8.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. Dezember 2013 — Istituto di vigilanza dell’Urbe/Kommission
(Rechtssache T-579/13 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Sicherheits- und Empfangsdiensten in den „Häusern der Europäischen Union“ in Rom und Mailand - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit)
2014/C 39/35
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragstellerin: Istituto di vigilanza dell’Urbe SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dorado und S. Cianciullo)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Moro und L. Cappelletti)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission vom 27. August 2013 über die Zuschlagserteilung für einen Auftrag bezüglich Sicherheits- und Empfangsdiensten in den „Häusern der Europäischen Union“ in Rom und Mailand (Italien)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |