15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/13 |
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-275/13) (1)
((Sprachenregelung - Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration - Wahl der zweiten von drei Sprachen - Sprache des Schriftverkehrs mit den Kandidaten des Auswahlverfahrens - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Verhältnismäßigkeit))
(2016/C 059/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili und S. Fiorentino, Avvocati dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, B. Eggers und G. Gattinara)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: J. García-Valdecasas Dorrego, Abogado del Estado)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und B. Beutler)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/249/13 zur Bildung zweier Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration zur Besetzung freier Planstellen in den Fachgebieten Makroökonomie und Finanzwissenschaften (ABl. 2013, C 75 A, S. 1)
Tenor
1. |
Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/249/13 zur Bildung zweier Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration zur Besetzung freier Planstellen in den Fachgebieten Makroökonomie und Finanzwissenschaften wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten auch jene der Italienischen Republik. |
3. |
Das Königreich Spanien und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten. |