20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/12


Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – Mikhalchanka/Rat

(Rechtssache T-693/13) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Belarus - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Beschränkung der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste der betroffenen Personen - Journalist - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler))

(2016/C 222/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Aliaksei Mikhalchanka (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 69) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 1)

Tenor

1.

Der Antrag des Rates der Europäischen Union auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen.

2.

Soweit sie Herrn Aliaksei Mikhalchanka betreffen, werden für nichtig erklärt:

der Beschluss 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus.

3.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten von Herrn Mikhalchanka.


(1)  ABl. C 93 vom 29.3.2014.