24.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/34 |
Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2015 — Axa Versicherung/Kommission
(Rechtssache T-677/13) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Verfahren zur Durchführung der Wettbewerbsregeln - Antrag, der sich auf eine ganze Reihe von Dokumenten bezieht - Verweigerung des Zugangs - Antrag, der sich auf ein einziges Dokument bezieht - Inhaltsverzeichnis - Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Überwiegendes öffentliches Interesse - Schadensersatzklage - Begründungspflicht))
(2015/C 279/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Axa Versicherung AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bahr und S. Dethof sowie Rechtsanwältin A. Malec)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und H. Krämer im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout und Rechtsanwältin A. Köhler)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG (Aachen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring und E. Venot)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses GestDem 2012/817 und 2012/3021 der Kommission vom 29. Oktober 2013, mit dem zwei Anträge auf Zugang zu Dokumenten der Akte in der Sache COMP/39.125 (Automobilglas) abgelehnt wurden
Tenor
1. |
Der Beschluss GestDem 2012/817 und 2012/3021 der Kommission vom 29. Oktober 2013, mit dem zwei Anträge auf Zugang zu Dokumenten der Akte in der Sache COMP/39.125 (Automobilglas) abgelehnt wurden, wird für nichtig erklärt, soweit darin der AXA Versicherung AG der Zugang zu den Verweisen auf die „Kronzeugenunterlagen“ im Inhaltsverzeichnis dieser Akte verweigert wird. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Axa Versicherung und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
4. |
Die Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten. |