20.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/12 |
Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – Mikhalchanka/Rat
(Rechtssache T-693/13) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Belarus - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Beschränkung der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste der betroffenen Personen - Journalist - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler))
(2016/C 222/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Aliaksei Mikhalchanka (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 69) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 1)
Tenor
1. |
Der Antrag des Rates der Europäischen Union auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen. |
2. |
Soweit sie Herrn Aliaksei Mikhalchanka betreffen, werden für nichtig erklärt:
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3. |
Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten von Herrn Mikhalchanka. |