27.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/49 |
Beschluss des Gerichts vom 3. März 2015 — Gemeente Nijmegen/Kommission
(Rechtssache T-251/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfe einer niederländischen Gemeinde für einen Profifußballverein - Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten - Beihilfemaßnahme, die zum Zeitpunkt des Beschlusses vollständig durchgeführt ist - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlung))
(2015/C 138/64)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Gemeente Nijmegen (Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und S. van der Heul)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 1152 final der Kommission vom 6. März 2013 über Beihilfen für die niederländischen Profifußballvereine Vitesse, NEC, Willem II, MVV, PSV und FC Den Bosch im Zeitraum 2008-2011 (Staatliche Beihilfe SA.33584 [2013/C] [ex 2011/NN])
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Gemeente Nijmegen trägt die Kosten. |