vertrag anvertrauten Überwachungsaufgaben nachkommt. Dazu zählt nämlich nicht nur die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, sondern auch der Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken … Dazu muss sie sicherstellen, dass ihre Maßnahmen die notwendige Abschreckungswirkung entfalten … Deswegen kann – wenn die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] oder 82 [EG] feststellt – es sich als notwendig erweisen, gegen diejenigen eine Geldbuße zu verhängen, die gegen das geltende Recht verstoßen haben. Diese sollte so hoch festgesetzt werden, dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 [EG] oder 82 [EG] abgehalten werden (Generalprävention).“

186

Wie sich aus Ziff. 5 bis 7 der Leitlinien von 2006 ergibt, berechnet die Kommission die Geldbußen zur Verwirklichung dieser Ziele auf der Grundlage des Wertes der verkauften Waren oder Dienstleistungen, mit denen der Verstoß in Zusammenhang steht, und der Anzahl der Jahre, während der das Unternehmen am Verstoß beteiligt war, und schließt in den Grundbetrag der Geldbuße einen spezifischen Betrag ein, um die Unternehmen von rechtswidrigen Verhaltensweisen abzuschrecken.

187

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziff. 19 der Leitlinien von 2006 „[z]ur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße … ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert [wird]“.

188

Hinsichtlich des Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung präzisiert Ziff. 20 der Leitlinien von 2006, dass „[d]ie Schwere der Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt [wird]“.

189

Was die Bestimmung des zu berücksichtigenden Anteils am Umsatz betrifft, sieht Ziff. 21 der Leitlinien von 2006 vor, dass „[g]rundsätzlich … ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden [kann]“. Aus Ziff. 22 der Leitlinien geht hervor, dass die Kommission „[b]ei der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb dieser Bandbreite … mehrere Umstände [berücksichtigt], u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis“. Schließlich enthält Ziff. 23 dieser Leitlinien insoweit den Hinweis:

„Horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen … zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen und müssen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten streng geahndet werden. Für solche Zuwiderhandlungen ist daher grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite anzusetzen.“

190

Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie sich aus dem 1059. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass sowohl das CPT‑Kartell als auch das CDT‑Kartell vielgestaltig waren, weil sie horizontale Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen (Ziel- oder Mindestpreisen), zur Aufteilung von Märkten, zur Einschränkung der Erzeugung sowie im Fall des CDT‑Kartells zur Aufteilung der Kunden umfassten. Sie hat festgestellt, dass diese Zuwiderhandlungen ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Bestimmungen des Art. 101 AEUV gehörten, für die Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 die Berücksichtigung eines am oberen Ende der Bandbreite anzusetzenden Anteils am Umsatz vorsehe. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass den an diesen Zuwiderhandlungen beteiligten Unternehmen die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst gewesen sei oder hätte bewusst sein müssen, was sich aus der Tatsache ergebe, dass sie Maßnahmen ergriffen hätten, um die Existenz des Kartells zu verschleiern. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass sich der räumliche Umfang sowohl des CDT‑ als auch des CPT‑Kartells auf den gesamten EWR erstreckt habe und dass auf die Adressaten des angefochtenen Beschlusses, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlungen festgestellt worden seien, ein kumulierter Marktanteil innerhalb des EWR von weniger als 80 % entfalle. Schließlich stellte sie fest, dass die Kartelle hoch strukturiert gewesen und strikt umgesetzt und überwacht worden seien. Im 1070. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass in Anbetracht der Art der Zuwiderhandlung ein Prozentsatz von 18 % der von der Zuwiderhandlung betroffenen Umsätze anzusetzen sei.

191

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist diese Beurteilung hinreichend begründet, weil die Kommission die in Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 aufgeführten Gesichtspunkte (vgl. oben, Rn. 189) berücksichtigt hat, nämlich neben der Art der Zuwiderhandlung auch den kumulierten Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf dem Gesamtmarkt, die den gesamten EWR umfassende räumliche Erstreckung und die Tatsache, dass das Kartell umgesetzt wurde.

192

Außerdem steht fest, dass die mit CPT verbundene Zuwiderhandlung unter die in Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 genannte Kategorie fällt, weil sie insbesondere horizontale geheime Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen umfasste. Da die Leitlinien von 2006 einen Höchstsatz von 30 % vorsehen, hat die Kommission sich folglich mit der Festsetzung des berücksichtigten Anteils am Umsatz auf 18 % – und damit auf wenig mehr als die Hälfte der vorgesehenen Bandbreite – an die Regeln gehalten, die sie sich in diesen Leitlinien selbst auferlegt hat. Eine solche offensichtliche Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht wiegt nämlich ihrer Natur nach besonders schwer und läuft den grundlegenden Zielsetzungen der Union zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2012, GDF Suez/Kommission, T‑370/09, Rn. 420 und die dort angeführte Rechtsprechung).

193

Keiner der von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte vermag diese Beurteilung in Frage zu stellen.

194

Die Prüfung des vierten und des fünften Klagegrundes, auf die sich die auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichteten Anträge stützen, hat nämlich keinen Anlass gegeben, die Teilnahme der betroffenen Unternehmen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Frage zu stellen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-Markt bewirkte und insbesondere eine Preisfestsetzung, deren Umsetzung minutiös überwacht wurde, sowie eine Einschränkung der Produktion und einen Austausch vertraulicher Informationen über die CPT zur Folge hatte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist zum einen festzustellen, dass es angesichts der den Wettbewerb auf dem EWR-Markt einschränkenden Wirkungen der beiden Kartelle unerheblich ist, wie ausgefeilt oder komplex das CDT‑Kartell im Vergleich zum CPT‑Kartell war. Wie sich zum anderen aus dem 1059. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, berücksichtigt der für das CDT‑Kartell angesetzte höhere Schwerekoeffizient den Umstand, dass dieses Kartell im Gegensatz zum CPT‑Kartell auch eine Kundenaufteilung zum Inhalt hatte. Das Vorbringen, der angefochtene Beschluss enthalte keine ausreichenden Beweise für Einschränkungen der Produktion und eine Aufteilung von Märkten, erweist sich angesichts der im Rahmen des zweiten Teils des fünften Klagegrundes durchgeführten Prüfung als nicht stichhaltig.

195

Was schließlich die Behauptung der Klägerin betrifft, zwei der drei Aspekte der Zuwiderhandlung, nämlich die Einschränkung der Produktion und die Aufteilung von Märkten, hätten nicht während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung angedauert, ist festzustellen, dass diese Behauptung, selbst wenn sie zuträfe, nicht ausreicht, um die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Vorliegens der Zuwiderhandlung, ihrer Schwere im vorliegenden Fall und mithin des zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße heranzuziehenden Umsatzanteils in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2012, Versalis und Eni/Kommission, T‑103/08, Rn. 241).

196

Daraus folgt, dass die Kommission dadurch, dass sie den zur Bestimmung des Grundbetrags der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße berücksichtigten Umsatzanteil unter Anwendung der Leitlinien von 2006 auf 18 % festsetzte, die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat. Das Argument, dieser Prozentsatz sei im Vergleich zu dem für das CDT‑Kartell festgesetzten Prozentsatz von 19 % unverhältnismäßig, ist daher zurückzuweisen.

197

Desgleichen ist das Vorbringen der Klägerin zur Umsetzung und zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung zurückzuweisen, weil die Kommission nach Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 einen Betrag allein anhand des Kriteriums der Art der Zuwiderhandlung festsetzen durfte (Urteil GDF Suez/Kommission, oben in Rn. 192 angeführt, Rn. 423).

198

Schließlich ist für das Gericht kein anderer Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, dass es von seiner Befugnis zur Änderung der Höhe der Geldbuße im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung Gebrauch macht.

199

Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

200

Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den begrenzten Umfang ihrer Beteiligung und der von MTPD weder bei der Festsetzung des Umsatzanteils zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigt noch bei der Beurteilung, ob mildernde Umstände vorlagen.

201

Zu beachten ist, dass die Zubilligung einer Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße wegen mildernder Umstände nach der Rechtsprechung notwendig an die Umstände des Einzelfalls gebunden ist, die die Kommission veranlassen können, einem Unternehmen, das Partei einer rechtswidrigen Vereinbarung ist, diese Verringerung nicht zu gewähren. Die Zubilligung eines mildernden Umstands in Situationen, in denen ein Unternehmen Partei einer offensichtlich rechtswidrigen Vereinbarung ist, von der es weiß oder wissen muss, dass sie den Tatbestand einer Zuwiderhandlung verwirklicht, würde nämlich der verhängten Geldbuße jede Abschreckungswirkung nehmen und die praktische Wirksamkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-511/06 P, Slg. 2009, I-5843, Rn. 104 und 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

202

Im Übrigen ergibt sich aus Ziff. 29 der Leitlinien von 2006, dass die Kommission weder verpflichtet ist, jeden der dort angeführten mildernden Umstände immer gesondert zu berücksichtigen, noch automatisch eine zusätzliche Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße zu gewähren, sobald ein Unternehmen Gesichtspunkte vorträgt, die auf das Vorliegen eines dieser Umstände hinweisen. Denn die Angemessenheit einer etwaigen Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Da sich aus den Leitlinien von 2006 kein zwingender Anhaltspunkt dafür ergibt, welche mildernden Umstände berücksichtigt werden können, ist davon auszugehen, dass der Kommission ein gewisser Spielraum verblieben ist, um im Weg einer Gesamtwürdigung über die Höhe einer etwaigen Herabsetzung der Geldbußen wegen mildernder Umstände zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T‑83/08, Rn. 240 und die dort angeführte Rechtsprechung).

203

Im vorliegenden Fall ist zu dem Vorbringen, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass MTPD nicht an den europäischen Glastreffen, sondern nur an den SML- und ASEAN-Treffen teilgenommen habe, darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus der Prüfung des zweiten Teils des fünften Klagegrundes ergibt, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass MTPD, mit der die Klägerin und Panasonic eine wirtschaftliche Einheit bildeten, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens teilgenommen hatte, die sich auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckte und in Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand, die darauf gerichtet waren, Absprachen über Preise und Produktion zu treffen sowie sensible Geschäftsinformationen unter Wettbewerbern auszutauschen. Angesichts des Ermessens, über das die Kommission bei der Bemessung der von ihr zu verhängenden Geldbußen verfügt, durfte sie die Zubilligung mildernder Umstände nach alledem für nicht gerechtfertigt halten.

204

Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass MTPD sich dem CPT‑Kartell in einem solchen Maß widersetzt habe, dass dessen reibungsloses Funktionieren gestört worden sei, was jedoch nach der Rechtsprechung vorausgesetzt wird, um eine fehlende Umsetzung des Kartells anzuerkennen, die eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, oben in Rn. 202 angeführt, Rn. 248 und die dort angeführte Rechtsprechung).

205

Folglich hat die Kommission die Grenzen des ihr insoweit zustehenden Ermessens nicht überschritten, indem sie den Umstand – wenn er denn bewiesen wäre –, dass MTPD sich nicht an sämtlichen Bestandteilen des fraglichen Kartells beteiligt hat, nicht als mildernden Umstand berücksichtigt hat, der eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigt. Was nämlich die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung als solche betrifft, kann nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass ein Unternehmen nicht unmittelbar an allen Bestandteilen eines Gesamtkartells teilgenommen hat, dieses nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV befreien, wenn wie im vorliegenden Fall nachgewiesen ist, dass es zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und dass sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, Slg. 2011, I-13085, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

206

Außerdem erläutert die Klägerin nicht, inwiefern die Kommission dadurch, dass sie ihr diesen Umstand nicht als mildernd zugebilligt habe, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen haben soll.

207

Selbst wenn unterstellt wird, die Klägerin habe mit diesem Vorbringen nachweisen wollen, dass sie in dem Kartell eine rein passive Rolle gespielt habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ein solcher Umstand zwar in den Leitlinien von 1998 ausdrücklich als ein möglicher mildernder Umstand aufgeführt war, aber bei den mildernden Umständen, die nach den Leitlinien von 2006 berücksichtigt werden können, nicht mehr erwähnt ist. Darin zeigt sich eine bewusste politische Entscheidung, das passive Verhalten der an einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln Beteiligten nicht mehr zu „begünstigen“. Diese Entscheidung ist vom Ermessen der Kommission bei der Festlegung und Durchführung der Wettbewerbspolitik gedeckt.

208

Zum anderen setzt „die ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum“ eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung definitionsgemäß voraus, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrige(n) Absprache(n) teilgenommen hat (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Rn. 167). Nach der Rechtsprechung kann als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat oder dass ausdrückliche Aussagen über die Rolle dieses Unternehmens innerhalb des Kartells vorliegen, die von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen stammen, wobei alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil Cheil Jedang/Kommission, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

209

Im vorliegenden Fall hat MTPD jedoch an einer nicht unerheblichen Zahl von Zusammenkünften des CPT‑Kartells teilgenommen, deren wettbewerbswidriger Charakter erwiesen ist und bei denen sie ihren Wettbewerbern bestimmte sensible Geschäftsinformationen zur Verfügung gestellt hat. Selbst wenn diese Informationen fehlerhaft oder anderweitig verfügbar gewesen sein sollten, vermittelten sie ihren Wettbewerbern jedenfalls den Eindruck, dass MTPD am Kartell teilnehme, und trugen somit dazu bei, es zu begünstigen. Im Übrigen hat keiner der an dem betreffenden Kartell Beteiligten angegeben, die Klägerin habe sich während des Zeitraums der Zuwiderhandlung „nicht hervorgetan“. Aus diesen Gründen kann ihre Rolle nicht als rein passiv angesehen werden.

210

Folglich hat die Kommission die Grenzen des ihr insoweit zustehenden Ermessens nicht überschritten, indem sie die behauptete rein passive und marginale Rolle von MTPD nicht als mildernden Umstand berücksichtigt hat, der eine Herabsetzung der Geldbuße gerechtfertigt hätte.

211

Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen ihre Leitlinien von 2006 verstoßen, indem sie beim maßgeblichen Umsatz nicht nur die CRT‑Verkäufe an im EWR ansässige Kunden, sondern auch die EWR-Direktverkäufe in Form verarbeiteter Erzeugnisse berücksichtigt habe, die mit der Zuwiderhandlung weder mittelbar noch unmittelbar in Zusammenhang gestanden hätten. Insoweit wirft sie der Kommission zum einen vor, sie habe nicht nachgewiesen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hinblick auf die konzerninternen Verkäufe vorgelegen habe, denn diese seien von den Besprechungen bei den SML- und ASEAN-Treffen ausdrücklich ausgenommen worden und stünden daher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung. Zum anderen macht sie geltend, die Kommission habe sich nicht auf eine Vermutung stützen dürfen, dass die Zuwiderhandlung sich auf den nachgelagerten Markt für Fernsehgeräte im EWR ausgewirkt habe, so dass die EWR-Direktverkäufe in Form verarbeiteter Erzeugnisse nicht in mittelbarem Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung gestanden hätten.

212

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorsieht, dass die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf.

213

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss die Kommission in jedem Einzelfall und in Anbetracht des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum wiedergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteile vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Rn. 25, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 53, sowie vom 23. April 2015, LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, Rn. 49).

214

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Rn. 121, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 54, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, oben in Rn. 213 angeführt, Rn. 50).

215

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs belässt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission zwar ein Ermessen, beschränkt dessen Ausübung jedoch durch die Einführung objektiver Kriterien, an die sie sich halten muss. Infolgedessen hat zum einen die Geldbuße, die einem Unternehmen auferlegt werden kann, eine bezifferbare und absolute Obergrenze, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist. Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst u. a. in den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen auferlegt hat (Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 55, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission. oben in Rn. 213 angeführt, Rn. 51).

216

Nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 verwendet die Kommission „[z]ur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße … den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen“. In Ziff. 6 der Leitlinien wird klargestellt, dass „[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer [des Verstoßes] … eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“.

217

Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 zielt somit darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, Rn. 76, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 57, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, oben in Rn. 213 angeführt, Rn. 53).

218

Folglich umfasst der in dieser Ziff. 13 verwendete Umsatzbegriff die Umsätze, die im EWR auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden sind, ohne dass bestimmt werden müsste, ob sie tatsächlich von der Zuwiderhandlung betroffen waren, da der Teil des Umsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Zuwiderhandlung wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Team Relocations u. a./Kommission, oben in Rn. 217 angeführt, Rn. 75 bis 78, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 57 bis 59, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, Rn. 148 und 149, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, oben in Rn. 213 angeführt, Rn. 53 bis 58 und 64).

219

Im vorliegenden Fall hatten die Kartellmitglieder – wie MTPD, auf deren Verhalten die Klägerin einen bestimmenden Einfluss ausübte –, bei denen es sich um vertikal integrierte Unternehmen handelte, kartellbefangene CPT außerhalb des EWR in Endprodukte eingebaut, die im EWR verkauft wurden. Wie die Klägerin geltend macht, wurden die zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogenen Umsätze, die auf EWR-Direktverkäufe in Form verarbeiteter Erzeugnisse entfielen, nicht auf dem Markt des Produkts erzielt, auf das sich die Zuwiderhandlung bezog, hier dem Markt der kartellbefangenen CRT, sondern auf einem davon verschiedenen Produktmarkt, nämlich dem nachgelagerten Markt der Endprodukte, in die die kartellbefangenen CRT eingebaut wurden, die in diesen Fällen Gegenstand eines internen Verkaufs außerhalb des EWR zwischen MTPD und ihren vertikal integrierten Tochtergesellschaften waren.

220

Aus den Erwägungsgründen 1026 und 1029 des angefochtenen Beschlusses geht jedoch hervor, dass die Kommission zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße nur den Preis berücksichtigt hat, der für die CDT und CPT berechnet wurde, die in Fernsehgeräten oder Computerbildschirmen verbaut wurden, und nicht den Preis dieser Endprodukte. Somit wurden die Umsätze mit Endprodukten, in die kartellbefangene CRT eingebaut waren, nicht in Höhe ihres vollen Wertes, sondern nur mit dem Wertanteil berücksichtigt, der dem Wert der in die Endprodukte eingebauten kartellbefangenen CRT entsprechen konnte, als diese Endprodukte von dem von der Klägerin abhängigen Unternehmen an im EWR ansässige unabhängige Dritte verkauft wurden. Diese Feststellung ist nicht bestritten worden.

221

Folglich hat die Kommission die Verkäufe von Fernsehgeräten und Computerbildschirmen – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – zu Recht bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt.

222

Zwar kann der in Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 verwendete Umsatzbegriff nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden (vgl. Urteile Team Relocations u. a./Kommission, oben in Rn. 217 angeführt, Rn. 76, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 57, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, oben in Rn. 213 angeführt, Rn. 53). Es liefe aber dem mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgten Ziel zuwider, wenn bei vertikal integrierten Kartellteilnehmern, nur weil sie die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, außerhalb des EWR in Endprodukte eingebaut haben, der Anteil am Wert der mit diesen Endprodukten im EWR erzielten Umsätze, der als dem Wert der Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, entsprechend angesehen werden kann, bei der Berechnung der Geldbuße nicht berücksichtigt würde.

223

Denn wie der Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat, können vertikal integrierte Unternehmen aus einer unter Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV getroffenen horizontalen Preisabsprache nicht nur bei Verkäufen an unabhängige Dritte auf dem Markt des Produkts, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, Nutzen ziehen, sondern auch auf dem Markt, der den Verarbeitungserzeugnissen nachgelagert ist, in deren Zusammensetzung die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingehen, und zwar auf zwei unterschiedliche Arten. Entweder wälzen diese Unternehmen die Preiserhöhungen der Ausgangsmaterialien, die sich aus dem Gegenstand der Zuwiderhandlung ergeben, auf den Preis der Verarbeitungserzeugnisse ab, oder sie wälzen sie nicht ab, was dann zur Folge hat, dass sie einen Kostenvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern erlangen, die sich die gleichen Ausgangsmaterialien auf dem Markt der Produkte beschaffen, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden (Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 60).

224

Unter diesen Umständen hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die EWR-Direktverkäufe in Form verarbeiteter Erzeugnisse, auch wenn sie nicht auf dem Markt des Produkts, auf das sich die Zuwiderhandlung bezog, erzielt wurden, dennoch unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV den Wettbewerb im EWR insbesondere zum Nachteil der Verbraucher verfälscht haben und dass diese Verkäufe im Zusammenhang mit der im EWR begangenen Zuwiderhandlung im Sinne von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 standen.

225

Folglich kann dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe sich nicht auf eine Vermutung stützen dürfen, dass die Zuwiderhandlung sich auf den nachgelagerten Markt für Fernsehgeräte im EWR ausgewirkt habe, angesichts der oben in Rn. 223 angeführten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Abgesehen davon wäre ein solches Vorbringen jedenfalls nicht stichhaltig, weil die Kommission, wie oben in Rn. 220 bereits ausgeführt, nicht den Wert des Verarbeitungsprodukts insgesamt, sondern nur den Wert der darin verbauten Bildröhren berücksichtigt hat.

226

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Nichteinbeziehung der EWR-Direktverkäufe in Form verarbeiteter Erzeugnisse bewirken würde, dass die wirtschaftliche Bedeutung der von einem bestimmten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert würde, da die bloße Tatsache, dass solche Umsätze, die im EWR tatsächlich von dem Kartell betroffen sind, nicht berücksichtigt würden, dazu führen würde, dass letztlich eine Geldbuße verhängt wird, die mit dem Anwendungsbereich des Kartells im EWR in keinem wirklichen Zusammenhang steht (vgl. entsprechend Urteile Team Relocations u. a./Kommission, oben in Rn. 217 angeführt, Rn. 77, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 58, sowie LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, oben in Rn. 213 angeführt, Rn. 54).

227

Insbesondere würde die Nichtberücksichtigung dieser Umsätze, wie die Kommission im 1022. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, entgegen dem Vorbringen der Klägerin vertikal integrierte Unternehmen, die wie MTPD einen erheblichen Teil der Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, in ihren Produktionsstätten außerhalb des EWR einbauen, zwangsläufig ungerechtfertigt begünstigen, indem es ihnen ermöglicht würde, sich einer Sanktion zu entziehen, die gemessen an ihrer Bedeutung auf dem Markt für diese Produkte und der Schädlichkeit ihres Verhaltens für den Wettbewerb im EWR verhältnismäßig wäre.

228

Folglich hat die Kommission nicht gegen ihre Leitlinien von 2006 verstoßen, indem sie die EWR-Direktverkäufe in Form verarbeiteter Erzeugnisse bei der Bemessung der gesamtschuldnerisch mit der Klägerin und Panasonic gegen MTPD verhängten Geldbuße berücksichtigt hat.

229

Viertens macht die Klägerin geltend, die Kommission sei ohne eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbare objektive Rechtfertigung von Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 abgewichen, indem sie zur Berechnung des im Grundbetrag der gegen sie als Muttergesellschaft von MTPD verhängten Geldbuße enthaltenen Zusatzbetrags (vgl. oben, Rn. 22) einen spezifischen Umsatz herangezogen habe.

230

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit diesem Vorbringen die Methode in Frage stellt, nach der die Kommission die Geldbuße berechnet hat, die sie gegen die Klägerin wegen ihrer unmittelbaren Teilnahme am Kartell vor der Gründung von MTPD verhängte, soweit sie zur Berechnung des Zusatzbetrags den eigenen Umsätzen der Klägerin einen Anteil des Umsatzes des Gemeinschaftsunternehmens hinzugerechnet hat. Wie die Kommission in Fn. 1972 zum 1055. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, bedeutete dies, dass keine gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaften für diese Zusatzbeträge bestand. Außerdem geht aus dem 1076. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervor, dass gegen Panasonic und die Klägerin gesonderte Zusatzbeträge festgesetzt wurden, während gegen MTPD kein Zusatzbetrag festgesetzt wurde.

231

Da Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Abs. 2 Buchst. g des angefochtenen Beschlusses für nichtig erklärt werden, ist das Vorbringen der Klägerin in diesem Punkt als ins Leere gehend zurückzuweisen.

232

Daraus folgt, dass es jedenfalls keiner Entscheidung über die Stichhaltigkeit des Vorbringens bedarf, die Verteidigungsrechte der Klägerin seien dadurch verletzt worden, dass sie keinen Zugang zu den von Panasonic für MTPD vorgelegten Angaben im Hinblick auf die Bemessung des Zusatzbetrags erhalten habe.

233

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass für das Gericht kein mit dem Vorbringen der Klägerin zur Begründung des vorliegenden Teils des Klagegrundes in Zusammenhang stehender Grund ersichtlich ist, die Geldbußen in Anbetracht der Schwere und der Dauer der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung sowie der Erforderlichkeit, Geldbußen in abschreckender Höhe gegen sie zu verhängen, als unangemessen anzusehen.

234

Für das Gericht ist auch kein von Amts wegen zu berücksichtigender Grund zwingenden Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-272/09 P, Slg. 2011, I-12789, Rn. 104) ersichtlich, der es rechtfertigen würde, dass es von seiner Änderungsbefugnis zum Zweck der Aufhebung der Geldbuße Gebrauch macht.

235

Folglich ist entsprechend den oben in den Rn. 146 bis 148 dargelegten Ergebnissen dem zweiten Teil des zur Stützung des vierten Klageantrags geltend gemachten Klagegrundes, der auf die Herabsetzung der gegen die Klägerin wegen ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung über MTPD verhängten Geldbuße gerichtet ist, nur insoweit stattzugeben, als die Klägerin begehrt, ihr die Herabsetzung der gesamtschuldnerisch mit Panasonic und MTPD gegen sie verhängten Geldbuße zugutekommen zu lassen, die in dem oben in Rn. 147 angeführten Urteil Panasonic und MT Picture Display/Kommission ausgesprochen wurde, das die Geldbuße auf 82826000 Euro festgesetzt hat. Im Übrigen ist der Antrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße zurückzuweisen.

Kosten

236

Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.

237

Da die Anträge der Klägerin im vorliegenden Fall teilweise für begründet erklärt wurden, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Beschlusses C (2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) wird teilweise für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Toshiba Corp. vom 16. Mai 2000 bis zum 31. März 2003 an einem weltweiten Kartell im Markt für Bildröhren für Farbfernsehgeräte teilgenommen hat.

 

2.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. g dieses Beschlusses wird für nichtig erklärt, soweit darin gegen Toshiba eine Geldbuße in Höhe von 28048000 Euro wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung an einem weltweiten Kartell im Markt für Bildröhren für Farbfernsehgeräte verhängt wird.

 

3.

Der Betrag der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. h des betreffenden Beschlusses gegen Toshiba gesamtschuldnerisch mit der Panasonic Corp. und der MT Picture Display Co. Ltd verhängten Geldbuße wird auf 82826000 Euro festgesetzt.

 

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

5.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Klägerin und betroffenes Erzeugnis

 

Verwaltungsverfahren

 

Angefochtener Beschluss

 

Verfahren und Anträge der Beteiligten

 

Rechtliche Würdigung

 

Zu den Hauptanträgen auf Teilnichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

 

Erster Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit er zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei für die in der Zeit vom 16. Mai 2000 bis zum 11. April 2002 begangene Zuwiderhandlung verantwortlich

 

Zweiter Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit er zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei für die in der Zeit vom 12. April 2002 bis zum 31. März 2003 begangene Zuwiderhandlung verantwortlich

 

Vierter Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit er zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin hafte gesamtschuldnerisch für die Beteiligung von MTPD an der vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 begangenen Zuwiderhandlung.

 

– Zweiter Teil

 

– Erster Teil

 

– Dritter Teil

 

Dritter Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit er zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei für die in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 begangene Zuwiderhandlung verantwortlich

 

Fünfter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit er zu dem Ergebnis gelangt, MTPD sei dafür verantwortlich, an der vom 1. April 2003 bis zum 12. Juni 2006 begangenen Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben.

 

– Erster Teil

 

– Zweiter Teil

 

Zu den Hilfsanträgen auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Nicht wiedergegebene vertrauliche Angaben