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1.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 431/19 |
Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2014 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-268/13) (1)
((Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird - Zwangsgeld - Beschluss zur Festsetzung des Zwangsgelds - Rückforderungspflicht - Unternehmen, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - Gegenstand der in Rede stehenden Insolvenzverfahren - Erforderliche Sorgfalt - Beweislast))
(2014/C 431/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 1264 final der Kommission vom 7. März 2013, mit dem der Italienischen Republik aufgegeben wurde, auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Betrag von 1 6 5 33 000 Euro als Zwangsgeld zu zahlen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |