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15.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/62 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 2014 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-503/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 14 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Grundsatz des gesetzlichen Richters - Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig - Per Telefax eingereichte Klageschrift, die eine nicht eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts trägt - Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift - Verspätete Klage - Antrag auf Zahlung eines bestimmten Betrags als ein Viertel der für das Verfahren in der Rechtssache F-56/09 aufgewandten Kosten - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))
2014/C 315/103
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 12. Juli 2013, Marcuccio/Kommission (F-32/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |