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25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/35 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-461/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Wettbewerbsverzerrung - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Sorgfaltspflicht - Angemessene Frist - Rechtssicherheit - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Subsidiarität - Recht auf Information))
(2016/C 027/41)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rubio González)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
(1) ABl. C 304 vom 19.10.2013.