14.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 98/32 |
Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2016 — Brammer/HABM — Office Ernest T. Freylinger (EUROMARKER)
(Rechtssache T-683/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EUROMARKER - Ältere Gemeinschaftswortmarke EURIMARK - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 098/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Brammer GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kornfeld)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Schneider und H. Kunz)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Office Ernest T. Freylinger SA (Strassen, Luxemburg)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2013 (Sache R 1653/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Office Ernest T. Freylinger SA und der Brammer GmbH
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. Oktober 2013 (Sache R 1653/2012-1) wird teilweise aufgehoben, soweit darin das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr betreffend die durch die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Datenbankservern zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und -Muster“ der Klasse 38 bejaht wird. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Brammer GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten. |