16.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/25 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2015 — Richter + Frenzel/HABM — Ferdinand Richter (Richter+Frenzel)
(Rechtssache T-418/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache))
(2015/C 089/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Richter + Frenzel GmbH + Co. KG (Würzburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Altenburg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Pohlmann, dann D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Ferdinand Richter GmbH (Pasching, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Grötschl)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2013 (Sache R 2001/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ferdinand Richter GmbH und Richter + Frenzel GmbH + Co. KG
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten. |