18.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/28 |
Urteil des Gerichts vom 24. November 2015 — Kommission/D’Agostino
(Rechtssache T-670/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern - Fürsorgepflicht - Verstoß gegen Art. 12a Abs. 2 des Statuts - Begründungspflicht - Verfälschung der Akte))
(2016/C 016/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Luigi D’Agostino (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2013, D’Agostino/Kommission (F-93/12, SlgÖD, EU:F:2013:155) wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2013, D’Agostino/Kommission (F-93/12), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Fürsorgepflicht fehlerhaft angewandt hat. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Das Urteil D’Agostino/Kommission wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht über den ersten Teil des zweiten Klagegrundes entschieden hat und ihn verfälscht hat. |
4. |
Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen. |
5. |
Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen. |
6. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |